Nordrhein-Westfalen

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)

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Quellenkennung: 7de1ae34-8f6d-4426-89aa-e14825f09c29. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 31.12.2024

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chten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen. Im Rahmen ihrer Befugnisse können die Aufsichtsbehörde und die Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. (4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Befugnisse der Verbandsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die allgemeinen Befugnisse der Aufsicht nach § 40 finden auf die Verbandsaufsicht entsprechende Anwendung. (2) Die staatliche Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände erstreckt sich auch auf die Einhaltung der in der Satzung (§ 33) festgelegten Vorgaben. Die Aufsicht wird ihre Maßnahmen auf diesem Gebiet planmäßig offen legen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf Sonderprüfungen durchführen und geeignete Maßnahmen einleiten. Sie kann dabei externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes beauftragen. (4) Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände trägt der Sparkassen- und Giroverband. Die entsprechende Kostenumlage wird bei diesem jährlich erhoben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel und das Umlageverfahren, bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften – AVV –). D. Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Versorgungslasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2015 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen Institutes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 neu eingefügt durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. § 19 und § 35 in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 (alt) umbenannt in § 46 (neu) durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft - das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz – SpkG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521), - die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes und über den Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 92), - die Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung – SpkVO –) vom 15. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1255).   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.