Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/feulv. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 4. Oktober 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 68]) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn sie bis zum Abschluss der Aufstiegsausbildung die für die höhere Laufbahn nach § 10 des Landesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung besitzen und die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. Die Absätze 1 bis 4 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. (6) Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach erfolgreichem Auswahlverfahren für den Aufstieg an einem Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Brandoberinspektoranwärterinnen und Brandoberinspektoranwärter oder Brandreferendarinnen und Brandreferendare im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden. § 19 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie: geeignet sind, sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von fünf Jahren in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben, einen Gruppenführungslehrgang erfolgreich absolviert haben und höchstens 45 Jahre alt sind. Bei Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, kann die Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 2 um ein Jahr verkürzt werden. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit beträgt zwöl Monate. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück. (4) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 18 Absatz 5 für den Aufstieg vorgesehen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit verlängert. Der Zeitraum der Verlängerung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 12 gekürzt werden, wenn eine Kürzung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte erfolgen können. § 20 Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie geeignet sind, eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens acht Jahren in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zurückgelegt haben, ein Beförderungsamt erreicht haben und höchstens 50 Jahre alt sind. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Näheres regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung an dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. (4) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 18 Absatz 5 für den Aufstieg vorgesehen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die erforderliche Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit verlängert. Der Zeitraum der Verlängerung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 12 gekürzt werden, wenn eine Kürzung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte erfolgen können. An Stelle des Beförderungsamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist eine dem Beförderungsamt vergleichbare Tätigkeit erforderlich. § 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit an. Erfolgte vor dem 9. April 2009 die Verleihung eines Amtes vor der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Verleihung des Amtes an. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen, des Zivildienstes sowie eines Bundesfreiwilligendienstes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten die Zeit eines Urlaubs, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge erteilt wurde, in den übrigen Fällen einer im öffentlichen Interesse liegenden Beurlaubung nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, einer Freistellung nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes. In den Fällen des Satzes 1 ist § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, insgesamt höchstens bis zu drei Jahren. (4) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im feuerwehrtechnischen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist, die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden. (5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung geleistet worden sind, können auf die laufbahnrechtliche Dienstzeit angerechnet werden. § 22 Nachteilsausgleich (1) Die Verzögerung des beruflichen Werdegangs kann durch eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes ausgeglichen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. (2) Als Ausgleich können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. (3) Für den Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellte Zeiten, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Vornahme eines Ausgleichs beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 23 Schwerbehinderte Menschen (1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. § 24 Teilzeitbeschäftigung Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst und den Aufstieg bleiben hiervon unberührt. § 25 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses (1) Für die Einstellung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gilt § 32 der Laufbahnverordnung. (2) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: Probezeit, Mindestprobezeit (§ 11), Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 2 Satz 2), Verbot des Überspringens von Ämtern bei Beförderugnen (§ 15 Absatz 3 Satz 1) oder Erprobungszeit für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten (§ 16 Absatz 1). § 26 Ausschreibung (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. (2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten auf Probe besetzt werden, die aufgrund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder nach § 7 dieser Verordnung im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll, Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden, Stellen, die mit Personen besetzt werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben, Stellen, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, bei der die Möglichkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden war. (4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung. (5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt. § 27 Übergangsbestimmung (1) § 7 findet auch Anwendung auf Ausbildungen außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden und noch nicht abgeschlossen sind. Die Ausbildungen müssen nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften absolviert worden sein. (2) Die Laufbahnordnungsbehörde kann die Entscheidung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 7 Absatz 2 auch rückwirkend treffen, wenn die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Prüfung abgeschlossen worden ist. Die Ausbildungsinhalte müssen nach den zum Zeitpunkt der Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften absolviert worden sein. Die Laufbahnbefähigung gilt als zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erteilt, wenn die Laufbahnordnungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt festsetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.