Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7106e962-30a1-49e4-980b-249932ed40a7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 28.02.2027

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ch und in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c 51,18 Euro monatlich. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 vom Hundert der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder Auslandsdienstbezüge (§ 73 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zum Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist. (4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den §§ 49, 50, 51 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes besteht. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach § 51 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die 1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen, 2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen, 3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen, 4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen, erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro. (2) Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei 1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, 2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen, 3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten, 4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, 5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, 6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, 7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin ausüben, erhalten in den Fällen der Nummern 1 und 7 eine Zulage in Höhe von monatlich 76,85 Euro und im Übrigen in Höhe von monatlich 46,02 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamte, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet. (3) Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Krankenpflegedienst, die 1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen, 2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind, 3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen, erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro. (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt. Eine Stellenzulage nach § 51 des Landesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamteals Verdeckte Ermittler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 2 und 3 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Eine Zulage in Höhe von 300,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter 1. in einem Mobilen Einsatzkommando, 2. in einem Spezialeinsatzkommando des Landes für besondere polizeiliche Einsätze, 3. bei den Spezialeinheiten der Polizei in einer technischen Einsatzgruppe, einer Verhandlungsgruppe oder einer Führungsstelle oder 4. in der Fahndungsgruppe Staatsschutz beim Landeskriminalamt oder als Beamtin oder Beamter unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder als Verdeckter Ermittler verwendet wird. (2) Eine Zulage in Höhe von 170,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Personenschutzkommando verwendet wird. (3) Eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht mehr unmittelbar Angehörige oder Angehöriger der Spezialeinheiten ist, jedoch Tätigkeiten mit Bezug zu den Spezialeinheiten ausübt, den Nachweis der Leistungsfähigkeit regelmäßig erbringt und im Alarmierungsfall bei den Spezialeinheiten eingesetzt werden kann. (4) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den §§ 53 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4a, 5, 8, 11, 13, 19 und 22a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.   (2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen, 2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.   (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 300,00 Euro, 2. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 240,00 Euro, 3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180,00 Euro. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 18,00 Euro. § 19 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22b Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22b eingefügt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter im Bereich der Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie in der Bewertung oder Auswertung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten verwendet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 586,47 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120. (2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135. (3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport. (4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die 1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, 2. auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (3) Die Bordzulage beträgt für 1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 80,53 Euro monatlich, b) sonstiger Eigner 53,69 Euro monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 2,68 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. (4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird 1. südlich durch die Linie Dover-Calais, 2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, 3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite; ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt. (5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (6) Die Bordzulage wird neben 1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 53,69 Euro monatlich gewährt, 2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird. (2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (3) Die U-Boot-Zulage beträgt für 1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 230,08 Euro monatlich,   b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 103,54 Euro monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 7,67 Euro täglich;   sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamter oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines 1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, 2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (3) Die Maschinenzulage beträgt für 1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen     a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 23,01 Euro monatlich,   b) sonstiger Eigner 15,34 Euro monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 0,77 Euro täglich;   sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.   Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind. (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich. (2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich. (3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch 1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und 2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich. (4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen desBundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt. (2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, 1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), 2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). 2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 470 Euro monatlich, 2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 360 Euro monatlich, 3. sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 310 Euro monatlich, 4. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 245 Euro monatlich, 5. Lufttransportbegleiter 150 Euro monatlich, 6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 140 Euro monatlich, 7. Angehörige der Sondergruppe 115 Euro monatlich. Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden. (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80 Euro monatlich. (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für 1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 330 Euro monatlich, 2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 225 Euro monatlich. (6) § 22a bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend 1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule. (2) Die Zulage beträgt in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 1 153,39 Euro monatlich, b) des Absatzes 1 Nr. 2 102,26 Euro monatlich. Liegen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.