Brandenburg

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG)

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8)

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz § 3 Festsetzung, Zuständigkeit § 4 Arten der Versorgung § 5 Zahlungsweise § 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht § 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen § 8 Verjährung § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten § 10 Rundungsvorschriften § 11 Verlust der Versorgung Abschnitt 2 Versorgungsbezüge Unterabschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 12 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 13 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 16 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 17 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 18 Sonstige Zeiten § 19 Ausbildungszeiten § 20 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 21 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten § 22 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten § 24 Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 25 Höhe des Ruhegehalts § 26 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 27 Beamtinnen und Beamte auf Zeit § 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte § 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion Unterabschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung § 30 Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber § 31 Arten der Hinterbliebenenversorgung § 32 Bezüge für den Sterbemonat § 33 Sterbegeld § 34 Witwen- und Witwergeld § 35 Höhe des Witwen- und Witwergeldes § 36 Witwen- und Witwerabfindung § 37 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 38 Waisengeld § 39 Höhe des Waisengeldes § 40 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 42 Beginn der Zahlungen § 43 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung Unterabschnitt 3 Unfallfürsorge § 44 Allgemeines § 45 Dienstunfall § 45a Meldung von Dienstunfalldaten an EUROSTAT § 46 Einsatzversorgung § 47 Meldung und Untersuchungsverfahren § 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 49 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche § 50 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen § 52 Heilverfahren § 53 Pflegekosten § 54 Unfallausgleich § 55 Unfallruhegehalt § 56 Erhöhtes Unfallruhegehalt § 57 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 58 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes § 59 Unfallsterbegeld § 60 Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 61 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene und für Verwandte der aufsteigenden Linie § 62 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 63 Einmalige Unfallentschädigung § 64 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Unterabschnitt 4 Übergangsgeld, Ausgleich, Bezüge bei Verschollenheit § 65 Übergangsgeld § 66 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte § 67 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen § 68 Bezüge bei Verschollenheit Unterabschnitt 5 Familienbezogene Leistungen § 69 Familienzuschlag § 70 Ausgleichsbetrag § 71 Kindererziehungszuschlag § 72 Pflegezuschlag § 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Abschnitt 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften § 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 75 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 77 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung § 78 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom § 79 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften § 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich § 82 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge Abschnitt 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln § 83 Dienstherrenwechsel Abschnitt 5 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen § 84 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 84a Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4 § 84b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes § 84c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes § 84d Besondere Bestandskraft § 84e Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Mindestleistungsbezugs § 85 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte § 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit § 87 Regelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes § 88 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 89 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 90 Als Landesrecht weitergeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind unbeschadet des § 64 die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände. § 2 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. (4) Wird die Besoldung allgemein angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. (5) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge. § 3 Festsetzung, Zuständigkeit (1) Die Festsetzung und Berechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften obliegt der für die Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen bestimmten Stelle (Pensionsbehörde). Für die Versorgungsberechtigten des Landes wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten der Versorgung und der Nachversicherung bestimmt werden. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. (3) Ob Zeiten aufgrund der §§ 17 bis 21 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen. § 4 Arten der Versorgung Versorgungsbezüge sind Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, Familienzuschlag nach § 69 Absatz 2, Ausgleichsbetrag nach § 70, Leistungen nach den §§ 71 bis 73. § 5 Zahlungsweise (1) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten. (2) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (3) Bei Versorgungsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, soll die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Des Weiteren kann sie die Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes verlangen. (4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten trägt die Pensionsbehörde. Bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgungsberechtigten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. § 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. (2) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 33), auf Schadensausgleich (§ 51), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 52) und der Pflege (§ 53), auf Unfallausgleich (§ 54), auf Unfallsterbegeld (§ 59) sowie auf einmalige Unfallentschädigung (§ 63) können nicht gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden. § 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod von Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod von Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, sowie etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erbinnen und Erben bleibt unberührt. § 8 Verjährung Ansprüche nach diesem Gesetz und nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, und Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten (1) Die personalaktenführende Stelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Versorgungsberechtigten haben der Pensionsbehörde unverzüglich alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, und auf Verlangen der Pensionsbehörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, den Familienstand anzugeben, der für die Berechnung der Versorgungsausgaben im Zusammenhang mit der mittelfristigen Finanzplanung erforderlich ist; das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Versorgung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Versorgung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die Versorgungsleistungen zu erstatten haben. Die Pensionsbehörde kann Erkenntnisse und Beweismittel an Sachverständige weitergeben, soweit dies zur Entscheidung über die Versorgung notwendig ist. (3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf deren Verlangen Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle oder der Pensionsbehörde haben sich die Versorgungsberechtigten von einer von ihnen bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsbezügen (§ 4) erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle oder die Pensionsbehörde darf Erkenntnisse und Beweismittel, die für die Begutachtung erforderlich sind, an die mit der Begutachtung beauftragte Person übermitteln. (5) Kommen Versorgungsberechtigte den in den Absätzen 2 bis 4 oder in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes genannten Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde. § 10 Rundungsvorschriften (1) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen (§ 4) sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. (2) Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Absatz 1 gilt entsprechend. § 11 Verlust der Versorgung (1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist oder aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt wurde oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergeht, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führt. (2) Die §§ 35 und 36 des Landesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene entsprechend. (4) Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter den Verpflichtungen aus § 29 Absatz 2, 4 und 5, § 30 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit die Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. (5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, dass Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Durchführung des Disziplinarverfahrens zu ermitteln. Absatz 1 bleibt unberührt. Abschnitt 2 Versorgungsbezüge Unterabschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 12 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 23 Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 17 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. § 13 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, sonstige Dienstbezüge, die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind, Leistungsbezüge nach den §§ 31 bis 33 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 35 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 2 zuletzt zugestanden haben. Bei hauptberuflichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern und hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die vor dem Wechsel in dieses Amt ein anderes Amt bekleidet haben, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem vorherigen Amt ruhegehaltfähig, wenn es für sie günstiger ist. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 3 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 45 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können. (3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem Eingangsamt der Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten oder verstorben ist. (5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern sie oder er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.