Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.04.2020 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 295 Gliederungsnummer:2040-k-7 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) vom 28. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 295), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

aatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Berufspraktische Studienzeiten werden angerechnet, soweit sie an einer Ausbildungsstelle absolviert wurden, die einer Ausbildungsstelle nach § 8 Absatz 4 entspricht. (4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang Polizeivollzugsdienst vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten durch Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. Fußnoten 1 Die modifizierte Bayerische Formel lautet: x = 1 + 3*(Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin); dabei bedeuten: x gesuchte deutsche Note Nmax beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem Nmin Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem Nd in das deutsche Notensystem zu transformierende Note. Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt, wird zur besseren Note gerundet. § 16 Bachelorarbeit (1) Die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bachelorarbeitsprüfung obliegt dem Senator für Inneres und Sport und dem Prüfungsamt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. (2) Mit der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Erreichung der Ziele des Studiums nach § 5 Absatz 1 relevante Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und sie dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen. (3) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Lehrkraft vorgeschlagen werden, die als Erstprüferin oder als Erstprüfer bestellt werden soll. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu machen. (4) Zu einem vom Prüfungsausschuss festzusetzenden und durch Aushang bekannt zu machenden Termin legt die oder der Studierende eine Bescheinigung der vorschlagenden Lehrkraft über das vorgesehene Thema der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss vor. Dabei ist anzugeben, welchem der in § 7 genannten Module das Thema zuzuordnen ist. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, weist der Senator für Inneres und Sport nach Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss der oder dem Studierenden ein Thema der Bachelorarbeit von Amts wegen zu. (5) Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn er der Ansicht ist, dass dadurch die in Absatz 2 genannten Fähigkeiten bewiesen werden können. Das Thema wird den Studierenden durch den Prüfungsausschuss zugestellt. Der Zustellungstermin ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit kann, sofern es nicht von Amts wegen zugewiesen worden ist, von der oder dem Studierenden nur einmal und nur in der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss trifft in diesem Fall eine Entscheidung über die Rückgabe. (6) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer. Die Bachelorarbeit wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut. (7) Die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas beim Senator für Inneres und Sport abzugeben. Die Frist verlängert sich um die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für Prüfungen und Erholungsurlaub bestimmten Zeiten. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wurde. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen eines triftigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes die Bearbeitungsdauer auf insgesamt höchstens vier Monate verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Erstprüferin oder des Erstprüfers einzuholen. Tritt ein triftiger Grund in den letzten drei Wochen vor Ablauf der Frist ein, ist er unverzüglich schriftlich glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Frist angemessen verlängern. Die Gründe für die Fristverlängerung sowie deren Dauer sind aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Sollte für die nicht fristgerecht abgelieferte Bachelorarbeit unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht werden, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung. (8) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache zu fertigen. Sie ist durch ein Thesenpapier zu ergänzen, das die wesentlichen Aussagen und Ergebnisse der Arbeit zusammenfasst. Die Bachelorarbeit und das Thesenpapier sind auf drei Datenträgern abzugeben, die mittels elektronischer Medien lesbar sind. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen die Abgabe von bis zu drei gedruckten Exemplaren verlangen. (9) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden getrennt bewertet. Beide unterbreiten dem Prüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Liegen die Bewertungen mehr als sechs Notenpunkte nach dem in § 18 Absatz 1 genannten Bewertungssystem auseinander und wird keine Einigung zwischen den beiden Prüfenden erzielt, hat der Prüfungsausschuss eine geeignete dritte Person zur Begutachtung zu bestellen. In diesem Fall gilt das arithmetische Mittel aus allen drei Bewertungen. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt zehn Wochen nicht übersteigen. (10) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, weist der Senator für Inneres und Sport nach Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss von Amts wegen ein neues Thema zu. Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend. § 17 Wirkung des Bestehens der Bachelorprüfung Die bestandene Bachelorprüfung (§ 18 Absatz 5 Satz 3) wird auch als bestandene Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 durch den Senator für Inneres und Sport anerkannt. § 18 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten (1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Notenpunkte und Noten: 15 bis 14 Punkte = Note 1 sehr gut, eine hervorragende Leistung. 