Niedersachsen

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-20

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 20. März 2026 Nummer 24 Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung *) Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 10. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 66) wird bekannt gemacht, dass der Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag nach dessen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Hannover, den 19. März 2026 Niedersächsische Staatskanzlei Doods Staatssekretär *) Im Anhang wird gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberater- versorgung der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts Niedersachsens und dem damit verbundenen Inkrafttreten des Staatsvertra- ges in Niedersachsen geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag bekannt gemacht. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Anhang Anlage zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, dem das Land Niedersachsen beigetreten ist (Gesetz vom 10. September 2025, Nds. GVBl. 2025 Nr. 66) Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, gesetzlich vertreten durch die Bayerische Versorgungskammer, gibt hiermit gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 2, Artikel 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein- Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, dem das Land Niedersachsen beigetreten ist (Gesetz vom 10. September 2025, Nds. GVBl. 2025 Nr. 66), nachfolgend das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags im Land Niedersachsen geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag bekannt: 1 Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) geändert worden ist – Auszug – Erster Teil Allgemeine Vorschriften Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung 1Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten): 1. die Bayerische Ärzteversorgung, 2. die Bayerische Apothekerversorgung, 3. die Bayerische Architektenversorgung, 4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, 5. die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, 6. der Bayerische Versorgungsverband, 7. die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks. 2Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) bestimmt. Art. 2 Organe 1Organe jeder Versorgungsanstalt sind 1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat, 2. die Versorgungskammer. 2Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben. Art. 3 Verwaltungsrat (1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. 2Das Staatsministerium ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. 3Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. (3) 1Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 2Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. 2 (4) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung. (6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sind entsprechend anwendbar. Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über 1. die Richtlinien der Versorgungspolitik, 2. die Satzung und deren Änderungen, 3. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung, 4. die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 5. die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3, 6. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke, 7. die Zugehörigkeit zu Verbänden, 8. die Entsendung in den Kammerrat, sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über 9. die Anpassung von Versorgungsanrechten, 10. den Abschluss von Überleitungsabkommen. (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen 1. zur Anlage des Anstaltsvermögens, 2. für die Gewährung von Mitgliederdarlehen, 3. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen, 4. für Entscheidungen in Härtefällen. (3) 1Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. 2Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden: 1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist, 2. Aufnahme langfristiger Darlehen, 3. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung. 3Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3 (4) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. 3Er kann 1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen, 2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen, 3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen, 4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten, b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags, 5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie 6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen. Art. 5 Ausschüsse (1) 1Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. 2Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. 3Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) 1Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. 2Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen. (3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Art. 6 Versorgungskammer, Verordnungsermächtigung (1) 1Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. 2Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen. (2) 1Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. 3Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die 4 Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt. 4§ 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend. (3) 1Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht (Vorstand). 2Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium bestellt. 3Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. 4Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch das Staatsministerium vertreten. 5Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. 6Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt. (4) 1Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. 2Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. 3Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten. (5) 1Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. 2Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. 3Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 4Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. 5Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes- Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen. (6) 1Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer. (7) 1Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. 2Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt. (8) 1Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat. 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung, Verordnungsermächtigung (1) 1Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der 5 Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). 2Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten. (2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium vorgelegt wird. (3) Hat das Staatsministerium der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor. (4) 1Das Staatsministerium leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. 2Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung. Art. 8 Kammerrat (1) 1Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. 2Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen. (2) 1Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. 2Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei: 1. Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer, 2. der Bestellung des Wirtschaftsprüfers, 3. der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste, 4. der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versorgungswerke, 5. wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste, 6. der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung, 7. bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7. 3Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen. 6 (3) 1Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. 3Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. 4Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat. Art. 9 Grundsätze der Geschäftstätigkeit (1) 1Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. 2Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. 3Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. (2) 1Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. 2Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten. (3) 1Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. 2Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu. (4) 1Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäften, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Art. 10 Satzung (1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über 1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse, 2. den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5, 3. Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, 4. die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen, 5. Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten, 6. das Versorgungsverfahren. (3) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 2Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. 7 (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird. Art. 11 Geschäftsplan (1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. 2Er besteht aus 1. der Satzung (Art. 10), 2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan), 3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge). (2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Art. 12 Rechnungslegung (1) 1Die Versorgungsanstalten legen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung. 2Das Dritte Buch Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Dritten Buch Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder Satz 6 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 4Dies gilt auch für den niedrigeren Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts. 5Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) 1Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen. 2Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren. 3Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. (3) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. 2Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Finanzierungsplan entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgestellt wird. Art. 13 Wirtschaftsplanung (1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.