Sachsen

Sächsisches Straßengesetz

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Quellenkennung: 4785. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 7, S. 93 Fsn-Nr.: 471-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) Vom 21. Januar 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2026 Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt  Grundvorschriften §   1 Geltungsbereich §   2 Öffentliche Straßen §   3 Einteilung der öffentlichen Straßen §   4 Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse §   5 Ortsdurchfahrten §   6 Widmung §   6a Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen §   7 Umstufung §   8 Einziehung §   9 Straßenbaulast §   9a Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung § 10 Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit 2. Abschnitt  Eigentum an öffentlichen Straßen § 11 Wechsel der Straßenbaulast § 12 Grundbuchberichtigung und Vermessung § 13 Eigentumserwerb 3. Abschnitt  Benutzung der öffentlichen Straßen § 14 Gemeingebrauch, Straßenanliegergebrauch § 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs § 16 Vergütung von Mehrkosten § 17 Verunreinigung und Beschädigung § 18 Sondernutzung § 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing § 19 Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung § 20 Unerlaubte Benutzung einer Straße § 21 Gebühren für Sondernutzungen § 22 Zufahrten und Zugänge § 23 Sonstige Benutzung 4. Abschnitt  Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre § 24 Bauliche Anlagen an Straßen § 25 Freihalten der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen 5. Abschnitt  Schutz der öffentlichen Straßen § 26 Schutzwaldungen § 27 Schutzmaßnahmen § 28 Bepflanzung des Straßenkörpers 6. Abschnitt  Kreuzungen und Umleitungen § 29 Kreuzungen öffentlicher Straßen § 30 Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen § 31 Unterhaltung von Straßenkreuzungen § 32 Kreuzungen mit Gewässern § 33 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 34 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen § 35 Umleitungen 7. Abschnitt  Planungen, Planfeststellung und Enteignung § 36 Planungen § 37 Planungsgebiet § 38 Vorarbeiten § 39 Planfeststellung § 40 Veränderungssperre § 41 Einstellung des Planfeststellungsverfahrens § 42 Vorzeitige Besitzeinweisung § 42a Vertreter des Eigentümers § 43 Enteignung, Entschädigung Zweiter Teil Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit § 44 Träger der Straßenbaulast § 45 Straßenbaulast Dritter § 46 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast § 47 Straßenbaubehörden § 48 Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen § 49 Straßenaufsicht § 50 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz § 50a Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen § 51 Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 52 Ordnungswidrigkeiten § 53 Einteilung der vorhandenen öffentlichen Straßen § 54 Bestandsverzeichnisse § 55 (aufgehoben) § 56 (aufgehoben) § 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4) § 58 Sondernutzung § 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2) § 60 Planfeststellung (Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1) § 61 Schlussbestimmungen Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt  Grundvorschriften § 1 Geltungsbereich 1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.2 § 2 Öffentliche Straßen (1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen; b) die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege); 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung; 4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerhöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. (3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahnen, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die unselbständigen Rad- und Gehwege.3 § 3 Einteilung der öffentlichen Straßen (1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßenklassen eingeteilt: 1. Staatsstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Freistaates Sachsen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; 2. Kreisstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen mit nicht nur untergeordneter Bedeutung an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen; 3. Gemeindestraßen: a) Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder Gemeindeteilen bzw. deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind oder b) Ortsstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind; 4. sonstige öffentliche Straßen: a) die öffentlichen Feld- und Waldwege; das sind Straßen, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen; b) die beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze; das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. 2Hierzu zählen die Fußgängerbereiche sowie die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege, die Parkplätze, die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteil anderer Straßen sind (selbständige Parkplätze, Geh- und Radwege); c) die Eigentümerwege; das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören. (2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast. (3) 1Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 2Sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. 3Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. 4§ 5 Absatz 1 bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.4 § 4 Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse (1) 1Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. 3Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. 4Die Straßenverzeichnisse für die Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. 5§ 42 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6Im Übrigen können auch offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. (2) Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten. (3) 1Die Behörden haben Einsicht in die Verzeichnisse sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen und Kopien zu gestatten. 2Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, dem sind einfache oder beglaubigte Auszüge zu erteilen. (4) Das Nähere über Zuständigkeiten der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.5 § 5 Ortsdurchfahrten (1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. (2) 1Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt sind nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Gemeinde festzusetzen. 2Zuständig für die Festsetzung der Ortsdurchfahrt ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (3) Im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt abweichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen. (4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. (5) Reicht die Ortsdurchfahrt für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Staatsstraße oder Kreisstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.6 § 6 Widmung (1) 1Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten sowie Benutzungsart und Benutzungszweck festgelegt werden. 