Niedersachsen

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-20

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8 (2) 1Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt. Art. 14 Sicherheitsrücklage 1Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. 2Sie soll mindestens zwei v.H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen. Art. 15 Vermögensanlage (1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung anzulegen. 2Das gebundene Vermögen darf nur nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Satz 2 VAG und § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) angelegt werden. 3Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. 4Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens 1. der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich 2. der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen. 5Bei der Berechnung des Mindestumfangs des gebundenen Vermögens können Beträge in Höhe der Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben, wenn insoweit kein Leistungsanspruch besteht. (2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Art. 16 Verantwortlicher Aktuar (1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. 2Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. (2) 1Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. 2Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (3) Der Verantwortliche Aktuar hat 9 1. die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist, 2. unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstellungen zu testieren, 3. zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen, 4. mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathematisches Gutachten über die finanzielle Situation der Versorgungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu fertigen sowie 5. auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichtsbehörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen. (4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsverpflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Verwaltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. (5) 1Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gelten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschriften für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend. Art. 17 Abschlussprüfung (1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. 2§ 341k des Handelsgesetzbuchs und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7, Abs. 3 und 4 und § 36 Abs. 1 VAG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 VAG an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung die Anforderungen des Art. 14 Satz 2 und der Vorschriften des § 8 DVVersoG über Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage treten. 3Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt. 4Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch. 5Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag. 6Art. 4 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. (2) 1Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen. 3Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. Art. 17a Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten 1Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen entsprechend § 273 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 274 10 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 VAG zu berichten. 2§ 275 Abs. 2 Nr. 2 und § 276 Abs. 1 VAG gelten entsprechend. 3Die Bestimmungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt. Art. 18 Aufsicht (1) 1Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium. 2Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. (2) 1Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. 2Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs. (3) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. 4Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. (4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 2Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen. (5) 1Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht. 3Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern. 4Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 314 Abs. 2 VAG herabsetzen. (6) 1Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 11 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden. 2Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2. Art. 19 Strafvorschrift (1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar 1. die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder 2. ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt. (3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. Art. 20 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses, 3. Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen, 4. Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12, 5. Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14, 6. die Anlage des Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15, 7. Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16, 8. die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und 9. die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2. Art. 21 Auskunftspflichten (1) 1Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. 2Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und 12 Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren. 3Auf Verlangen sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden. (2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind. (3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (4) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (5) Solange den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen. Art. 22 Mitteilungen an Versicherungsträger (1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen. (2) 1Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu verarbeiten. 2Für diesen Zweck dürfen diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden. Art. 23 Forderungsübertragung, Aufrechnung (1) 1Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses 13 Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. 2Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden. (2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen. Art. 24 Verjährung 1Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 BayVwVfG bleibt unberührt. Art. 25 Übertragung, Verpfändung 1Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden. Art. 26 Leistungsbescheid, Nebenforderungen (1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht. (2) 1Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar. (3) 1Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. 2Das Nähere regelt die Satzung. Art. 27 Vollstreckung 1Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. 3Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist. Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften Art. 28 Aufgaben 1Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. 2Sie pflegen die Zusammenarbeit 14 und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. 3Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen. Art. 29 Zusammensetzung des Verwaltungsrats 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. 2In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. 3Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. 4Das Nähere regelt die Satzung. Art. 30 Mitgliedschaft (1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft. (2) 1Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige 1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt, 2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet, 3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist. 2Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der jeweils geltenden Fassung versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit. (3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. (4) 1Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet. Art. 31 Beiträge, Überleitung (1) 1Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. 3Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. 4Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist. (2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt. (3) 1Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. 2Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln. 15 (4) 1Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. 2Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen. (5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen. Art. 32 Leistungen (1) 1Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. 2Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. 3Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. (2) 1Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann. 2Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten müssen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und dürfen nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen. (3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden. Art. 32a Rückforderung von Geldleistungen Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend. Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten Art. 33 Bayerische Ärzteversorgung Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer 1. nicht berufsunfähig ist, 2. zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und 3. im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden. Art. 34 Bayerische Apothekerversorgung 1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind. 16 Art. 35 Bayerische Architektenversorgung Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder und Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer. Art. 36 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (1) 1Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. 2Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bayern werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung). (2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherape

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.