Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 39 vom 21.11.2025, Seiten 603 – 652, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-21

Quellenkennung: gazette-2025-039. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tand der Vorgaben angeordnet ist; nach Erledigung der Rechtsmittel­ Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den instanz sind die Bände in der für die Hauptakte maßgeblichen Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Form zur Akte zu nehmen. Satz 1 gilt nicht in Straf- und Buß- Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der geldsachen sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Straf- Informationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung vollzugsgesetz. aktuellen Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten sollen (5) Sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwei Doku- nicht gespeichert werden. mente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbin- dung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente (3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektro- Teil der elektronischen Akte sind. nische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil §4 enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Akten beziehungsweise Aktenbände anderer Instanzen. Bildung elektronischer Akten (4) Die in Papierform vorliegenden und zur Ersetzung der (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Urschrift in die elektronische Form übertragenen Schrift­ Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie stücke und sonstigen Unterlagen dürfen frühestens sechs bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte nicht rückgabepflichtig sind oder die Aufbewahrung, etwa gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöri- aufgrund ihrer fortbestehenden Beweiserheblichkeit, im Ein- ger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien zelfall richterlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnet und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbe- wurde. Nicht vernichtet werden dürfen als Beweismittel in kenntnisse sowie elektronische Formulare, die als struktu- Papierform in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegte Urkun- rierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, den. § 110c Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. bleibt unberührt. Die Leitung des Gerichts oder der Staatsan- (2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespei- waltschaft trifft nähere Regelungen zu den Aufbewahrungsfris- cherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische ten. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, auch in Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden kön- Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, nen; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsen- bleibt unberührt. tat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Aus- §6 nahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struk- tur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Ersatzmaßnahmen Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft kann die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke für den Fall technischer Störungen beim Betrieb der elektroni- über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss schen Akte für die von den Störungen betroffenen Sachgebiete druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durch- anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. suchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu numme- Diese ist auf Anordnung der Leitung des Gerichts oder der rieren, dass sie eindeutig zitiert werden können. Sätze 1 bis 6 Staatsanwaltschaft in die elektronische Form umzuwandeln, gelten nicht für elektronisch geführte Registerakten in Han- sobald die Störung behoben ist. dels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- sowie Vereinsregistersachen. §7 (3) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten Barrierefreiheit oder Akten anderer Instanzen in Papierform vor, so muss die elektronische Akte einen Hinweis auf diese enthalten. Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet (4) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugäng- dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch lich und nutzbar sind. HmbGVBl. Nr. 39 Freitag, den 21. November 2025 607 Anlage 1 Nummer Gericht oder Staats- Verfahren Datum anwaltschaft 1. Landgericht Hamburg Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige 23. September Beweisverfahren und selbständige PKH-Ver- 2020 fahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivil- kammern 8, 13, 16, 28 sowie der Kammer 3 für Handelssachen; einschließlich der von an- deren Gerichten oder Spruchkörpern ab die- sem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die un- ter dem Registerzeichen AR geführt werden. Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige 5. Mai 2021 Beweisverfahren und selbständige PKH-Ver- fahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivil- kammer 34; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeit- punkt eingehenden abgegebenen oder verwie- senen Verfahren. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die un- ter dem Registerzeichen AR geführt werden. Alle weiteren Verfahren der Zivilkammern 8, 22. Juni 2022 13, 16, 28, 34 sowie der Kammer 3 für Han- delssachen; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehen- den abgegebenen oder verwiesenen Verfah- ren. Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige 22. Juni 2022 Beweisverfahren und selbständige PKH-Ver- fahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivil- kammern 1, 3, 4, 9, 14, 17, 18, 19, 21, 25, 26, 27 sowie 35; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehen- den abgegebenen oder verwiesenen Verfah- ren. Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige 7. September Beweisverfahren und selbständige PKH-Ver- 2022 fahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivil- kammern 2, 7, 10, 11, 12, 15, 22, 24, 29 sowie 33; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; ein- schließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehen- den abgegebenen oder verwiesenen Verfah- ren. 608 Freitag, den 21. November 2025 HmbGVBl. Nr. 39 Nummer Gericht oder Staats- Verfahren Datum anwaltschaft Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige 5. Oktober Beweisverfahren und selbständige PKH-Ver- 2022 fahren für erstinstanzliche Verfahren aller wei- teren Zivilkammern sowie Kammern für Han- delssachen; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehen- den abgegebenen oder verwiesenen Verfah- ren. Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO so- wie Verfahren der Kammer für Baulandsachen, der Entschädigungs- und Rehabilitationskam- mer, der Wiedergutmachungskammer sowie des Wiedergutmachungsamtes. Alle weiteren Verfahren aller Zivilkammern und 13. September Kammern für Handelssachen; einschließlich 2023 der von anderen Gerichten oder Spruchkör- pern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abge- gebenen oder verwiesenen Verfahren. Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO so- wie Verfahren der Kammer für Baulandsachen, der Entschädigungs- und Rehabilitationskam- mer, der Wiedergutmachungskammer, des Wiedergutmachungsamtes sowie Verfahren, auf die die vor Inkrafttreten des FGG-Reform- gesetzes (FFG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), geltenden Vor- schriften nach Maßgabe des Artikels 111 Ab- satz 1 FFG-RG anzuwenden sind. Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Gro- 24. Januar ßen Strafkammern 12, 15 und 39, die unter 2024 den Registerzeichen KLs oder Qs geführt wer- den, wenn die Akten von der Staatsanwalt- schaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägi- gen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektro- nisch übermittelt wurden. Zweitinstanzliche Verfahren der Kleinen Straf- 24. Januar kammern 9, 11, 14 und 16, die unter dem Re- 2024 gisterzeichen NBs geführt werden, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch ge- führt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten HmbGVBl. Nr. 39 Freitag, den 21. November 2025 609 Nummer Gericht oder Staats- Verfahren Datum anwaltschaft geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Gro- 1. Juli 2024 ßen Strafkammern 2, 4, 21 und 38, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch ge- führt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten gel- tenden Rechtsverordnung elektronisch über- mittelt wurden. Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Gro- 15. September ßen Strafkammern 1, 3, 6, 11, 13, 16, 19, 22, 2024 23, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 36, 40, 41 und 42; wenn jeweils die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektro- nisch geführter Akten geltenden Rechtsverord- nung elektronisch übermittelt wurden. Sämtliche Verfahren der Großen Strafkam- 15. Januar mern 10, 14, 17 und 27 sowie der Kleinen 2025 Strafkammern 21, 22 und 23, wenn jeweils die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem anderen Gericht zuvor elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten gel- tenden Rechtsverordnung elektronisch über- mittelt wurden. Sämtliche Verfahren der Kammer für Bauland- 1. Juni 2025 sachen; einschließlich der von anderen Ge- richten oder Spruchkörpern ab diesem Zeit- punkt eingehenden abgegebenen oder verwie- senen Verfahren. Alle weiteren Verfahren aller Großen und Klei- 30. Juni 2025 nen Strafkammern, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektro- nisch geführter Akten geltenden Rechtsverord- nung elektronisch übermittelt wurden. Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch ge- führt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung 610 Freitag, den 21. November 2025 HmbGVBl. Nr. 39 Nummer Gericht oder Staats- Verfahren Datum anwaltschaft elektronisch geführter Akten geltenden Rechts- verordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind die Strafvollstre- ckungskammern und die Kammer für Steuer- berater- und Steuerbevollmächtigtensachen. Sämtliche Verfahren der Strafvollstreckungs- 8. Oktober kammern; soweit die Akten des der Verurtei- 2025 lung zugrunde liegenden gerichtlichen Verfah- rens in Papierform angelegt sind, ist die Wei- terführung in elektronischer Form zugelassen. Sämtliche Verfahren aller Großen und Kleinen 26. November Strafkammern, wenn die Akten von der Euro- 2025 päischen Staatsanwaltschaft (EuStA) zuvor elektronisch geführt und gemäß der einschlägi- gen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektro- nisch übermittelt wurden. Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach 3. Dezember § 278 Absatz 5 ZPO. 2025 2. Hanseatisches Oberlan- Sämtliche Verfahren des 2. Zivilsenats, des 21. April 2021 desgericht 13. Zivilsenats, des 15. Zivilsenats und des Vergabesenats; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeit- punkt eingehenden abgegebenen oder verwie- senen Verfahren. Hiervon ausgenommen sind die beim 13. Zivil- senat geführten familienrechtlichen Verfahren sowie Verfahren über Anträge nach § 101 des Steuerberatungsgesetzes. Ausgenommen sind ferner die beim 15. Zivil- senat geführten Verfahren über Beschwerden nach § 57 Absatz 2 Satz 2 und § 73 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1, 48). Weiter ausgenommen sind die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Grundbuch- amts nach dem Vierten Abschnitt der Grund- buchordnung sowie Beschwerden gegen Ent- scheidungen des Registergerichts nach dem Sechsten Abschnitt der Schiffsregisterordnung einschließlich der diese Sachen betreffenden Beschwerden und Erinnerungen in Kostensa- chen; diese richten sich nach § 2 Absatz 2. Sämtliche weiteren Verfahren aller Zivilsenate; 1. März 2023 einschließlich der beim 13. Zivilsenat geführten HmbGVBl. Nr. 39 Freitag, den 21. November 2025 611 Nummer Gericht oder Staats- Verfahren Datum anwaltschaft familienrechtlichen Verfahren sowie Verfahren über Anträge nach § 101 des Steuerbera- tungsgesetzes und der beim 15. Zivilsenat ge- führten Verfahren über Beschwerden nach § 57 Absatz 2 Satz 2 und § 73 Absatz 4 GWB; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehen- den abgegebenen oder verwiesenen Verfah- ren. Hiervon ausgenommen sind Verfahren des 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.