Bremen

Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)

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Quellenkennung: 296571. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2009 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 476 Gliederungsnummer:63-h-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Einzelunternehmen, oder des Verleihunternehmens gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung verpflichtet. (3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Bei Kontrollen der Sonderkommission ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet, der Sonderkommission die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu dem Auftrag und seiner Ausführung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach Absatz 1. (4) Die Sonderkommission arbeitet zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbesondere mit den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerichteten Sozialkassen zusammen. (5) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht. (6) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend. § 17 Sanktionen (1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinn des § 16 Absatz 1 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen. (2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt fünf Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten. (3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder durch ein Verleihunternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn dadurch dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat. (4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so kann er für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist insbesondere die Schwere des Verstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Vor dem Ausschluss ist der Auftragnehmer auf die Möglichkeit der Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein eingesetzter Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen eine seiner gemäß § 13 zu übernehmenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist; in diesem Fall kann auch jeder verantwortliche Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder jedes verantwortliche Verleihunternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss nach den Sätzen 1 bis 4 wird vom Auftraggeber im Vergabeverfahren geprüft und vollzogen. (5) Vor der Entscheidung über eine Sanktion nach den Absätzen 2 bis 4 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss eines Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens gemäß Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2. (6) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: a) Die Registerführung und deren Zuweisung an eine senatorische Dienststelle, b) die Befugnis der Auftraggeber und der Sonderkommission zur Vornahme von Eintragungen in das Register, c) das Verfahren der Eintragung und der Löschung, d) das Verfahren und die Anforderungen an eine Selbstreinigung, e) die im Register zu speichernden Daten, f) das Verfahren der Einsichtnahme in das Register, g) die Verpflichtung der Auftraggeber zur Einholung von Auskünften aus dem Register. (7) Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission über die von ihm nach Absatz 1 bis 4 verhängten Sanktionen. Abschnitt 4 Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien bei der Auftragsvergabe § 18 Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien (1) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen können diese Anforderungen an den Herstellungsprozess gestellt werden. (2) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus: 1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), 2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), 3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), 4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), 5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), 6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), 7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202), 8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung den Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen nach Satz 1, insbesondere die Einbeziehung von Produktgruppen oder Herstellungsverfahren. Die Rechtsverordnung trifft Vorgaben zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur Ausgestaltung von Kontrollen und von Sanktionen bei der Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen. (3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. (4) Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach Absatz 3 nicht statt. (5) Als Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen oder darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. (6) Die Regelung nach Absatz 3 ist den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht nach Absatz 5 hinzuweisen. § 19 Umweltverträgliche Beschaffung (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen müssen Umwelteigenschaften einer Ware, die Gegenstand der Leistung ist, berücksichtigt werden. (2) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn 1. diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind, 2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Information ausgearbeitet werden, 3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können, und 4. die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen nach Satz 1 ausgestattet sind, davon ausgegangen wird, dass sie den in der Leistungs- und Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. Er muss jedes andere Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren. (3) Anerkannte Stelle nach Absatz 2 Satz 2 sind Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach Absatz 2 von staatlich anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, anerkennen. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 20 Übergangsregelungen Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten eingeleitet worden ist. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Vergabegesetz für das Land Bremen vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 594 - 63-h-2) außer Kraft. Bremen, den 24. November 2009 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.