Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.04.2020 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 295 Gliederungsnummer:2040-k-7 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) vom 28. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 295), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.04.2020 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 295 Gliederungsnummer:2040-k-7 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) vom 28. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 295), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremPolAPV Ausfertigungsdatum: 28.04.2020 Gültig ab: 01.10.2019 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2020, 295 Gliederungs-Nr: 2040-k-7 Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) Vom 28. April 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. September 2019 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, verordnet der Senat: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Zulassung, Bewerbung, Auswahlverfahren § 3 Dienstrechtliche Stellung § 4 Urlaub Abschnitt 2 Studium § 5 Ziel des Studiums § 6 Dauer und Gliederung des Studiums § 7 Module § 8 Zuständigkeiten Abschnitt 3 Prüfungen § 9 Prüfungsamt § 10 Prüfungsausschuss § 11 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden § 12 Beschlussfassung im Prüfungsausschuss § 13 Modulprüfungen § 14 Arten von Prüfungsleistungen § 15 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen § 16 Bachelorarbeit § 17 Wirkung des Bestehens der Bachelorprüfung § 18 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten § 19 Wiederholung von Prüfungen § 20 Bewertung und Wiederholung von praktischen Prüfungen § 21 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten § 22 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 23 Mängel im Prüfungsverfahren § 24 Zeugnis und Abschlussbezeichnung § 25 Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 26 Zuständigkeit bei Widersprüchen § 27 Ausführungsbestimmungen § 28 Übergangsregelungen § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei in der Freien Hansestadt Bremen. (2) Die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei in der Freien Hansestadt Bremen, mit Ausbildungsstandort in Oldenburg, an der Polizeiakademie Niedersachsen, wird, abweichend von den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung, nach Maßgabe der für die Ausbildung geltenden Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen vom 12. März 2018 (Nds. MBl. S. 651) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Für die im Rahmen dieser Ausbildung abgelegte Bachelorprüfung gilt § 17 entsprechend. § 2 Zulassung, Bewerbung, Auswahlverfahren (1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt. (2) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Bewerbung ist an die Polizei Bremen oder die Ortspolizeibehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven zu richten. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das von der Polizei Bremen durchgeführt wird. Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Bewerbungsunterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung wird am Auswahlverfahren fachlich beteiligt. Die Art und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt der Senator für Inneres und Sport in einer Verfahrensordnung. (4) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Inneres und Sport. § 3 Dienstrechtliche Stellung (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von dem Senator für Inneres und Sport oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter ernannt. Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Anwärterinnen und Anwärter Studierende an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Studiengang Polizeivollzugsdienst oder an der Polizeiakademie Niedersachsen im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Sie sind zur Teilnahme an den fachwissenschaftlichen, fachpraktischen und berufspraktischen Studienanteilen verpflichtet. (2) Während des Studiums können die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Senator für Inneres und Sport und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung die Anwärterinnen und Anwärter zu polizeilichen Einsätzen heranziehen. Ausbildungsstand und die Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen. § 4 Urlaub Erholungsurlaub wird in der Regel nur außerhalb der Studienzeiten gewährt, die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder der Polizeiakademie Niedersachsen für die fachwissenschaftliche, fachpraktische und berufspraktische Ausbildung bestimmt werden. Abschnitt 2 Studium § 5 Ziel des Studiums (1) Die Ausbildung vermittelt in dem Studiengang Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung anwendungsbezogen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei im Rahmen der Werte und Normen des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie einer bürgerfreundlichen Polizei erforderlich sind. Die Studierenden lernen problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftspolitischer Fragestellungen zu arbeiten. Dabei werden sie befähigt, Problemlösungen sowohl schriftlich zu erarbeiten als auch in freier Rede vorzutragen. (2) Die Ausbildung fördert die Entwicklung folgender Kompetenzen: 1. persönliche Kompetenz, insbesondere durch Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Stress- und Konfliktbewältigung, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbstständigkeit, 2. soziale Kompetenz durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, der Kooperationsbereitschaft, der Teamfähigkeit und der Toleranz sowie 3. fachliche Kompetenz