Bremen

Bremische Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann, zur Pflegefachperson, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (Bremische Pflege-Lehrplan-Verordnung - BremPflLPV)

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Quellenkennung: 269634. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.12.2022 Inkrafttreten04.04.2025 Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert sowie Überschrift, § 3 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.04.2025 (Brem.GBl. S. 124) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 1034 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann, zur Pflegefachperson, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (Bremische Pflege-Lehrplan-Verordnung - BremPflLPV) vom 20. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 1034), zuletzt § 2 geändert sowie Überschrift, § 3 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2025 (Brem.GBl. S. 124)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.12.2022 Inkrafttreten04.04.2025 Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert sowie Überschrift, § 3 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.04.2025 (Brem.GBl. S. 124) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 1034 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann, zur Pflegefachperson, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (Bremische Pflege-Lehrplan-Verordnung - BremPflLPV) vom 20. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 1034), zuletzt § 2 geändert sowie Überschrift, § 3 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2025 (Brem.GBl. S. 124)" Amtliche Abkürzung: BremPflLPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2022 Gültig ab: 24.12.2022 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 1034 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann, zur Pflegefachperson, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (Bremische Pflege-Lehrplan-Verordnung - BremPflLPV) Vom 20. Dezember 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert sowie Überschrift, § 3 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.04.2025 (Brem.GBl. S. 124) Aufgrund des § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 184) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erstellung schulinterner Curricula für die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durch Pflegeschulen im Land Bremen. § 2 Verbindlicher Lehrplan für die Pflegeschulen (1) Für die Erstellung der schulinternen Curricula für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur Pflegefachperson, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeperson, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz ist der in der Anlage befindliche Lehrplan auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes und der Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung maßgeblich. Der Lehrplan wird in einer Lesefassung auf der Homepage der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz* veröffentlicht. (2) Die im Lehrplan (Anlage) kursiv geschriebenen Inhalte der Lernfelder des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels stellen keine verbindlichen Inhalte dar. Sie haben lediglich empfehlenden Charakter. (3) Die im Lehrplan (Anlage) kursiv geschriebenen Inhalte der Lernfelder des dritten Ausbildungsdrittels stellen Inhalte der Differenzierung nach §§ 59 bis 61 des Pflegeberufegesetzes dar. Führt die Pflegeschule eine differenzierte Ausbildung im dritten Ausbildungsdrittel nach Anlage 3 oder 4 der Pflege-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durch, sind diese Inhalte umzusetzen. Wird die Differenzierung nach Satz 2 nicht angeboten, sind die kursiv geschriebenen Inhalte der Lernfelder des dritten Ausbildungsdrittels nicht verbindlich. Sie haben lediglich empfehlenden Charakter. (4) Abweichungen von den im Lehrplan (Anlage) angegebenen Unterrichtsstundenzahlen sind pro Lernfeld nur bis zu einem Anteil von 10 Prozent zulässig. Die Anzahl von insgesamt 1 400 Stunden in den ersten beiden