Sachsen

Sächsisches E-Government-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 18, S. 718 Fsn-Nr.: 234-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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en Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, und auf die bereitgestellten elektronischen Formulare. 3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn die an den Zuständigkeitsfinder zu liefernden Daten mit Einwilligung der Staatskanzlei aus Datenbanken über Schnittstellen der als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden. (4) 1Die Staatsregierung bestimmt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel die Basiskomponenten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung abschließend. 2Sie kann in dieser Rechtsverordnung für die Verpflichtung zur Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 Übergangsfristen festlegen und berücksichtigt dabei insbesondere den Bestand der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme. 3Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Ausgestaltung einzelner Basiskomponenten jeweils durch Rechtsverordnung zu regeln. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 3 kann insbesondere Regelungen enthalten über 1. die Daten, die gemäß Absatz 3 für den Betrieb des im Freistaat Sachsen eingesetzten Zuständigkeitsfinders notwendig und daher von den staatlichen Behörden zu übermitteln sind, 2. Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards, 3. die technischen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sowie 4. die von der konkreten Basiskomponente zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.1 § 11 Datenübermittlung Die elektronische Übermittlung von Daten in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form (elektronische Datenübermittlung) zwischen den staatlichen Behörden ist über ein informationstechnisches Netz zu führen, das deren informationstechnische Netze verbindet (Sächsisches Verwaltungsnetz). § 11a Serviceportal Amt24 (1) 1Das Serviceportal Amt24 ist das Verwaltungsportal des Freistaates Sachsen. 2Es wird von der Staatskanzlei bereitgestellt. 3Die staatlichen Behörden nutzen das Serviceportal Amt24, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen. (2) 1Das Serviceportal Amt24 stellt gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. 2Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. 3Die besonderen Anforderungen der einzelnen Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen. (3) 1Der Nutzer eines Nutzerkontos nach Absatz 2 Satz 1 eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, indem er über sein Nutzerkonto entweder für das jeweilige elektronische Verwaltungsverfahren einen Antrag stellt oder mit der Behörde in Kontakt tritt. 2Darauf ist der Nutzer bei der Einrichtung des Nutzerkontos hinzuweisen. (4) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des Serviceportals Amt24 näher zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu: 1. Betrieb und Pflege, 2. der Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der Länder einen Portalverbund zu bilden, 3. der Verwendung von Basiskomponenten, Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben für die Anbindung an das Serviceportal Amt24 und die Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Serviceportal Amt24, soweit sie nicht durch Bundesrecht abschließend geregelt sind, 4. der Bestimmung der für Nutzerkonten zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen sowie 5. den von den Stellen nach Nummer 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten. (5) Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die erforderlichen Daten aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen. § 12 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (1) 1Die staatlichen Behörden sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen und vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel, die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung einsetzen. 2Hierbei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und ordnungsmäßiger Aufbewahrung zu beachten. (2) Zwischen staatlichen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung einsetzen, sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen und vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel, Akten und sonstige Daten elektronisch übermittelt werden. (3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die staatlichen Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten. (4) 1Wird die Akte elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung des Originals in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen. 3Jedes elektronische Dokument ist mit einem Nachweis zu versehen, der die Übereinstimmung mit dem Original dokumentiert und durch den nachvollzogen werden kann, wann, durch wen und mit welchem Verfahren die Übertragung erfolgt ist. 4Handelt es sich bei dem zu übertragenden Schriftstück um eine öffentliche Urkunde, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 5Originale sollen vernichtet werden, wenn sie nicht zurückzugeben sind oder deren Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht notwendig ist. 6Die Vernichtung der Originalunterlagen eines Verwaltungsverfahrens hat spätestens mit Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen, soweit eine weitere Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. (5) 1Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, können elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. § 12a Optimierung von Verwaltungsabläufen (1) Interne Verwaltungsabläufe der staatlichen Behörden sollen in elektronischer Form abgewickelt werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme dokumentieren, analysieren