Brandenburg

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG)

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8)

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en Fällen des § 25 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen. § 10 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die maßgebliche Regelaltersgrenze nach § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente oder in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß. § 27 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin auf Zeit oder als Beamter auf Zeit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin auf Zeit oder als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 25 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden. (4) Ein Übergangsgeld nach § 65 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten in Bezug auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags die §§ 28 und 41 entsprechend. (6) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt hat, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. (7) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 14 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (8) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. § 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte Einer Beamtin auf Lebenszeit, einem Beamten auf Lebenszeit, einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten auf Probe, die oder der wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Zeit, die sie oder er ein Amt innehatte, längstens für fünf Jahre bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. § 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion (1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung. (2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. Unterabschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung § 30 Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt haben, verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war. § 31 Arten der Hinterbliebenenversorgung Die Hinterbliebenenversorgung umfasst Bezüge für den Sterbemonat (§ 32), Sterbegeld (§ 33), Witwen- und Witwergeld (§ 34), Witwen- und Witwerabfindung (§ 36), Waisengeld (§ 38), Unterhaltsbeiträge (§§ 37 und 41). § 32 Bezüge für den Sterbemonat Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat stehen in voller Höhe zu. § 33 Sterbegeld (1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat, wird Sterbegeld an die überlebende Ehegattin, an den überlebenden Ehegatten, an die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner und an die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten gezahlt. Satz 1 gilt nicht für die Hinterbliebenen von Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten. (2) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandsbesoldung und der Vergütungen und ist in einer Summe zu zahlen; § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden. (3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihre Ernährerin oder ihr Ernährer gewesen ist, sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2. (4) Stirbt eine Bezieherin oder ein Bezieher von Witwen- oder Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwen- oder Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwen- oder Witwergeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, ist das Sterbegeld an die Person, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung überwiegend getragen hat, hilfsweise an einen anderen Berechtigten zu zahlen. § 34 Witwen- und Witwergeld (1) Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner einer Versorgungsurheberin oder eines Versorgungsurhebers (§ 30) erhalten Witwen- oder Witwergeld. (2) Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war, der Witwe, dem Witwer, der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen oder die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht hatte. (3) Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. § 35 Höhe des Witwen- und Witwergeldes (1) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 7 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 25 Absatz 4) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4) zurückbleiben. § 36 Witwen- und Witwerabfindung (1) Witwen, Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten in den Fällen einer Wiederverheiratung oder einer Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Witwen- und Witwerabfindung. (2) Die Witwen- und Witwerabfindung beträgt das 24fache des für den Monat der Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 40 und die Anwendung der §§ 74 und 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. § 37 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner In den Fällen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. § 38 Waisengeld (1) Kinder der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld. (2) Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht hatte. In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. § 39 Höhe des Waisengeldes (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 7 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 25 Absatz 4) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwen- und Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. § 40 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Absatz 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als die verbleibenden Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten. (3) Unterhaltsbeiträge nach § 38 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene Der Witwe, dem Witwer, der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 28 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 34, 35 und den §§ 37 bis 40 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 36 gilt entsprechend. § 42 Beginn der Zahlungen Ansprüche nach diesem Unterabschnitt entstehen mit Beginn des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 41 vom Beginn des Geburtsmonats an. § 43 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung (1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, für jede Witwe, jeden Witwer, jede hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin und jeden hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet. (2) Die Ansprüche der Waisen auf Waisengeld und Unterhaltsbeitrag bestehen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen vergleichbaren Dienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 angerechnet. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Waise, die den gesetzlichen Grundwehrdienst, den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Zivildienst geleistet hat oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet hat oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat geleistet, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst gleich, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist. (4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin, ihr früherer Ehegatte, ihre eingetragene Lebenspartnerin, ihr eingetragener Lebenspartner, ihre frühere eingetragene Lebenspartnerin oder ihr früherer eingetragener Lebenspartner ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. Unterabschnitt 3 Unfallfürsorge § 44 Allgemeines (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall (§ 45) oder durch einen Einsatzunfall (§ 46) verletzt, wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Dies gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter eine Erkrankung im Sinne des § 45 Absatz 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfasst Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 50), Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 51), Heilverfahren (§§ 52, 53), Unfallausgleich (§ 54), Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 55 bis 58), Unfallsterbegeld (§ 59), Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 60 bis 62), einmalige Unfallentschädigung (§ 63). In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (§§ 52, 53), Unfallausgleich (§ 54) und Unterhaltsbeitrag (§ 58). § 45 Dienstunfall (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 84 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Wohnung und Dienststelle, ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle, wenn das dem Grunde nach kindergeldberechtigende Kind der Beamtin oder des Beamten, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners fremder Obhut anvertraut wird oder die Beamtin oder der Beamte mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt, das Zurücklegen von Wegen, um ein Kind im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen, wenn in der Wohnung der Beamtin oder des Beamten Dienst geleistet wird, das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der Wohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Wohnung oder der Dienststelle. Ein Unfall bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 52) oder auf einem hierzu notwendigen Weg gilt als Folge eines Dienstunfalls. (3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. (4) Als Dienstunfall gilt auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf die Beamtin oder den Beamten außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. Als Dienstunfall gilt ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.