Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

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Quellenkennung: 7106e962-30a1-49e4-980b-249932ed40a7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 28.02.2027

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 28.02.2027 In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.   2. Abschnitt Einzeln abzugeltende Erschwernisse   1. Titel Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Allgemeine Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Empfänger von Dienstbezügen der Landesbesoldungsordnung A und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, 2. an Samstagen nach 13.00 Uhr, 3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. (5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Höhe und Berechnung der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2026. (1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 4,25 Euro je Stunde, 2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Euro je Stunde. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a beträgt die Zulage für Beamte nach den §§ 49 und 50 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes bei Justizvollzugsanstalten 0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) in der jeweils geltenden Fassung wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. Die Zulage wird nicht gewährt neben 1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 68 des Landesbesoldungsgesetzes), 2. Auslandsdienstbezügen (§ 73 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zum Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag), 3. einer Zulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Landesbehörden sowie beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13, 4. einer Zulage nach § 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 2. Titel Zulage für Tauchertätigkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Allgemeine Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser 1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, 2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung. Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern). (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Höhe der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,40 Euro. (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Metern 14,30 Euro, von mehr als 5 Metern 17,40 Euro, von mehr als 10 Metern 21,60 Euro, von mehr als 15 Metern 27,80 Euro. Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,50 Euro je Stunde. (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert, 3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert, 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert. (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Berechnung der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. (2) Als Tauchzeit gilt 1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm, 2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske, 3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.   3. Titel Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährlicheMunitionserprobungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt täglich 3,83 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro. (2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer undSprengstoffermittler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 35,70 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere 1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen, 2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren, 3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile. Die Zulage darf den Betrag von 535,00 Euro im Monat nicht übersteigen. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 357,00 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden. (3) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 21,40 Euro je Einsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 321,00 Euro im Monat nicht übersteigen. (4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 1 142,00 Euro im Monat nicht übersteigen.   4. Titel Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Allgemeine Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören. (2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind 1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen, 2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Höhe der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes von mehr als 20 Metern 2,10 Euro, von mehr als 50 Metern 3,50 Euro, von mehr als 100 Metern 5,70 Euro, von mehr als 200 Metern 9,30 Euro, von mehr als 300 Metern 12,80 Euro. Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht von mehr als 50 Metern um 0,70 Euro, von mehr als 100 Metern um 1,40 Euro, von mehr als 200 Metern um 2,10 Euro, von mehr als 300 Metern um 2,80 Euro. Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert. (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei 1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen     1,02 Euro, 2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen     1,53 Euro, 3. Errichten oder Abbrechen     2,05 Euro. Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Berechnung der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, desVermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischenÜberwachungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.   5. Titel Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zulage für Klimaerprobung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,51 Euro täglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.   6. Titel Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 § 17 zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2026 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Laufbahn besonderer Fachrichtung „Gesundheit“, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 2,01 Euro.   7. Titel (aufgehoben) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 7. Titel mit § 17a eingefügt durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 20. Mai 2022; 7. Titel aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. August 2023.   3. Abschnitt Zulagen in festen Monatsbeträgen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Entstehung des Anspruchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. (2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 6. einer Dienstreise, soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Bei Beamten, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind, beträgt die Wechselschichtzulage 146,23 Euro monatlich. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. (2) Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten, b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden, c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Bei Beamten, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind, beträgt die Schichtzulage in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a 87,75 Euro monatlich, in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b 65,80 Euro monatli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.