Brandenburg

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG)

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8)

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es letzten Amtes nicht übersteigen. (6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte von dem Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde und wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient; Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zugelassen werden, eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Besoldung. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) oder durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinarrecht beendet worden ist, in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. Das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern diese Zeit nicht zu einem eigenständigen dauerhaften Versorgungsanspruch geführt hat, die Zeit als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern diese Zeit nicht zu einem eigenständigen dauerhaften Versorgungsanspruch geführt hat, die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit, die in einem Rechtsverhältnis als dienstordnungsmäßig Angestellte oder dienstordnungsmäßig Angestellter zurückgelegte Dienstzeit. § 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 14 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat, dienstordnungsmäßig Angestellte, dienstordnungsmäßig Angestellter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, in einer Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 16 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat, den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet hat, nichtberufsmäßigen Wehrdienst als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in ihrem oder seinem Heimatland geleistet hat, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland der Beamtin oder des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft war, sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Nummern 1 bis 3 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) Dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der Zivildienst (§ 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes), der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, der Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufstellung von Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11 S. 129) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990, der Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990. (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 17 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit. Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 18 Sonstige Zeiten (1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden oder im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen ist oder auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder als Entwicklungshelferin oder als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit zusammen mit Zeiten nach § 17 fünf Jahre nicht überschritten werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 werden nur Zeiten berücksichtigt, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. § 19 Ausbildungszeiten (1) Die Zeit der vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, soll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit soll bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen berücksichtigt werden. (2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. (3) Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde. (4) Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern (§ 16 des Landesbeamtengesetzes) können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des ausgeübten Amtes bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden. § 20 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 16, Beschäftigungszeiten nach § 17 und sonstige Zeiten nach den §§ 18 und 21, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Ausbildungszeiten im Sinne des § 19 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (2) Wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 21 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten (1) Für die Versorgung der Professorinnen und Professoren sowie des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung C gemäß § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation oder einer Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung auf die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Hochschuldozentin, zum Hochschuldozenten, zur Oberassistentin, zum Oberassistenten, zur Oberingenieurin, zum Oberingenieur, zur Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin, zum Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll in den Fällen des § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 22 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. (2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die des Absatzes 2 erfüllt, findet die günstigere Vorschrift Anwendung. (4) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 46 Absatz 1 Satz 2 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten (1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach beamten- oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens im Umfang des § 22 Absatz 1 Satz 1. (2) Zeiten im Sinne der §§ 16 bis 18 und 20 sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. (3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. (4) Die Gesamtversorgung aus den im Rahmen der Ermessensausübung nach den §§ 18, 19 und 21 zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen soll die Höchstgrenze nach § 76 Absatz 2 nicht übersteigen. § 24 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten im Sinne des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. § 25 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt wird durch Anwendung eines Prozentsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (§ 13) ermittelt. Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. (2) Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 45 Absatz 1 oder § 123 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes) erreicht, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird, vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wird, vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes erreicht, nach § 110 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes (besondere Antragsaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes) in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag darf im Fall des Satzes 1 Nummer 3 oder wenn die Beamtin oder der Beamte schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 10 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach der Regelaltersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Regelaltersgrenze erreicht hätte. (3) Ein Versorgungsabschlag entfällt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht hat, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht hat. Dienstzeiten im Sinne des Satzes 1 sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 14, 16, 17 und nach § 26 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 72 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 (amtsabhängige Mindestversorgung). An dessen Stelle treten, wenn dies günstiger ist, 65,8 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 14, 16, 17 und 21 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat; § 23 ist anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 76 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Familienzuschlag nach § 69 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Witwer, für hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und für Waisen. (6) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten zu diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. § 26 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 2 und § 55 Absatz 3 Satz 1 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Altersgrenzen nach § 45 Absatz 1 oder § 123 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war, die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist, wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand getreten ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezieht; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 606,67 Euro nicht überschreiten; für den Monat November ist dieser Betrag um den jeweils zustehenden Betrag nach § 48b des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zu erhöhen. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben Pflichtbeitragszeiten, die von § 73 Absatz 1 erfasst werden oder die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.