Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 4. Oktober 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 68]) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 4. Oktober 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 68]) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31) Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Laufbahnen § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung § 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung § 6 Ende des Vorbereitungsdienstes § 7 Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses § 8 Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung § 9 Feuerwehrprüfungsausschuss § 10 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt § 11 Probezeit § 12 Probezeitverkürzung § 13 Dienstliche und eigene Fortbildung § 14 Förderung der Leistungsfähigkeit § 15 Beförderungen § 16 Übertragung höher bewerteter Dienstposten § 17 Zulassung zum Aufstieg § 18 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg § 19 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes § 20 Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes § 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten § 22 Nachteilsausgleich § 23 Schwerbehinderte Menschen § 24 Teilzeitbeschäftigung § 25 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses § 26 Ausschreibung § 27 Übergangsbestimmung § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ist die für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige oberste Landesbehörde. § 2 Laufbahnen Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den feuerwehrtechnischen Dienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Diensttauglichkeit), die ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, die besonderen Zugangsvoraussetzungen der betreffenden Laufbahn nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erfüllt und im Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens für die Ämter der betreffenden Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet ist. (2) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann nicht eingestellt werden, wer bereits zuvor in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt war und die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung im Land Brandenburg oder bei einem anderen Dienstherrn endgültig nicht bestanden hat, oder wer zuvor den Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag ohne schwerwiegenden persönlichen Grund beendet hat. (3) Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist das vollendete 36. Lebensjahr. § 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die für eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden. (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst mit der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. (3) Im Falle der Zulassung für eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes müssen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden. § 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden außer in den Fällen des § 7 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“, „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“, „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar.“ (2) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung laufbahnbezogener Aufgaben. Die Befähigung für die Laufbahn erwerben sie durch Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. § 6 Ende des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer. Er endet ebenfalls mit endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 des Landesbeamtengesetzes. (3) In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Prüfungsbehörde bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. § 7 Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses (1) Die Laufbahnausbildung kann mit dem Ziel des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden. (2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 2 stellt die die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde nach bestandener Laufbahnprüfung den Erwerb der Laufbahnbefähigung fest, wenn die Laufbahnausbildung in Anwendung der §§ 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 sowie der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durchgeführt worden ist. (3) Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, abzugeben. (4) Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 8 Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung (1) In die Laufbahnen des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung übernommen oder im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer außerhalb des feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienstes oder bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes eine gleichwertige Laufbahnbefähigung erworben oder eine sonstige berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat, die einer feuerwehrtechnischen Laufbahnausbildung gleichwertig ist oder in der Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für eine spezielle Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst erforderlich sind. Für eine Einstellung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss absolviertes Hochschulstudium erforderlich. (2) Soweit die laufbahnbefähigende oder die berufsbefähigende Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte Unterschiede gegenüber der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst aufweist, die nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gelten, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung zur Einführung in die Laufbahnaufgaben abhängig gemacht werden. (3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde. (4) Der Abschluss einer berufsbefähigenden Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung wird als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt. (5) Darüber hinaus erwerben Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU-Laufbahnanerkennungsverordnung. § 9 Feuerwehrprüfungsausschuss (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 nicht erfüllen, aber über vergleichbare feuerwehrfachliche Qualifikationen verfügen, können bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. Sie müssen eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 10 Absatz 2 von mindestens zwei Jahren vorweisen und eine Prüfung vor dem Feuerwehrprüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben. (2) Der Feuerwehrprüfungsausschuss hat die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 in theoretischen und praktischen Prüfungen festzustellen, die denen der Laufbahnprüfung entsprechen. Dem Feuerwehrprüfungsausschuss gehören eine von der Laufbahnordnungsbehörde benannte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesfeuerwehrschule, sowie zwei Bedienstete einer Berufsfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften als Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Mitglieder des Feuerwehrprüfungsausschusses müssen mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Näheres regelt die Verfahrens- und Prüfungsordnung für den Feuerwehrprüfungsausschuss. Diese erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige Ministerium als Verwaltungsvorschrift. § 10 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt (1) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweisbar Berufserfahrung besitzt, die zusätzlich zu den in § 10 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, oder die Bewerberin oder der Bewerber eine für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. (2) Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Tätigkeiten bei einer öffentlichen Feuerwehr, einer Feuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung, einer Brandschutzdienststelle oder einer Werkfeuerwehr. (3) Die Einstellung früherer Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg und die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Dienstherren in den feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg kann in ein bereits zuvor verliehenes Beförderungsamt erfolgen. