Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7106e962-30a1-49e4-980b-249932ed40a7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 28.02.2027

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die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23h Zulage für Fallschirmspringer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst. (2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind. (3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden. (4) Die Höhe der Zulage beträgt 115,04 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 34,51 Euro monatlich. (5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben 1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmer- und Minentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 38,35 Euro monatlich, 2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte nach § 23m in Höhe von 63,91 Euro monatlich, 3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 95,87 Euro monatlich gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als 1. Flugsicherungskontrollpersonal, 2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder 3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen. (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu: Belastungswert Gruppe Flugsicherungs-kontroll-personal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/ oder Luftlagelizenz Aufsichtspersonal (Einsatz Stabsoffiziere, Radarleit-Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Flugabfertigungs-personal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes Höhe der Zulage Höhe der Zulage Höhe der Zulage 1.001-2.000 I 81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro 2.001-4.500 II 102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro 4.501-7.000 III 122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro mehr als 7.000 IV 143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände. (2) Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g und § 23i. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich. (2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 34,51 Euro nur in Höhe von 51,13 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115,04 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23l Zulage für Bergführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als 1. Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder 2. Bergführer der Bundeswehr eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 57,52 Euro monatlich. (2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer. (3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 23,01 Euro monatlich. (4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 38,35 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 15,34 Euro monatlich gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich. (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung. (3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich desBundesministeriums der Verteidigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die 1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich, 2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Höchstleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich, 3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, 4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich. (2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.