Niedersachsen

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-20

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utenversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, 2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) aufgenommen haben, 3. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bayern. (3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen. Art. 37 Datenübermittlung (1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann. (2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs. (3) Die Psychotherapeutenkammer Bayern übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann. Art. 38 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind, 17 2. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben. Art. 39 Datenübermittlung (1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Zulassung oder Bestellung sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann. (2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Art der Zulassung der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern. Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, gesetzlich vertreten durch die Bayerische Versorgungskammer München, 10. Februar 2026 Axel Uttenreuther Dr. Christian Ebersperger Vorstandsvorsitzender Mitglied des Vorstands 18

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.