durch Herausbildung von Innovationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit, moderne Arbeitstechniken anzuwenden und komplexe Probleme zu lösen. (3) Die Ausbildung orientiert sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes; sie fördert in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis. § 6 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit beträgt sechs Semester. Das Studium umfasst die fachwissenschaftliche Ausbildung mit integrierten fachpraktischen Studien sowie berufspraktische Anteile. Es schließt die Prüfungen, die Bachelorarbeit und die Teilnahme an Projekten und Praktika ein. (2) Die fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten werden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung absolviert. Die berufspraktischen Studien finden bei den Ausbildungsstellen nach § 8 Absatz 4 und den nachgeordneten Ausbildungsdienststellen statt. (3) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden. Ein Modul setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Es wird in der Regel in einem oder zwei Semestern abgeschlossen. (4) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktesystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Die Studienordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringende Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen wird. (5) Das Studium endet mit 1. dem Bestehen der Bachelorprüfung (§ 18 Absatz 5 Satz 3), 2. dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung (§ 19 Absatz 5) oder 3. der Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 7 Module Die Module des Studiengangs sind: 1. Modul A Polizei in Staat und Gesellschaft 2. Modul B Verkehrssicherheitsarbeit I 3. Modul C Kriminalitätsbekämpfung I 4. Modul D Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung 5. Modul E Professionalisierungsbereich 6. Modul F Umgang mit Opfern, Tätern und besonderen Personengruppen 7. Modul G Polizeiliche Lagebewältigung I 8. Modul H Verkehrssicherheitsarbeit II 9. Modul I Kriminalitätsbekämpfung II 10. Modul J Praktische Studien 11. Modul K Interkulturalität und Internationalität 12. Modul L Wahlpflichtmodul I 13. Modul M Prävention 14. Modul N Kriminalitätsbekämpfung III 15. Modul O Polizeiliche Lagebewältigung II 16. Modul P Organisation und Verwaltung 17. Modul Q Wahlpflichtmodul II 18. Modul R Digitale Spuren und Datenschutz 19. Modul S Polizeiliche Lagebewältigung III 20. Modul T Bachelorthesis. § 8 Zuständigkeiten (1) Ausbildungsbehörde ist der Senator für Inneres und Sport. Beim Senator für Inneres und Sport werden hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte bestellt. (2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen gemeinsam mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, der Ortspolizeibehörde Bremerhaven und der Polizei Bremen die Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten nach § 19 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentlichen Verwaltung sicher. (3) Die Ausbildungsbeauftragten sind bei der Planung von Organisationsmaßnahmen in den Ausbildungsstellen zu beteiligen, soweit die Ausbildung davon berührt wird. (4) Ausbildungsstellen sind: 1. die Direktion Einsatz bei der Polizei Bremen 2. die Direktion Kriminalpolizei/Landeskriminalamt 3. die Schutz- und Kriminalpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven 4. Behörden des Polizeivollzugsdienstes anderer Bundesländer, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der mit der Europäischen Union assoziierten Staaten und 5. sonstige geeignete Stellen. (5) Die Zuweisung im Rahmen eines Praktikums zu einer Ausbildungsstelle erfolgt durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Einvernehmen mit der betroffenen Stelle. Dort wird das Praktikum von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sowie von den an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung eingesetzten Einsatztrainerinnen und Einsatztrainern koordiniert. Die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung bestellt wird, hat sich der Ausbildung der Studierenden besonders anzunehmen, sie zu beraten und sich ein Bild über ihre Persönlichkeit und ihre dienstlichen Leistungen zu verschaffen. Dabei ist eng mit den Einsatztrainerinnen und Einsatztrainern zusammenzuarbeiten. (6) Zur Ausbilderin oder zum Ausbilder darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und als Beamtin oder Beamter mindestens die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei abgelegt hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung zur Einsatztrainerin oder zum Einsatztrainer. Abschnitt 3 Prüfungen § 9 Prüfungsamt (1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterhält im Auftrag des Senators für Inneres und Sport ein Prüfungsamt, das vorbehaltlich der nachstehend geregelten Zuständigkeiten des Senators für Inneres und Sport für die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zuständig ist. (2) Das Prüfungsamt der Hochschule entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt und führt die Prüfungsakten der Studierenden. § 10 Prüfungsausschuss (1) Der Senator für Inneres und Sport richtet einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens eine vertretungsberechtigte Person zu benennen. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine vom Senator für Inneres und Sport benannte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, 3. die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, 4. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei der Polizei Bremen oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven. (3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 und die vertretungsberechtigten Personen für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden durch den Senator für Inneres und Sport für die Dauer von drei Jahren widerruflich bestellt. Vertretungsberechtigte Person für das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vorgeschlagene hauptberufliche Lehrkraft. (4) Die Mitgliedschaft der bestellten Mitglieder und der bestellten vertretungsberechtigten Personen im Prüfungsausschuss endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines bestellten Mitglieds abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein neues Mitglied bestellt ist. Für bestellte vertretungsberechtigte Personen gilt Satz 2 entsprechend. § 11 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden (1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Befugnisse: 1. Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit gemäß § 16 Absatz 5 sowie die Bestellung der für die Bewertung der Bachelorarbeit zuständigen Prüferinnen und Prüfer gemäß § 16 Absatz 6, 2. Entscheidung über die Zuordnung der Bachelorarbeit zu einem Modul nach § 7, 3. Feststellung und Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen a) einer Prüfungsversäumung oder eines Rücktritts von einer Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 b) einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs im Falle des § 22 Absatz 5 c) eines Ordnungsverstoßes im Falle des § 22 Absatz 6 d) von Mängeln im Prüfungsverfahren nach § 23 Absatz 1 e) einer nicht fristgerechten Ablieferung der Bachelorarbeit gemäß § 16 Absatz 7, 4. Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen gemäß § 15. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Befugnisse: 1. Einberufung des Prüfungsausschusses und Leitung der Sitzungen, 2. Unterschreiben der Prüfungszeugnisse. (3) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Sie oder er hat den Prüfungsausschuss spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen aufheben oder abändern. § 12 Beschlussfassung im Prüfungsausschuss (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen. § 13 Modulprüfungen (1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Mehrere Prüfungsleistungen liegen vor, wenn Teilprüfungen verschiedener Fachrichtungen zeitlich und räumlich getrennt voneinander stattfinden. (2) Im Verlauf des Studiums werden mindestens drei aus den in § 7 genannten Modulen mit einer Klausur abgeschlossen. Diese müssen eine juristische Fallbearbeitung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts (Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht), des Strafrechts oder Strafprozessrechts sowie des Allgemeinen Verwaltungsrechts oder Gefahrenabwehrrechts beinhalten. Die Auswahl der Module und der Aufgabenstellungen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit und eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (4) Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel die Lehrenden, deren Lehrveranstaltung mit der Modulprüfung abgeschlossen wird einschließlich der für die in § 8 Absatz 4 genannten Ausbildungsstellen handelnden Ausbilderinnen und Ausbilder. § 14 Arten von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen oder praktischen Prüfungen durchgeführt. Bestandteil der Modulprüfungen können auch benotete Leistungsnachweise über berufspraktische Studien sein. (2) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 60 und 240 Minuten. Während der Anfertigung einer Klausur darf jeweils nur eine der zu prüfenden Personen den Prüfungsraum verlassen. (3) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Projekte sind als Gruppenarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll die Dauer von 60 Minuten nicht übersteigen. Bei einer in Form einer Gruppenarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein. (4) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. (5) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Modul im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Studierende sollen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für die Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis soll den Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben werden. (6) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen kann. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. (7) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger (Führungs-)Leistungen nachgewiesen werden. Die Bewertung der Ausführung und die schriftliche Dokumentation der Übung erfolgt durch die jeweiligen Lehrenden. (8) Praktische Prüfungen werden im Modul E „Professionalisierungsbereich“ nach § 7 Nummer 5 in den studienbegleitenden Trainings, Sport und Selbstverteidigung, den Schießübungen und der Fremdsprache sowie in den Teilbereichen des Moduls J „Praktische Studien“ nach § 7 Nummer 10 abgenommen. Sie können auch aus Prüfungsleistungen nach Absatz 1 bestehen, wenn hierdurch eine praktisch relevante Fähigkeit nachgewiesen werden kann. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Praktische Prüfung in der Fremdsprache bei Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikats in einer für die polizeiliche Tätigkeit relevanten Fremdsprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entfällt. Dasselbe gilt bei erfolgreichem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs in einer für die polizeiliche Tätigkeit relevanten Fremdsprache; § 15 bleibt unberührt. § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit nach Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Studiengang Polizeivollzugsdienst bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in st

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.