13 bis 11 Punkte = Note 2 gut, eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. 10 bis 8 Punkte = Note 3 befriedigend, eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. 7 bis 5 Punkte = Note 4 ausreichend, eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 4 bis 0 Punkte = Note 5 nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. (2) Durchschnitts- und Endnotenpunkte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 bis 15 Punkte = sehr gut; von 11 bis 13,99 Punkte = gut; von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend; von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend; von 0 bis 4,99 Punkte = nicht ausreichend. (3) Zum Bestehen einer Prüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 3, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Notenpunkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. (4) Aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten der in § 7 Nummer 1 bis 19 genannten Module setzt sich die Gesamtnote der Module zusammen. (5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus der Gesamtnote der Module und der Note der Bachelorarbeit gebildet. Die Gesamtnote der Module geht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung dabei mit einem Anteil von 80 % ein, die Note der Bachelorarbeit mit einem Anteil von 20 %. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder dieser Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. (6) Ergänzend zu der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden folgende Noten nach der ECTS-Bewertungsskala vergeben: 1. für die erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe A für die besten 10 Prozent B für die nächsten 25 Prozent C für die nächsten 30 Prozent D für die nächsten 25 Prozent E für die nächsten 10 Prozent und 2. F/FX für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden. § 19 Wiederholung von Prüfungen (1) Wird eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie, mit Ausnahme des in Absatz 6 geregelten Falles, jeweils einmal wiederholt werden. (2) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten, die Wiederholung der Bachelorarbeit innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses der zu wiederholenden Prüfung stattfinden. (3) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von zwei Prüfern zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note „ausreichend“ ergibt. Liegen die Bewertungen mehr als drei Notenpunkte nach dem im § 18 Absatz 1 genannten Bewertungssystem auseinander und wird keine Einigung zwischen den beiden Prüfenden erzielt, ist eine geeignete dritte Person zur Begutachtung zu bestellen. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (§ 13 Absatz 1 Satz 3), so sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Wird im Falle der Wiederholung eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden oder eine praktische Prüfung in den Fällen des § 14 Absatz 8 mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Falle endet das Studium mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Abweichend von Absatz 5 kann im Studienverlauf eine der nach § 13 Absatz 2 notwendigen Klausuren auf Antrag der oder des Studierenden ein zweites Mal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt zu stellen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur an dem Prüfungstermin abgelegt werden, der vom Prüfungsamt für alle Studierenden des nächstfolgenden Einstellungstermins für dasselbe Modul bestimmt worden ist. § 22 Absatz 1 bis 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Nimmt die oder der Studierende diesen Prüfungstermin nicht wahr, endet das Studium mit Ablauf des Prüfungstages. § 20 Bewertung und Wiederholung von praktischen Prüfungen (1) Eine praktische Prüfung nach § 14 Absatz 8 wird mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet. (2) Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an den Teilbereichen des Moduls „Praktische Studien“ nach § 7 Nummer 10 erfolgt auf Vorschlag der Einsatztrainerinnen oder Einsatztrainer durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Nachweise werden erbracht durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme 1. an den fachpraktischen Studien oder 2. an der Praxisphase bei der Polizei Bremen, Direktion Einsatz oder der Schutzpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven. (3) Im Fall der nicht erfolgreichen Teilnahme an den Sportabnahmen finden die für Modulprüfungen geltenden Regelungen des § 19 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an anderen praktischen Prüfungen kann die oder der Studierende die entsprechenden Teilbereiche des Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen. Das Nähere regelt die Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung. § 21 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten (1) Die Studierenden sind verpflichtet, mit ganzer Kraft das Erreichen des Studienzieles anzustreben. Hierzu haben sie im Rahmen der Anwesenheitspflicht die vorgeschriebenen Veranstaltungen und Prüfungen regelmäßig zu besuchen. (2) Im Falle der nicht regelmäßigen Teilnahme kann durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkraft festgestellt werden, dass das Ziel im betroffenen Modul oder Studienfach nicht erreicht wurde. Die regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn die oder der Studierende an mindestens einem Drittel der durchgeführten Veranstaltungen nicht teilgenommen hat. (3) Fehlt eine Studierende oder ein Studierender durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Verlauf eines praktischen Studienabschnittes oder Semesters länger als insgesamt 25 Arbeitstage der veranschlagten Lehrveranstaltungen oder hat er in einem Modul das Studienziel gemäß Absatz 2 nicht erreicht, so kann der Senator für Inneres und Sport nach Absprache mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unter Beteiligung der jeweiligen Einstellungsbehörde die Wiederholung des gesamten Abschnitts oder der