2Widmungserweiterung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich um bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke erweitert wird. 3Die Vorschriften über die Widmung gelten für die Widmungserweiterung entsprechend. 4Widmung und Widmungserweiterung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. (2) 1Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt 1. für die Staatsstraßen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, 2. für die Kreisstraßen die obere Straßenaufsichtsbehörde, 3. für Gemeindeverbindungsstraßen, die dem Verkehr zwischen Gemeinden oder deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind, die untere Straßenaufsichtsbehörde, 4. für Gemeindeverbindungsstraßen, die dem Verkehr zwischen Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, Ortsstraßen sowie öffentliche Feld- und Waldwege die Gemeinde, 5. für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze sowie Eigentümerwege die untere Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde, wenn ein Dritter Träger der Straßenbaulast wird, 6. für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze sowie Eigentümerwege die Gemeinde, wenn diese selbst Träger der Straßenbaulast wird. 2Ist die für die Widmung zuständige Behörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen Zustimmung erforderlich. 3Bei Widmungen, die gemäß Absatz 4 in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren verfügt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Träger der Straßenbaulast der Widmung nicht innerhalb der Anhörungsfrist gemäß § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens spätestens in dem Anhörungstermin gemäß § 41 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, widersprochen hat. 4Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder Benutzungsarten, auch zeitlich begrenzt, sind in der Verfügung festzulegen. 5Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßenklasse nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einteilung). (3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. (4) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßenklasse sowie Beschränkungen der Widmung der das Straßen- oder Bestandsverzeichnis führenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3Der Träger der Straßenbaulast hat die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. 4Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind. (5) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht. (6) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.7 § 6a Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen (1) 1Ist aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann die für die Widmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 bedarf es nicht. 3Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 5Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. 6Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. (2) 1Träger der Straßenbaulast für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. 2Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist der Freistaat Sachsen Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße. (3) 1Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. 2Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen.8 § 7 Umstufung (1) 1Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße einer anderen, ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. 3Umstufungen, durch die der Widmungsumfang der Straße beschränkt wird (gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen), setzen keine gesonderte Teileinziehung voraus. 4§ 8 Absatz 4 ist auf gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen entsprechend anzuwenden. 5Umstufungen, durch die der Widmungsumfang der Straße erweitert wird (gemeingebrauchserweiternde Umstufung), setzen keine gesonderte Widmungserweiterung voraus. 6§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auf gemeingebrauchserweiternde Umstufungen entsprechend anzuwenden. (2) 1Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, ist diese in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. (3) 1Die Aufstufung zur Staatsstraße und die Abstufung einer Staatsstraße verfügt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 2Die Aufstufung zur Kreisstraße und die Abstufung einer Kreisstraße verfügt die obere Straßenaufsichtsbehörde. 3Die Aufstufung zur Gemeindestraße und die Abstufung einer Gemeindestraße sowie die Umstufung von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt die untere Straßenaufsichtsbehörde. 4Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung zu hören. (4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. (5) 1§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. (6) 1Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 5 ein Teil einer Straße in eine andere einbezogen, die einer anderen Straßenklasse angehört, gilt der einbezogene Straßenteil mit der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als in die andere Straßenklasse umgestuft. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.9 § 8 Einziehung (1) 1Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. 2Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkt wird. 3Einziehung und Teileinziehung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. (2) 1Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. 2Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungszwecke oder Benutzungsarten aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden. (3) Einziehung und Teileinziehung verfügen die für die Widmung zuständigen Behörden. (3a) 1§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam. (4) 1Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 2Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 39 Abs. 3) eingezogen werden sollen. (5) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und Sondernutzung (§ 18). (6) 1Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. 2Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht.10 § 9 Straßenbaulast (1) 1Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes, des Alleenschutzes und der Flächenverbrauchsreduzierung sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. 3Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. (2) 1Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. 2Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. 3Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 4Beim Streuen ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.