Sachsen

Sächsisches E-Government-Gesetz

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Quellenkennung: 14070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 18, S. 718 Fsn-Nr.: 234-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen E-Government-Gesetzes Vom 8. November 2019 1Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630) wird nachstehend der Wortlaut des E-Government-Gesetzes in der seit dem 31. August 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt: 1. den teils am 9. August 2014, teils am 1. August 2016 sowie teils am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), 2. den am 25. November 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374), 3. den am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), 4. den am 27. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. April 2019) (SächsGVBl. S. 245), 5. den teils am 22. Juni 2019 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422), 6. den am 31. August 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes (SächsGVBl. S. 630). Dresden, den 8. November 2019 Der Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Oliver Schenk Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG)1 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Elektronische Kommunikation § 2a Elektronische Verwaltungsverfahren § 3 Elektronische Zahlungsverfahren § 3a Elektronischer Rechnungsempfang § 4 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter § 5 Datenschutz § 6 Barrierefreiheit § 7 Georeferenzierung Abschnitt 2 Regelungen für die staatlichen Behörden § 8 Bereitstellung von Daten § 9 Interoperabilität § 10 Basiskomponenten § 11 Datenübermittlung § 11a Serviceportal Amt24 § 12 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung § 12a Optimierung von Verwaltungsabläufen § 12b Einheitliche Standards Abschnitt 3 Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung § 13 Interoperabilität § 13a Bereitstellung von Daten § 14 Basiskomponenten, Einheitliche Standards § 15 Datenübermittlung § 15a Serviceportal Amt24 § 16 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung Abschnitt 4 Organisation § 17 Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen § 18 IT-Kooperationsrat Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 19 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 20 Experimentierklausel § 21 Evaluierung § 22 Einschränkung eines Grundrechtes Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung). 2Auf Beliehene finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Träger der Selbstverwaltung Anwendung. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks sowie der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und der Sachsen-Finanzgruppe. (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. (4) § 3a gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde. § 2 Elektronische Kommunikation (1) 1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen auch die elektronische Kommunikation ermöglichen. 2Beliehene sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, soweit die elektronische Kommunikation für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich ist. 3Für die elektronische Kommunikation sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden. (2) 1Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in 1. § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 3. § 87a Absatz 3, 4 und 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ersetzung der Schriftform ist durch die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Rahmen der Kommunikation nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 2Für Änderungen der Möglichkeiten der Schriftformersetzung, die nach dem 8. August 2014 verkündet werden, gilt die Pflicht aus Satz 1; diese ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorschrift umzusetzen. 3Die für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Informationen sind über die von den Behörden und Verwaltungseinrichtungen im Freistaat Sachsen jeweils genutzten öffentlich zugänglichen Netze zur Verfügung zu stellen. (3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung kommunizieren untereinander elektronisch, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. (4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der §§ 7 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren zur Prüfung der Identität der Behörden, zu regeln. § 2a Elektronische Verwaltungsverfahren (1) 1Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift in anderer als elektronischer Form verlangt. 2Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für die Ermittlung des Sachverhaltes zulässt. (2) 1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung können erforderliche Nachweise, die von einer öffentlichen Stelle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, mit der Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit elektronisch unterstützt ausgeführt wird. (3) 1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung sollen bei der Einführung oder wesentlichen Änderung elektronischer Verwaltungsverfahren 1. erforderliche Zahlungsverfahren vollständig medienbruchfrei integrieren und 2. die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Weg abgerufen werden können. 2Satz 1 Nummer 1 gilt für staatliche Behörden entsprechend für Zahlungsvorgänge in sonstigen elektronischen Verfahren, bei denen Entgelte für Leistungen der Verwaltung zu entrichten sind. (4) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld. (5) 1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung bieten in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, elektronische Identitätsnachweise mit elektronischen Identifizierungsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an. 2In Verwaltungsverfahren bei den Trägern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der elektronische Heilberufsausweis treten.2 § 3 Elektronische Zahlungsverfahren Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen elektronische Zahlungen ermöglichen. § 3a Elektronischer Rechnungsempfang (1) 1Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen ab dem 18. April 2020 sicher, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 2Satz 1 gilt für die staatlichen Behörden unabhängig von der Überschreitung der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte. 3Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt. (2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn 1. sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie 2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. (3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu: 1. der Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, 2. den Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, insbesondere an die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen für den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie die Verbindlichkeit der elektronischen Form für Rechnungen an alle Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, 3. der Befugnis von Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie 4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge. § 4 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter (1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 76 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. (2) 1Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. 2Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind sowie eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. 3Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. 4Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. 5Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. § 5 Datenschutz Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, und andere spezielle Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt. § 6 Barrierefreiheit Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können. § 7 Georeferenzierung (1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit indirektem Raumbezug, insbesondere zu Flurstücken, Adressen oder durch Rechtsvorschrift definierten Gebieten enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register zur jeweiligen Angabe zusätzlich eine Georeferenzierung aufzunehmen. (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein. Abschnitt 2 Regelungen für die staatlichen Behörden § 8 Bereitstellung von Daten (1) 1Die staatlichen Behörden stellen Daten, die sie nach dem 21. Juni 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 2Ein Anspruch auf Bereitstellung der Daten wird hierdurch nicht begründet. 3Daten im Sinne des Satzes 1 sind vollständige, elektronisch vorliegende, identifizierbare Sammlungen von Aufzeichnungen, die 1. inhaltlich strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform, 2. unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext ausschließlich Fakten oder infolge einer Bearbeitung nach der Erhebung Deutungen enthalten, von denen zu erwarten ist, dass ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse nach § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, 3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung vor der Erhebung sind und 4. außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen. 4Für Daten, die vor dem 22. Juni 2019 erhoben wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, soweit diese Daten nach dem 21. Juni 2019 zur Aufgabenerfüllung verwendet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn 1. an den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, 2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden oder 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden. (3) 1Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. 2Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. 3Die staatlichen Behörden stellen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 spätestens zwölf Monate nach dem 21. Juni 2019 erstmals bereit. 4Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre. 5Im Fall des Satzes 4 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden. (4) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, muss der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 entgeltfrei und zur möglichst uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. 2Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein. (5) Die staatlichen Behörden sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei: 1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 12a, 2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie 3. der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten. (6) Die staatlichen Behörden sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen. (7) 1Stellen staatliche Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. 2Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. 3Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. 4Die Daten sind mit Informationen zu versehen, die insbesondere Inhalte, Eigenschaften, Quellen und Nutzungsbestimmungen der Daten beschreiben und es ermöglichen, die Daten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen (Metadaten). 5Der Freistaat Sachsen ermöglicht die kostenfreie, anonyme und zentrale Recherche in den Metadaten über öffentlich zugängliche Netze über die Internetadresse opendata.sachsen.de. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Daten, die vor dem 1. September 2014 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen. (8) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Erfassung, Pflege und Bereitstellung von Metadaten sowie für die Nutzung der Daten nach Absatz 1 festzulegen. 2Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. 3Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung und die Nutzungsbedingungen regeln. § 9 Interoperabilität Die staatlichen Behörden haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel so auszugestalten, dass ein medienbruchfreier Datenaustausch (Interoperabilität) zwischen ihnen ermöglicht und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird. § 10 Basiskomponenten (1) 1Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. 2Mit Basiskomponenten dürfen mit Einwilligung des Nutzers Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen und von anderen E-Government-Anwendungen öffentlicher Stellen im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. 3Die Konzeption und die Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch die Staatskanzlei. 4Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung. 5Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt die Staatskanzlei die Aufgaben nach Satz 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. (2) 1Die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe durch informationstechnische Systeme entschieden haben, sind verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen. 2Dies gilt nicht, soweit durch die Nutzung einer Basiskomponente entgegenstehende Verpflichtungen des Freistaates Sachsen verletzt würden, die vor der Verkündung dieses Gesetzes und mit Zustimmung der Staatsregierung begründet wurden. 3Auf Antrag kann die Staatskanzlei Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Satz 1 zulassen. 4Anderen, nicht zu ihrer Nutzung verpflichteten Behörden kann der Freistaat Sachsen Basiskomponenten zur Verfügung stellen. (3) 1Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diejenigen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, die für den Betrieb der im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente notwendig sind. 2Zu diesen Daten zählen insbesondere die Stammdaten der jeweiligen Behörde und elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze angeboten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.