Sachsen

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 69 Fsn-Nr.: 72-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. April 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) Vom 9. Januar 2001 1Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 526, 528) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt: 1. das Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), 2. das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 17. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 246), 3. das Gesetz zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89), 4. den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 9. Januar 2001 Der Chef der Staatskanzlei Dr. Thomas de Maizière Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. April 2024 Inhaltsübersicht1 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §   1 Anwendungsbereich §   1a Begriffsbestimmungen §   2 Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk §   3 Programme im privaten Rundfunk §   4 Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten 2. Abschnitt Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten §   5 Zulassung von Rundfunkprogrammen §   5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten §   6 Zulassungsvoraussetzungen §   7 Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt §   8 Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht §   9 Mitwirkungspflichten § 10 Auswahlgrundsätze § 11 Inhalt und Umfang der Zulassung § 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung 3. Abschnitt Anforderungen an die Programmgestaltung § 12 Programmgrundsätze § 13 Programmgestaltung § 14 Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen § 15 Ausgewogenheit des Programmangebots 4. Abschnitt Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter § 16 Verantwortlichkeit für das Programm § 17 Aufzeichnungspflicht § 18 Beschwerderecht § 19 Gegendarstellung § 20 Auskunftspflicht § 21 Verlautbarungsrecht § 22 Besondere Sendezeiten 5. Abschnitt Finanzierung der Programme § 23 (weggefallen) § 24 Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele 6. Abschnitt Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung § 25 Weitere Rundfunknutzungen § 26 Rundfunkerprobung 7. Abschnitt Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien § 27 Rechtsform und Organe § 28 Aufgaben der Landesanstalt § 28a Gründungen, Beteiligungen § 28b Förderung lokaljournalistischer Angebote § 29 Versammlung der Landesanstalt § 30 Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung § 31 Medienrat § 32 Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates § 33 Geschäftsführung der Landesanstalt § 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung § 35 Finanzierung der Landesanstalt § 36 Aufsicht über die Landesanstalt 8. Abschnitt Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen § 37 Zulässigkeit der Weiterverbreitung § 38 Verbreitung, Weiterverbreitung 9. Abschnitt Maßnahmen der Aufsicht § 39 Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter § 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung § 41 Widerruf von Zulassung und Zuweisung § 42 Untersagung der Verbreitung § 43 Ordnungswidrigkeiten 10. Abschnitt Datenschutz und Geheimschutz § 44 Datenverarbeitung § 45 Schutz der Geheimhaltung 11. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übergangsbestimmungen § 47 In-Kraft-Treten 1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die 1. Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien durch private Anbieter, 2. Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk, 3. Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien auf Plattformen in Sachsen, 4. Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und der Telemedien. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten, 1. die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder 2. die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,   a) an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,   b) die sich in einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,   c) mit denen unselbständige Wohneinheiten versorgt werden sollen, 3. die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden (3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt.2 § 1a Begriffsbestimmungen (1) Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz. (2) Landesanstalt ist die Sächsische Landesmedienanstalt. (3) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen). (4) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.3 § 2 Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk (1) 1Im Rahmen dieses Gesetzes erhalten private Anbieter die Zulassung zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von Rundfunk. 2Den privaten Rundfunkveranstaltern sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt, soweit sie als Rundfunkveranstalter zugelassen werden können. 3Der private Rundfunk hat teil an der technischen Entwicklung. (2) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Dienstleistungen des privaten Rundfunks ergänzen einander als Voraussetzung für die Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit und haben teil an der Erfüllung der Kulturpflicht des Landes. 2Die in Sachsen veranstalteten Programme tragen in ihrer Gesamtheit zur Grundversorgung durch Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung bei. 3Sie haben einen objektiven Überblick über das Geschehen in allen für Sachsen relevanten Lebensbereichen zu geben und angemessen die regionale Gliederung, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu berücksichtigen sowie zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. 4Sie dürfen nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen. (3) 1Über ihre Aufgaben der Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien hinaus ist die Landesanstalt auch für die Förderung von Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien zuständig, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. 2Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medienstandortes Sachsen bei und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Meinungsvielfalt, vor allem kulturelle, kirchliche und soziale Anliegen, gefördert und die Beteiligung neuer mittelständischer Veranstalter sowie die programmliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der in Sachsen zugelassenen und produzierenden Veranstalter unterstützt werden. 3Die Landesanstalt kann mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen vor allem auch benachbarter Länder zusammenarbeiten mit dem Ziel, die Bedingungen für die Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk aufeinander abzustimmen, und mit ihnen gemeinsame Zulassungsverfahren durchführen.4 § 3 Programme im privaten Rundfunk (1) 1Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. 2Sie legt dabei Sendegebiete fest. (2) 1Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. 2Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landesanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Veranstaltergemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies aufgrund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert. (3) 1Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. 2Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatzes 2, die über terrestrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. 3§ 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.5 § 4 Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten (1) Für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien im Rahmen dieses Gesetzes sind den Veranstaltern und Plattformanbietern technische Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. (1a) An dem Aufbau und der Fortentwicklung eines dualen Rundfunksystems in Sachsen sowie an der Erschließung der Nutzung von neuen Techniken, neuen Nutzungsformen und Nutzungskapazitäten sind alle Veranstalter gleichgewichtig zu beteiligen. (2) 1Die Zuordnung der zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten an die Landesanstalt, den Mitteldeutschen Rundfunk, das Deutschlandradio und das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien durch die Sächsische Staatskanzlei. 2Durch die Zuordnung sind 1. die flächendeckende Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten, 2. ein vielfältiges, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter zu schaffen, 3. der Förderung des publizistischen Wettbewerbs und des Medienstandortes Sachsen Rechnung zu tragen, 4. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen, 5. beim Übergang zur ausschließlich digitalen Übertragung die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden, soweit die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht bereits zuvor im Wege einer Ausschreibung nach § 5a Absatz 2 Satz 1 anderweitig vergeben worden sind. 3Bei der Zuordnung ist auf eine möglichst wirtschaftliche Nutzung und Verteilung der technischen Übertragungskapazitäten zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 4Für die Programme nach § 3 Abs. 3 und die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. 5Dabei ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die privaten Rundfunkveranstalter an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können. 6Reichen die vorhandenen Übertragungskapazitäten hierfür nicht aus, ist zunächst der gleichgewichtigen Entwicklung des privaten Rundfunks gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung zu tragen. (3) 1Die zur Verfügung stehenden freien technischen Übertragungskapazitäten sind den nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligten bekannt zu geben. 2Wird eine Verständigung zwischen den Beteiligten erreicht, ordnet die Sächsische Staatskanzlei Übertragungskapazitäten entsprechend der Einigung zu. 3Die Sächsische Staatskanzlei wirkt auf eine Verständigung hin. 4Kommt diese nicht zu Stande, entscheidet die Sächsische Staatskanzlei über die Zuordnung anhand der für die Beteiligten geltenden Rechtsgrundlagen und der Kriterien des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2. (4) 1Die Zuordnung kann widerrufen werden, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte auf ihnen zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht in angemessener Zeit effektiv nutzen. 2Dies gilt auch, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte die Nutzung ihnen zugeordneter Frequenzen im Sinne der Zuordnungsentscheidung ganz oder teilweise aufgeben. (5) Die Zulassung von Programmen, die in Sachsen über Satelliten, in Kabelanlagen oder auf anderen Plattformen verbreitet werden, bleibt von den Absätzen 2, 3 und 4 unberührt. (6) 1Die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien erfolgt in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. 2In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle auf Grundlage der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung weiter in analoger Technik übertragen werden. 3In Abweichung von Satz 1 kann die Landesanstalt auf Antrag eines Kabelanlagenbetreibers genehmigen, dass Hörfunkprogramme in Kabelanlagen mit weniger als 1 000 Anschlussstellen längstens bis zum 31. Dezember 2025 weiter in analoger Technik übertragen werden können, wenn der Kabelanlagenbetreiber der Landesanstalt ein Konzept zum technischen und wirtschaftlichen Übergang der analogen zur digitalen Übertragungstechnik (Digitalisierungskonzept) vorlegt und gegenüber der Landesanstalt glaubhaft macht, dass 1. nach dem Gesamtbild der tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kabelanbieter nicht in der Lage ist, die technischen Voraussetzungen für eine Übertragung in digitaler Technik zu erfüllen oder 2. aufgrund der topographischen Lage die analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen erforderlich ist. 4Die Genehmigung ist zu befristen. 