Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 39 vom 21.11.2025, Seiten 603 – 652, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-21

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603 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 39 FREITAG, DEN 21. NOVEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 11. 11. 2025 Verordnung über die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603 neu: 454-5 11. 11. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz, zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der ­ Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604 300-11, 4100-2, 300-12 18. 11. 2025 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Bergedorf zwischen Kampbille und Bergedorfer Straße (Vorkaufsrechtsverordnung Kurt-A.-Körber-Chaussee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651 2130-14 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren Vom 11. November 2025 Auf Grund von § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2), wird verordnet: §1 gen und zur Akte zu nehmen. Es ist sicherzustellen, dass das Anwendungsbereich elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein- Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte stimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden der Freien und Han- erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderun- sestadt Hamburg, die als Bußgeldbehörden tätig sind, mit gen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Ausnahme der in den Bußgeldstellen des Finanzamts für Prü- (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- fungsdienste und Strafsachen in Hamburg sowie bei der tionstechnik, in der zum Zeitpunkt der Übertragung aktuellen Behörde für Inneres und Sport geführten Akten. Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten sollen nicht gespeichert werden. §2 §4 Weiterführung von Papierakten Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt. (1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte Dies gilt entsprechend auch für in Papierform angelegte Akten elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signa- in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen turdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und werden. § 110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrig- Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekennt- keiten bleibt unberührt. nisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b §3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), werden als Daten- Übertragung von Papierdokumenten sätze in der elektronischen Akte gespeichert. Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die in Papierform (2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespei- eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertra- cherten Inhalte sollen jederzeit zusätzlich als elektronische 604 Freitag, den 21. November 2025 HmbGVBl. Nr. 39 Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden kön- (2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte nen; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsen- alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es tat soll den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Aus- ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden nahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struk- kann, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet tur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die hat. Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, soll ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufgenommen (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Akte nur werden. An die Stelle von Signaturdateien sollen im Repräsen- von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen tat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung treten. und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Lese- Das Repräsentat soll druckbar, kopierbar und, soweit tech- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle über­ nisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats gehen. sollen so nummeriert werden, dass sie eindeutig zitiert werden §6 können. Barrierefreiheit (3) Bei der elektronischen Aktenführung sollen alle Daten vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den für die Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen struk- Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet turierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugäng- gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Bußgeldaktenüber- lich und nutzbar sind. mittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765), geän- dert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 18), in der jeweils §7 geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unter- stützen. Ersatzmaßnahmen §5 Im Fall technischer Störungen der elektronischen Akten- führung kann die Leitung der von der Störung betroffenen Bearbeitung der elektronischen Akte Verwaltungsbehörde anordnen, dass eine Ersatzakte in Papier- (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und form geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen worden sind. Störungen ist die zuständige Fachbehörde zu unterrichten. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. November 2025. Verordnung zum Neuerlass der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz, zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft Vom 11. November 2025 Artikel 1 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. Okto- ber 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1), Verordnung über die elektronische Aktenführung – § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom in der Hamburger Justiz 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am (HmbEAktFVO) 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), – § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Auf Grund von Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), – § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Ein- zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 4), führung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 – § 32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie (BGBl. III 310-2), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fas- (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), sung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geän- – § 298a Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und dert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in – § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2, der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvoll- HmbGVBl. Nr. 39 Freitag, den 21. November 2025 605 zugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, Verordnung oder gesetzlicher Vorgaben elektronisch zu führen 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I sind. Nr. 163 S. 1, 2), §2 – § 81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, § 135 Absatz 2 Satz 2 und § 140 Führung elektronischer Akten Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 25. Fe- (1) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Möglichkeit bruar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie § 96 Absatz 3 Satz 3 der elektronischen Aktenführung eröffnet wird, werden bei und § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Staatsanwalt- vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am schaften die Akten in den dort genannten Verfahren ab dem 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt, Absätze 2 – § 89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 und § 94 Absatz 2 Satz 2 und bis 4 sowie die gesetzlichen Pflichten zur elektronischen Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 bleiben unberührt. 