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. § 11 Probezeit (1) Im Beamtenverhältnis auf Probe sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn bewähren. Die Probezeit dauert drei Jahre und soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, laufbahnbezogene Aufgaben zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen sie besonders geeignet erscheinen. (2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. Eine erste Bewertung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Unmittelbar vor Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. (3) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als 90 Kalendertagen, verlängern darüberhinausgehende Fehlzeiten den maßgeblichen Probezeitraum. Beurlaubungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 werden hiervon nicht erfasst. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Probezeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. (4) Lässt sich die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht feststellen, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen oder Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. § 12 Probezeitverkürzung (1) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach nach den §§ 8, 9, 10 und 25 dieser Verordnung in Verbindung mit § 32 der Laufbahnverordnung zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde. (2) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, bis auf die Hälfte, mit der Note „gut“ bestanden haben, bis auf zwei Drittel der regelmäßigen Probezeit verkürzt werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit besonders bewährt hat. (3) Die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung gilt als Probezeit, wenn in dieser Zeit eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung der Beurlaubung von den Dienstvorgesetzten festzustellen. Der Zeit einer Beurlaubung nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich. (4) Bei Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter auf Lebenszeit und Übernahme von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Dienstherren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eine damalige Probezeit angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Beamtenverhältnisses nicht mehr als neun Kalenderjahre vergangen sind. (5) Die Probezeit hat auch bei einer Verkürzung nach den Absätzen 1 bis 4 in jedem Fall mindestens ein Kalenderjahr in originär laufbahnbezogenen Aufgaben zu erfolgen. Verkürzte Probezeiten können gemäß § 11 Absatz 4 nachträglich verlängert werden. § 13 Dienstliche und eigene Fortbildung (1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihre Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen, bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben, der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kompetenzen dienen, die zum Beispiel zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung und zur Gestaltung digitaler Veränderungsprozesse erforderlich sind. (3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind. (4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Dienstgeschäfte zu vermitteln. (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen. § 14 Förderung der Leistungsfähigkeit Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten, Zielvereinbarungen, die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen, Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie Maßnahmen des Gesundheitsmanagements. § 15 Beförderungen (1) Eine Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. (2) Befördert werden kann, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist und danach den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Die Beförderung ist ausgeschlossen, wenn ein Beförderungsverbot im Sinne des § 20 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes besteht. (3) Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe müssen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden. § 16 Übertragung höher bewerteter Dienstposten (1) Die Erprobungszeit auf einem höherbewerteten Dienstposten zum Nachweis der Eignung für ein höheres Amt beträgt für Ämter der Besoldungsgruppen A 8 bis A 10 mindestens sechs Monate, A 11 bis A 13 mindestens neun Monate, A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnung B mindestens ein Jahr. (2) Auf die Erprobungszeiten nach Absatz 1 werden Zeiten einer vorausgegangenen erfolgreichen Bewährung auf einem Dienstposten mit mindestens gleicher Bewertung oder gleicher Art angerechnet. Während der Erprobungszeit ist die Verleihung des Beförderungsamtes ausgeschlossen, für das die Erprobung durchgeführt wird. (3) Die Erprobung kann im Rahmen der Probezeit stattfinden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. (4) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als 90 Kalendertagen, verlängern darüberhinausgehende Fehlzeiten den maßgeblichen Erprobungszeitraum. Beurlaubungen nach § 12 Absatz 3 werden hiervon nicht erfasst. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Erprobungszeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. (5) Kann die Eignung für den Dienstposten nicht festgestellt werden, ist dessen Übertragung zu widerrufen oder die Erprobungszeit zunächst um höchstens ein weiteres Jahr zu verlängern. (6) Soll einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ein höher bewerteter Dienstposten übertragen werden, auf dem sie oder er die Funktion einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers wahrzunehmen hat, ist bis zum Ende der Erprobungszeit der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung absolvierten Gruppenführungslehrgangs nachzuweisen. § 17 Zulassung zum Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. (2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung der Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle nach Absatz 3 Satz 1 kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamtinnen und Beamten sowie in den Fällen des Satzes 2, wenn nach der Vorauswahl grundsätzlich ein Aufstieg in Betracht kommt, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. (3) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war. Soweit es mit den Zielen des Aufstieges vereinbar ist, soll auch Teilzeitbeschäftigten der Aufstieg ermöglicht werden. (4) Beamtinnen und Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Ist ein Auswahlverfahren nach Satz 1 durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht geregelt, ist mindestens eine einmalige Wiederholung zuzulassen. § 18 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg (1) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 24 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sollen angeboten werden. (2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. (3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück. (4) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben. (5) An der Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Stellen teilnehmen, wenn sie über die Befähigung für den mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen. Sie können nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufba

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.