5Eine befristete Genehmigung kann längstens bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. 6Die Einzelheiten, insbesondere auch zum vorzulegenden Digitalisierungskonzept, kann die Landesanstalt durch Satzung regeln. 7Stellt ein Veranstalter seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Technik um, so verliert er seinen Anspruch auf analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen nach § 38 Abs. 1 nicht, soweit diese zumindest auch in analoger Technik betrieben werden. 8Stellt ein Kabelanlagenbetreiber seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Verbreitung um, gilt Satz 1 entsprechend.6 2. Abschnitt  Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten7 § 5 Zulassung von Rundfunkveranstaltern (1) 1Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. 2Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt erteilt. (2) Die Zulassung erfolgt unabhängig von 1. telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen, 2. Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und 3. Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen. (3) 1Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit diesen veranstaltet und verbreitet werden. 2Die §§ 4 und 5a Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 und 22 finden keine Anwendung. 3Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt. (4) 1Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme, 1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder 2. die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden oder die über kabelgebundene Medienplattformen mit insgesamt weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten verbreitet werden. 2Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. 3Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 eine Zulassung erteilt werden. 4Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden § 15 des Medienstaatsvertrages und § 22 keine Anwendung. 5§ 6 findet mit Ausnahme der Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) entsprechende Anwendung. 6Die Landesanstalt kann von Rundfunkveranstaltern der zulassungsfreien Rundfunkprogramme die in § 9 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.8 § 5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten (1) Die Landesanstalt kann privaten Rundfunkveranstaltern oder Anbietern von Telemedien digitale drahtlose landesweite, regionale und lokale Übertragungskapazitäten zuweisen. (2) 1Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete in geeigneter Weise aus. 2Sie kann dabei bestimmte Programmarten sowie Anforderungen an das Gesamtangebot und die zu nutzende Technik vorgeben. 3Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Rundfunkveranstalter zuweisen oder für einen zugelassenen Rundfunkveranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird. (3) 1Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. 2Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde.9 § 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung kann erteilt werden 1. juristischen Personen des Privatrechts, 2. nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind, 3. natürlichen Personen, 4. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , 5. Hochschulen im Freistaat Sachsen, sofern die Veranstaltung des Programms ausschließlich Ausbildungszwecken im Rahmen von journalistischen oder medientechnischen Studiengängen dient oder keine staatlichen Mittel für die Veranstaltung des Programms und seine Verbreitung in Anspruch genommen werden, 6. fremdsprachigen Rundfunkveranstaltern. (2) 1Die Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat oder als Vereinigung nicht verboten ist, 2. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann, 3. die Gewähr dafür bietet, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, 4. wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sein. 3Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. (3) 1Die Zulassung darf nicht erteilt werden 1. unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 staatlichen Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen, 2. politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung, 3. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Sinne des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise wesentlichen Einfluss nehmen können, sowie Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder Mitglieder eines Organs dieser Anstalt sind. 2Gleiches gilt für Unternehmen, die zu den in Satz 1 Genannten in einem Verhältnis stehen, das dem von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend. (4) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn 1. sich das Programm des Antragstellers ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und 2. der Antragsteller sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und 3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Antragsteller zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. 2Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit die Nebenbestimmungen die Umgehung nach Satz 1 ausreichend ausschließen.10 § 7 Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (1) 1In den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen und Angebote im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) 1Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten oder weiterverbreiten, es sei denn, es erlangt dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung. 2Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung von § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen. (3) Die Landesanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs-, Angebots- und Veranstaltungsvielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.11 § 8 Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht (1) 1Ein Antragsteller, der im Fall einer Erteilung der Erlaubnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.