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am Akten, die ab dem angeordneten Zeitpunkt neu angelegt wer- 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), in Verbindung mit den, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, sowie § 73i dieser Verordnung nichts anderes ergibt. In Fällen der Anlage Satz 1 in Verbindung mit § 73c Absatz 3 Satz 3 der Verord- 1 werden unbeschadet der Form der Hauptakte gerichtliche nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Rechtsmittelbände elektronisch geführt, wenn bei dem für das Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, Rechtsmittel zuständigen Gericht für das jeweilige Verfahren 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I bereits die elektronische Aktenführung angeordnet ist; nach S. 3436, 3453), Erledigung der Rechtsmittelinstanz sind die Bände in der für die Hauptakte maßgeblichen Form zur Akte zu nehmen. – § 14 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4, Absatz 4a Sätze 2 und 3, Absatz 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 des Geset- (2) Akten in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- des Grundbuchamts nach dem Vierten Abschnitt der Grund- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom buchordnung sowie in Beschwerdeverfahren gegen Entschei- 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert dungen des Registergerichts nach dem Sechsten Abschnitt der am 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 5), Schiffsregisterordnung einschließlich der diese Sachen betref- fenden Beschwerden und Erinnerungen in Kostensachen beim – § 77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes Hanseatischen Oberlandesgericht werden ab dem 21. April über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in 2021 elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektro- geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 9), nisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts ande- – § 46e Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und res ergibt. Absatz 3 Sätze 1 und 2 und § 112 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (3) Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Grundbuch­ (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 ämtern werden die Grundakten ab dem dort angegebenen (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2), Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebe- nen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elek­ – § 65b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und tronisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts Absatz 1b Sätze 1 und 2, § 211 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des anderes ergibt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September in Papierform angelegt sind, werden elektronisch weiterge- 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 führt. Soweit verfahrenseinleitende Anträge nach dem angege- (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2), benen Zeitpunkt eingehen und die Anlage neuer Aktenteile in – § 55b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und den bereits in Papierform begonnenen Akten erforderlich Absatz 1b Sätze 1 und 2 und § 177 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der machen, werden nur die neu anzulegenden Teile der Akten Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März elektronisch geführt. Aktenbestandteile, die aufgrund von ver- 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 fahrenseinleitenden Anträgen bereits vor dem angegebenen (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3), Zeitpunkt in Papierform angelegt worden sind, werden in – § 52b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Papierform zu Ende geführt. Entscheidungen und Verfügun- Absatz 1b Sätze 1 und 2 und § 162 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der gen von Grundbuchämtern, deren Grundakten elektronisch Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 geführt werden, sind ab dem in der Anlage 3 angegebenen (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert Zeitpunkt elektronisch zu erlassen. Soweit in der Anlage 3 am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3), angegeben, ist der zu dem dort genannten Zeitpunkt bereits in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakten gemäß § 5 in – § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2, die elektronische Form zu übertragen; im Übrigen bleibt § 96 Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchverfügung unberührt. über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Fe- bruar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Juli (4) Beim Amtsgericht Hamburg können die Hinterlegungs- 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2), akten, die ab dem 26. November 2025 neu angelegt werden, elektronisch geführt werden. Dokumente der Hinterlegungs- – § 3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November stelle, insbesondere Entscheidungen und Protokolle zu Hin- 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November terlegungsakten, die elektronisch geführt werden, können ab 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt elektronisch erstellt wird verordnet: werden. §§ 130b, 298 und § 317 Absatz 3 der Zivilprozessord- nung gelten entsprechend. §1 Anwendungsbereich (5) Gesetzliche Regelungen, nach denen Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Diese Verordnung ist anzuwenden auf Verfahrensakten bei Bundes oder der Länder als Verschlusssache STRENG den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aufgrund dieser GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft 606 Freitag, den 21. November 2025 HmbGVBl. Nr. 39 sind, in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden unterstützen. Bei der elektronischen Aktenführung in Straf- dürfen, bleiben unberührt. und Bußgeldsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sind alle Daten vorzuhalten, die erforder- §3 lich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Weiterführung von Papierakten Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Daten- (1) Akten, die vor dem in dieser Verordnung oder durch satz im Dateiformat XML gemäß der jeweils anwendbaren und gesetzliche Vorgaben angeordneten Zeitpunkt der Einführung durch die Bundesregierung bekannt gemachten technischen der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wur- Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Doku- den, werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt soweit mente und Akten zu erzeugen und die Bearbeitung zu unter- sich aus den Absätzen 2 und 4, § 2 Absatz 3 Sätze 3 und 4 oder stützen. der Anlage 1 nichts anderes ergibt. §5 (2) In den in Anlage 2 bezeichneten Verfahren werden Übertragung von Papierdokumenten Akten, die in Papierform angelegt wurden, ab dem dort ange- gebenen Zeitpunkt oder Ereignis elektronisch weitergeführt. (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte oder zu einem elektronisch (3) Absätze 1 und 2 gelten auch für von anderen Behörden, geführten Teil einer Grundakte in Papierform vorliegen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene, verwiesene oder (Papierdokumente), sind in elektronische Dokumente zu über- übernommene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in tragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Die Regelun- Papierform angelegt wurden. gen in § 138 der Grundbuchordnung und § 96 Absatz 3 Sätze 1 (4) Unbeschadet der Form der Hauptakte werden gericht­ und 2 der Grundbuchverfügung bleiben unberührt. liche Rechtsmittelbände elektronisch geführt, wenn bei dem (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument für das Rechtsmittel zuständigen Gericht für das jeweilige mit den vorliegenden Papierdokumenten bildlich und inhalt- Verfahren die elektronische Aktenführung durch gesetzliche lich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.