Bremen

Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)

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Quellenkennung: 296571. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2009 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 476 Gliederungsnummer:63-h-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2009 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 476 Gliederungsnummer:63-h-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: TariftVergabeG BR Ausfertigungsdatum: 24.11.2009 Gültig ab: 02.12.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2009, 476 Gliederungs-Nr: 63-h-2 Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) Vom 24. November 2009 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen. Es dient ebenfalls dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor nicht existenzsichernder Entlohnung oder vor Benachteiligung durch den Einsatz von Niedriglohnkräften. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Auftraggeber). Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. Aufträge im Sinne dieses Gesetzes umfassen auch Rahmenvereinbarungen. (2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene (öffentliche Personennahverkehrsdienste) gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28. März 2014, S. 243), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 7) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65), die durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2170 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 5) geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 1, L 114 vom 5. Mai 2015, S. 24), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 9) geändert worden ist, oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). (3) Dieses Gesetz gilt nicht in den Fällen der §§ 107 bis 109, 116 und 117, 137 bis 140 und 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (4) Abschnitt 2 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreichen und nicht für öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden. (5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f. § 3 Auftragswerte (1) Für die Schätzung der Auftragswerte nach diesem Gesetz ist die Regelung des § 3 Absatz 1 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden. (2) Der Wert des beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Die Verpflichtung gemäß § 4 bleibt davon unberührt. § 4 Mittelstandsförderung, Generalunternehmeraufträge (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung. (2) Die Organisation von Vergaben erfolgt ab dem 1. Mai 2015 nach einheitlichen Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften über eine zentrale Service- und Koordinierungsstelle, soweit es sich nicht um Lieferleistung handelt. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Abschnitt 2 Anwendung von Vergaberegelungen § 5 Vergabe von Aufträgen nach Einholung von Vergleichsangeboten (1) Öffentliche Aufträge werden, soweit nicht die §§ 6 und 7 etwas anderes bestimmen, ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Dies ist zu dokumentieren. (2) Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen a) eine freihändige Vergabe nach Abschnitt 1 § 3a Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugelassen ist; b) eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 der Unterschwellenvergabeordnung zugelassen ist; c) ein Auftrag über Liefer- oder Dienstleistungen, mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen, vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 3 000 Euro nicht überschreitet; für Aufträge über freiberufliche Leistungen gilt insoweit § 5 Absatz 2 Buchstabe f; d) die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (freiberufliche Leistung) und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet wird; e) die zu vergebende freiberufliche Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die Einholung von Vergleichsangeboten einen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde und ein Auftragswert von 50 000 Euro nicht überschritten wird; f) ein Bauauftrag oder ein Auftrag über eine freiberufliche Leistung vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 5 000 Euro nicht überschreitet. Der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ist zu begründen. § 6 Vergabe von Bauaufträgen (1) Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden. (2) Die Vergabe von Bauaufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung ist zu begründen. Die Begründung ist zu dokumentieren. (3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 500 000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen. § 7 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe von freiberuflichen Leistungen. (2) Die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zu begründen. Die Begründung ist zu dokumentieren. (3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 100 000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen. § 8 Präqualifikation Der Senat kann neben den in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Präqualifikationsmöglichkeiten weitere Präqualifikationsverfahren durch Richtlinien regeln. Abschnitt 3 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle § 9 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Aufträgen nach § 10, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es entspricht mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. (2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungsbranche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichtigung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unterschiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats. (3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohngitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt. (4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden. § 10 Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten (1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekanntmachung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union. (2) Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bestimmt unter entsprechender Anwendung der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich zugänglich. Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden. § 11 Mindestlohn nach Bundesgesetzen Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes aufgeführten sonstigen Mindestentgelte sowie für Entgelte in solchen Tarifverträgen, die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurden, soweit das Unternehmen an diese gesetzlich gebunden ist. § 12 Günstigkeitsvereinbarung Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den §§ 9 bis 11 getroffenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich. § 13 Auftragnehmer-, Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung (1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 12 sicherzustellen vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer folgendes: a) Zur Überprüfung der Einhaltung der nach den §§ 9 bis 12 eingegangenen Verpflichtungen gestattet der Auftragnehmer der zuständigen Stelle die Durchführung von Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1; der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine sowie die ihm überlassenen Beschäftigten und alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 hinzuweisen und stellt die Durchführbarkeit der Kontrolle, insbesondere auch im Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, sicher; hierzu gewährleistet der Auftragnehmer die Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und Tätigkeit und verpflichtet sich, den Ablauf der Kontrolle in angemessener Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprechperson, zu fördern; b) der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist zur Einsichtnahme an deren Sitz vorzulegen; im Rahmen der Einsichtnahme gestattet der Auftragnehmer auch die Anfertigung von Abschriften und Kopien; prüffähige Unterlagen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rechnungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Entlohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben oder abgeleitet werden können; c) der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach § 13 Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen von dem Nachunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden müssen; hierzu verwendet der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung und legt diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vor; des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeden eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, über die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 2 Satz 2 zu unterrichten. (2) Werden dem Auftragnehmer oder einem eingesetzten Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen, so gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zum Verleihunternehmen. § 14 Wertung unangemessen niedriger Angebote (1) Erscheint ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, im Hinblick auf die Lohnkalkulation unangemessen niedrig, so hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot vertieft zu prüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Unterschwellenvergabeordnung vorgegebenen Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote. (2) Soweit ein Auftrag nicht nach § 5 vergeben werden kann, ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des nächst höheren Angebotes abweicht. (3) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der Bieter verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber eine transparente und nachvollziehbare Kalkulation, insbesondere im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, nachzuweisen. § 15 Nachweise, Angebotsausschluss (1) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach § 14 Absatz 3 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 13 zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen. (2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1, eine Mindestlohnerklärung nach § 11 oder eine Erklärung über die Mitwirkung bei Kontrollen und über die Verpflichtung eines eingesetzten Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens nach § 13 nicht abgibt. (3) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bauleistungen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht erreicht, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein. (4) Soll die Ausführung von Leistungen einem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, übertragen werden, so hat der Bieter bei Abgabe des Angebots die betreffende Leistung anzugeben. Das Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, lautenden Nachweise und Erklärungen entsprechend den Absätzen 2 und 3 vorlegt. (5) Die in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Nachweispflichten bestehen unbeschadet der Nachweispflichten in den Absätzen 2 bis 4. (6) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 3 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, entsprechend. § 16 Kontrollen und Sonderkommission (1) Der Senat richtet eine Sonderkommission für eine zentralisierte Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 verpflichtet hat. Hierzu wird der Senat ermächtigt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sonderkommission, einschließlich der Einrichtung einer zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und der Durchführung von Kontrollen ausgestatten Geschäftsstelle, sowie das operative Kontrollverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch das Recht der Geschäftsstelle beinalten, für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes einheitliche Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle Auftraggeber verbindlich sind, zu erlassen. Auch wird der Senat ermächtigt, der Sonderkommission in der Rechtsverordnung weitere Kontrollaufgaben zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 vereinbarten Vertragsbedingungen die Verdachtsmomente vollständig zu dokumentieren, vorhandene Beweismittel zu sichern und die Informationen unverzüglich an die Sonderkommission zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle nach Absatz 1 weiterzuleiten. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer, ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers, des Nachunternehmers, einschließlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.