von Fehlzeiten betroffenen Semester anordnen. (4) Die oder der Studierende durchläuft im Falle des Absatzes 3 den zu wiederholenden Abschnitt oder das zu wiederholende Semester mit den Studierenden des nächstfolgenden Einstellungstermins und muss mit diesen die Leistungsnachweise des zu wiederholenden Abschnitts oder Semesters erbringen. Eine bestandene Bachelorarbeit muss nicht wiederholt werden. § 22 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Wird eine Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Bei wiederholter Prüfungsunfähigkeit kann das Prüfungsamt die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests verlangen. Die oder der Studierende ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowie einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der oder des Studierenden besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist. (3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit. (4) Nach Vorlage eines gültigen Attests gibt das Prüfungsamt einen Ersatztermin für die Ablegung der versäumten Prüfung bekannt; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet. (5) Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der oder die Studierende darf die Prüfung fortsetzen. Der Vermerk ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet. (6) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor der Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (0 Punkte) benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen. § 23 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Bei Mängeln im Prüfungsverfahren kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Person, die an der Prüfung teilgenommen hat, oder von Amts wegen, anordnen, dass Prüfungen oder einzelne Teile derselben von einzelnen oder von allen zu Prüfenden wiederholt werden müssen. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels beim Prüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. § 24 Zeugnis und Abschlussbezeichnung (1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung, ausgestellt vom Senator für Inneres und Sport. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Wer das Studium ohne Bestehen der Bachelorprüfung beendet, erhält darüber eine Bescheinigung vom Senator für Inneres und Sport. Das Zeugnis oder die Bescheinigung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist der Beschäftigungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. (2) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung verleiht den Absolventinnen und Absolventen nach der bestandenen Bachelorprüfung eine Urkunde, durch die der akademische Grad „Bachelor of Arts“ zuerkannt wird. (3) Das Zeugnis enthält: 1. die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts“ 2. die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten 3. das Thema und die Note der Bachelorarbeit 4. die Einstufung nach der ECTS - Bewertungsskala 5. das Diploma Supplement, welches von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ der Europäischen Union ausgestellt wird. § 25 Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme (1) Nach Beendigung des Studiums (§ 6 Absatz 5) übergibt das Prüfungsamt dem Senator für Inneres und Sport die abgeschlossenen Prüfungsakten zur weiteren Aufbewahrung. Nach Ablauf von fünf Jahren sind die Prüfungsakten zu vernichten. (2) Vor Beendigung des Studiums gewährt das Prüfungsamt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte oder schriftliche Prüfungsarbeiten, soweit diese nicht an sie oder ihn herausgegeben wurden. Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Studiums kann die oder der Studierende auf Antrag ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die jeweiligen Bewertungen beim Senator für Inneres und Sport einsehen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 26 Zuständigkeit bei Widersprüchen (1) Wird eine Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch nach § 3a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt zu geben. Dabei ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Senator für Inneres und Sport. § 27 Ausführungsbestimmungen Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung regelt in einer Studienordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere über den Ablauf des Studiums nach § 6, den Inhalt des Studiums nach § 7 und die Prüfungsleistungen nach §§ 13 und 14. § 28 Übergangsregelungen (1) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2019 aufgenommen haben, ist die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 - 2040-k-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 828) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Auf Studierende, die einen Ausbildungsabschnitt mit den Studierenden des nächstfolgenden Einstellungstermins wiederholen, finden die für diesen Einstellungstermin geltenden Regelungen Anwendung. (3) Im Fall der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts werden die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederholung erworbenen Leistungspunkte und erzielte Prüfungsergebnisse mit den vorgesehenen Notenfaktoren vollständig auf die Bachelorprüfung angerechnet. Bei der Wiederholung von Modulprüfungen wird das jeweils beste Prüfungsergebnis berücksichtigt. Die nach dem zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt erzielten Prüfungsergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung nach § 18 Absatz 5 entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Prüfungen berücksichtigt.2) (4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, findet § 19 in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung. Fußnoten 2) Der Anteil (x) wird nach der Formel berechnet: x = (100 - ΣNF alt) / ΣNF neu; dabei bedeuten ΣNF alt Summe der nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnenden Notenfaktoren ΣNF neu Summe der nach Absatz 3 Satz 3 anzurechnenden Notenfaktoren. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.