und optimieren. (3) Von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzusehen, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder zwingende Gründe entgegenstehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme. § 12b Einheitliche Standards (1) Soweit keine verbindlichen Standards vorgegeben sind, wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen zu: 1. landesspezifischen Standards a) zur Gewährleistung der behördenübergreifenden Interoperabilität nach § 9 Absatz 1 zwischen elektronischen Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnischen Systemen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit und b) für die behördenübergreifende elektronische Kommunikation sowie 2. dem Einsatz bestimmter E-Government-Anwendungen und informationstechnischer Systeme zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit, sofern die Interoperabilität nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. (2) Zu den landesspezifischen Standards nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere die Festlegung von 1. technischen Vorgehensweisen für elektronische Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnische Systeme zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit (technische Standards) durch die Definition von Schnittstellen, die Festlegung von Datenaustauschschemata oder von Daten- und Dateiformaten für die Speicherung, den Austausch oder die Be- und Verarbeitung von Daten, 2. organisatorischen Bedingungen oder von Vorgehensweisen hinsichtlich des Verfahrens für elektronische Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnische Systeme zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit (organisatorische Standards) durch die Festlegung von zeitlichen oder fachlichen Schnittstellen sowie 3. technischen Vorgehensweisen und organisatorischen Bedingungen, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder die Vertraulichkeit von Daten betreffen (Sicherheitsstandards). Abschnitt 3 Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung § 13 Interoperabilität Werden dem Freistaat Sachsen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben, sind diese Standards durch die Träger der Selbstverwaltung bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. § 13a Bereitstellung von Daten Stellen die Träger der Selbstverwaltung Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen über öffentlich zugängliche Netze bereit, gelten § 8 Absatz 4, 6 und 7 sowie Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 8 entsprechend. § 14 Basiskomponenten, Einheitliche Standards (1) 1Die in § 10 Absatz 1 Satz 3 benannte Behörde kann Basiskomponenten auch den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen. 2Die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente gemäß § 10 Absatz 3 wird den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt. (2) 1§ 10 Absatz 3 gilt für die Träger der Selbstverwaltung entsprechend. 2Die Vorgaben der Rechtsverordnungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten auch für die Träger der Selbstverwaltung, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind. (3) Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe und Verwaltungsverfahren sowie für die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Kommunikation. (4) 1Dem IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 12b Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Ein Hinweis auf diese Gelegenheit wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. 3Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen. § 15 Datenübermittlung Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt. 15a Serviceportal Amt24 1Stellen die Träger der Selbstverwaltung ihre Verwaltungsleistungen elektronisch zur Verfügung, haben sie diese auch über das Serviceportal Amt24 anzubieten. 2§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes gilt entsprechend. § 16 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung Soweit die Träger der Selbstverwaltung sich für die elektronische Vorgangsbearbeitung oder Aktenführung entscheiden, gilt § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 5 entsprechend. Abschnitt 4 Organisation § 17 Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen (1) 1Die obersten Staatsbehörden entsenden Vertreter in ein Koordinierungsgremium, das ressortübergreifende Entscheidungen zu Fragen der Informationstechnologie (IT) und des E-Governments im Freistaat Sachsen trifft. 2Grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung bereitet es zur Entscheidung für die Staatsregierung vor. 3Soweit aufgrund der von dem Koordinierungsgremium behandelten Fragen Haushaltsfolgen zu erwarten sind, sollen vor der Entscheidung diese Folgen und die weiteren, sich aus der Entscheidung dieser Frage ergebenden wesentlichen Auswirkungen in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dargestellt werden. (2) 1Die Staatsregierung ernennt einen Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen. 2Er ist in den Bereichen IT und E-Government insbesondere zuständig für 1. die Koordinierung der strategischen und operativen Führung der Verwaltung des Freistaates Sachsen im Rahmen der Entscheidungen der Staatsregierung und des Koordinierungsgremiums der Staatsregierung nach Absatz 1, 2. die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern, wenn mehr als eine oberste Staatsbehörde betroffen ist, sowie mit den Kommunen des Freistaates Sachsen und 3. die Vertretung des Freistaates Sachsen in Gremien, insbesondere im IT-Planungsrat. 3Er ist an allen Gesetzgebungsverfahren und anderen Regierungsvorhaben zu beteiligen, bei denen IT- und E-Government-Fragen zu berücksichtigen sind. 4Der Beauftragte für Informationstechnologie kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Auskunft verlangen. § 18 IT-Kooperationsrat (1) 1Der Freistaat Sachsen und die sächsischen Kommunen arbeiten bei dem Ausbau ihrer informationstechnischen Systeme zusammen. 2Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, verwaltungsebenenübergreifend interoperabler und sicherer Verwaltungsabläufe. (2) 1Der IT-Kooperationsrat ist das gemeinsame Gremium für diese Zusammenarbeit. 2Dem IT-Kooperationsrat gehören für den Freistaat Sachsen neben dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen je ein Vertreter der Staatskanzlei und des Staatsministeriums des Innern an. 3Die anderen Staatsministerien entsenden zu Beratungsgegenständen, die ihre Ressortkompetenz betreffen, jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den IT-Kooperationsrat. 4Für die Kommunen gehören dem IT-Kooperationsrat drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag, den Sächsischen Landkreistag und die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung entsandt wird. 5Der IT-Kooperationsrat wird vom Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen geleitet. 6Ein Vertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist beratendes Mitglied des IT-Kooperationsrates. 7Durch den IT-Kooperationsrat können bei Bedarf externe Dritte mit zusätzlichem Fachwissen, insbesondere Vertreter einzelner Kommunen, beratend hinzugezogen werden. (3) 1Der IT-Kooperationsrat beschließt, soweit kommunale Belange berührt werden, Empfehlungen für die Kommunen und die staatlichen Behörden insbesondere zu 1. den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates, 2. den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 44) fasst, und den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich IT und E-Government, 3. der Weiterentwicklung der Strategie für IT und E-Government des Freistaates Sachsen und der E-Government-Umsetzungsplanung des Freistaates Sachsen und der sächsischen Kommunen sowie zur Steuerung der Schlüsselprojekte aus dieser E-Government-Umsetzungsplanung, 3a. der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Freistaat Sachsen, 4. der Weiterentwicklung der Basiskomponenten und des Sächsischen Verwaltungsnetzes sowie zu Strategien für die E-Government-Plattform, 5. landesspezifischen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe der im Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme, 6. der Festlegung der gemäß § 10 Absatz 3 und 4 Satz 3 und 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 elektronisch zu liefernden Daten für die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente und den Anforderungen an die alternative Schnittstelle für den Netzzugang gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630), in der jeweils geltenden Fassung, und 7. den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren, die einheitlich im gesamten Freistaat Sachsen von den staatlichen Behörden und den sächsischen Kommunen gleichermaßen angeboten werden sollen. 2§ 17 Absatz 1 Satz 3 gilt für die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates entsprechend. (4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates werden einstimmig gefasst. (5) Der IT-Kooperationsrat wird durch eine Geschäftsstelle bei der Staatskanzlei unterstützt. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 19 Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Unberührt bleibt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Unberührt bleibt § 123 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62). (3) 1Unberührt bleibt § 9 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sind zu schaffen. § 20 Experimentierklausel (1) Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung des E-Governments im Benehmen mit dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und nach Zustimmung des Staatsministeriums des Innern sowie im Falle der Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Ausnahmen von der Anwendung folgender landesrechtlicher Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungskostenregelungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zuzulassen: 1. Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 2. § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 3. § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Gleiche gilt für sonstige Zuständigkeits- und Formvorschriften in Fachgesetzen. § 21 Evaluierung (1) 1Die Staatsregierung legt dem Landtag im Jahr 2021 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1. welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Entwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen hat, 2. welche Projekte auf der Basis der Experimentierklausel des § 20 durchgeführt wurden, 3. wie sich Datenschutz und Barrierefreiheit in den informationstechnischen Systemen des Freistaates Sachsen entwickelt haben, 4. welche Kosten und Nutzen bei der Umsetzung dieses Gesetzes entstanden sind und 5. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Bei der Evaluierung ist auch die Perspektive der Nutzer der E-Government-Angebote, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, zu berücksichtigen. (2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer zwei Jahre vorgelegt. § 22 Einschränkung eines Grundrechtes Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 3a Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2, §§ 6, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und 4 Nummer 4 sowie § 11a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und 4 eingeschränkt. 1 § 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). 2 § 2a Absatz 5 tritt entsprechend Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) am 1. Januar 2020 in Kraft. 3 § 10 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.