Ausbildungsdritteln und die Anzahl von 700 Stunden im dritten Ausbildungsdrittel dürfen nicht unterschritten werden (Anlage 1). (5) Einzelne Inhalte der Lernfelder im Lehrplan (Anlage) dürfen in fachlich begründeten Ausnahmefällen einem anderen Lernfeld zugeordnet werden. Dabei muss die grundsätzliche Lernfeldausrichtung und -struktur erhalten bleiben. Die vorgegebene Zuordnung der Lernfelder zu den Ausbildungsdritteln ist stets beizubehalten. Fußnoten * Amtlicher Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter der Rubrik „Gesundheit“, Kapitel „Berufe im Gesundheitswesen“, Unterkapitel „Pflege“, Menüpunkt „Bremer Curriculum“ § 3 Übergangsregelung Abweichend von Absatz 2 kann die Erstellung der schulinternen Curricula für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, die vor dem 1. Oktober 2025 beginnen, nach Maßgabe des Lehrplans der Anlage 1 der Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz in der am 24. Dezember 2022 gültigen Fassung erstellt werden. Anlage zu § 2 Absatz 1 Verbindlicher Lehrplan auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Erläuterungen Inhalte der ersten beiden Ausbildungsdrittel in kursiver Schreibweise haben empfehlenden Charakter für die curriculare Umsetzung und werden nicht als Prüfungsgegenstand in zentralen Prüfungen verwendet. Für die meisten Lernfelder beziehen sich die vorgeschlagenen Fallbeispiele bzw. Lernsituationen auf Menschen aller Altersgruppen. Da der Bremer Lehrplan auf die Ausbildung zur (generalistischen) Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson ausgerichtet ist, liegt es dabei für diesen Ausbildungsabschnitt in der Verantwortung der Schulen oder auch der einzelnen Auszubildenden, die in Anlage 6 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vorgegebenen Begrenzungen von mindestens 500 und höchstens 700 Stunden auf die Kompetenzvermittlung anhand der besonderen Pflegesituationen von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen im Blick zu behalten. Die Konstruktion ermöglicht eine Differenzierung der Ausbildung im dritten Jahr, um einen Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. in der Altenpflege zu ermöglichen. Die in den Rahmenlehrplänen der Fachkommission nach § 53 PflBG differenzierten Inhalte entsprechend den Anlagen 3 und 4 der PflAPrV sind jeweils in kursiver Schrift in den entsprechenden Lernfeldern mit aufgenommen. Die Differenzierung in den Kompetenzen, insbesondere nach Anlage 4 PflAPrV, muss in solchen Fällen noch von den Schulen selbst vorgenommen werden. Am Ende eines jeden Lernfeldes wird der Bezug zum Rahmenlehrplan der Fachkommission nach § 53 PflBG und zu den jeweiligen Curricularen Einheiten (CE) hergestellt. Übersicht über die Lernfelder in der empfohlenen Reihenfolge 1. und 2. Ausbildungsdrittel LF Titel des Lernfeldes Std. 1A Kontakt zu Menschen aufnehmen - Einführung in die Ausbildung --> Seite 127 50 2 Menschen in ihrer Orientierung und Beweglichkeit unterstützen - Sicherheit mitgestalten --> Seite 131 110 3A Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen Aktivitäten beobachten und unterstützen - sich auf diese Anforderungen im ersten Praxiseinsatz vorbereiten --> Seite 135 100 1B Kontakt zu Menschen in der Pflege aufnehmen - Praxiserfahrungen reflektieren --> Seite 139 60 3B Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen Aktivitäten beobachten und unterstützen - Erfahrungen des ersten Praxiseinsatzes fachlich einordnen und vertiefen - Pflegeprozesse individuell strukturieren --> Seite 143 90 4 Neugeborene und ihre Eltern bei einem gesunden Start ins Leben unterstützen --> Seite 149 60 5 Prä- und postoperative Pflege von Menschen in allen Altersstufen --> Seite 153 120 6 In Notfallsituationen angemessen handeln --> Seite 158 80 7 Pflege, Gesundheitsförderung und Prävention im Arbeitsfeld der ambulanten Pflege am Beispiel häufig auftretender Gesundheitsstörungen und Einschränkungen --> Seite 162 100 8 Menschen mit mehrfachen gesundheitlichen Einschränkungen auf internistischen, geriatrischen und pädiatrischen Stationen in