Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Geschichte“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 167893. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.07.2018 Inkrafttreten01.10.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 470)1) Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 651, 884 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Geschichte“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 20. Juni 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 651, 884), zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 470)1)"

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p P/WP/W CP MP/TP/K P Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) HIS BA L Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P 12 MP   PL:1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.3.2 Fachwissenschaft, Pflichtbereich Lehramtsoption (discipline study, compulsory modules) K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modulty p P/WP/W CP MP/TP/K P Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) HIS 1a Einführung in das Studium der Geschichte Introduction to Historical Science P 9 KP   PL: 1 SL: 2 HIS 2 Einführung in die Alte Geschichte Introduction to Ancient History P 9 KP   PL: 1 SL: 1 HIS 3 Einführung in die Mittelalterliche Geschichte Introduction to Medieval History P 9 KP   PL: 1 SL: 1 HIS 4 Einführung in die Neuere und Neueste Geschichte Introduction to Modern and Contemporary History P 9 KP   PL: 1 SL: 1 HIS 5.1 Grundlagenmodul Vormoderne Basic Module on Pre-Modern History P 9 KP   PL: 1 SL: 1 HIS 5.2 Grundlagenmodul Moderne Basic Module on Modern History P 9 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.3.3 Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich Lehramtsoption (discipline study, compulsory elective modules) K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modulty p P/WP/W CP MP/TP/K P Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) HIS 8.1 Vertiefungsmodul Geschichte und Medien History and Media WP 6 MP   PL: 1 HIS 8.2 Vertiefungsmodul Osteuropäische Geschichte History of Eastern Europe WP 6 MP   PL: 1 HIS 8.3 Vertiefungsmodul Westeuropäische Geschichte History of Western Europe WP 6 MP   PL: 1 HIS 8.4 Vertiefungsmodul Lateinamerikanische Geschichte Latin American History WP 6 MP   PL: 1 HIS 8.5 Vertiefungsmodul Vormoderne Pre-Modern History WP 6 MP   PL: 1 HIS 8.6 Vertiefungsmodul Moderne Modern History WP 6 MP   PL: 1 2.3.4 Fachdidaktik, Pflichtbereich (Subject didactics, compulsory modules) K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modulty p P/WP/W CP MP/TP/K P Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FD 1.1a Geschichtsbewusstsein und Erinnerungskultur Public History for Teachers P 3 MP   SL: 1 FD 1.2a Konzepte historischen Lernens und Lehrens Teaching History - Concepts P 3 KP   PL: 1 SL: 1 FD 2.1b Geschichte als Unterrichtsfach - Schulpraktikum: Vorbereitung POE Teaching History - Preparing Practice P 3 MP   PL: 0 SL: 1 FD 2.2a Historische Lehr- und Lernprozesse planen, proben und untersuchen - Schulpraktikum: Begleitseminar Teaching History - Analyzing Practice P 3 MP   PL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Zusätzlich zu den im AT enthaltenen Prüfungsformen können Leistungen in der folgenden Form durchgeführt werden: 1. Kurzessay: schriftliche Erörterung einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung erarbeiteten These oder Sachtext (jeweils mindestens 1 000 Wörter), 2. Quelleninterpretation (mindestens 1 000 Wörter), 3. Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1-2 Seiten), 4. Anfertigen einer Buchrezension (mindestens 1 000 Wörter), 5. Veranstaltungsbezogene Protokollführung und -auswertung, 6. Portfolio aus mehreren schriftlichen Übungsaufgaben (z.B. Exzerpte), bewertet wird die Gesamtleistung. Anlage 4 Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.