der Akutklinik pflegerisch versorgen und ihre individuelle Situation verstehen --> Seite 167 100 9 Menschen mit cerebralen Schädigungen pflegerisch unterstützen --> Seite 173 70 10 Individuelle Pflegeprozesse zur Unterstützung von Lebensqualität sowie seelischer und körperlicher Gesundheit in der stationären Langzeitpflege strukturieren und umsetzen --> Seite 177 80 11 Säuglinge, Kinder und Jugendliche mit ihren Familien in gesundheitsförderlichen, präventiven und kurativen Prozessen unterstützen und an Überleitungsprozessen zwischen verschiedenen Versorgungseinrichtungen mitwirken --> Seite 183 100 12 Menschen mit Demenz bei der Alltagsgestaltung und in der Bewältigung von weiteren gesundheitlichen Einschränkungen begleiten --> Seite 189 60 13 Die Situation von chronisch kranken Menschen mit Einschränkungen in der Mobilität verstehen und sie bei der Alltagsbewältigung unterstützen --> Seite 193 80 14 Menschen auf onkologischen Stationen, in der Palliativversorgung sowie am Lebensende pflegerisch begleiten --> Seite 197 100 15 Als Auszubildende oder Auszubildender den Pflegeberuf gesund erlernen und leben --> Seite 202 40     1400   3. Ausbildungsdrittel LF Nr. Titel des Lernfeldes Std. 16 Pflegeprozesse mit Menschen in Versorgungsbereichen der psychiatrischen Pflege und mit den Bezugspersonen gestalten --> Seite 207 60 17 Menschen in herausfordernden sozialen Lagen in ihrer Auseinandersetzung mit der Umwelt unterstützen und sie vor Hitze und Infektionen schützen --> Seite 212 40 18 In lebensbedrohlichen Situationen pflegerisch handeln - am Beispiel von Arbeitsfeldern in der kurativen Akutversorgung sowie in der Notfallmedizin bzw. im Katastrophenschutz --> Seite 216 80 19 Rehabilitationsverläufe im interdisziplinären Team planen und begleiten --> Seite 221 80 20 Geschlechterspezifische Gesundheit fördern - Umgang mit Sexualität und Geschlechterdiversität im Pflegealltag --> Seite 227 80 21 Neugeborene, Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien bei angeborenen oder erworbenen gesundheitlichen Einschränkungen in kritischen Pflegesituationen unterstützen --> Seite 231 80 22 Zukunftswerkstatt Pflege und Gesundheit --> Seite 237 60 23 Macht und Ohnmacht erkennen, Gewalt vermeiden - Menschen in der Pflege schützen --> Seite 241 60 24 Menschen mit komplexen gesundheitlichen Einschränkungen und/oder schwierigen sozialen Lebensbedingungen personenbezogen versorgen und integrativ in den verschiedenen Sektoren des Gesundheitssystems unterstützen --> Seite 246 120   Stunden zur freien Verfügung 40     700 1. und 2. Ausbildungsjahr bzw. Ausbildungsdrittel 1. AUSBILDUNGSJAHR - LF 1A Lernfeld 1A 50 Std. Kontakt zu Menschen aufnehmen - Einführung in die Ausbildung Voraussetzungen: keine Hinweise zur Rahmung möglicher Lernsituationen Zielgruppe Setting • Pflegeauszubildende • Berufsfachschule • verschiedene Arbeitsfelder der Pflege als Orte des professionellen Beziehungsaufbaus (v. a. im Orientierungseinsatz) Kompetenzen Die Auszubildenden erwerben professionelle Kompetenzen für ihren ersten Praxiseinsatz. Sie bauen professionelle Beziehungen mit zu pflegenden Menschen anderer Generationen auf und berücksichtigen dabei biographische und zeitgeschichtliche Hintergründe sowie unterschiedliche Dimensionen der Diversität. Sie führen einfache Gespräche und nutzen hierfür grundlegende sprachliche und nonverbale kommunikative Techniken. Den Pflegeprozess nutzen sie als Strukturierungshilfe für die Aufnahme von zu pflegenden Menschen in Pflegeeinrichtungen. Unterrichtsziele Die Auszubildenden orientieren sich in der Schule, in der Ausbildung und in der Lerngruppe und gestalten bewusst erste Beziehungen mit Menschen einer anderen Generation im Rahmen eines Interviews bzw. einer Befragung. Sie erproben unterschiedliche Formen der Kontaktaufnahme und bestimmen Merkmale sowie die Bedeutung der pflegerischen Kommunikation. In Übungen und Simulationen stellen sie ihr Gesprächsverhalten auf unterschiedliche Personen und Situationen in der Pflege ein, erkennen Anzeichen von Zufriedenheit / Unzufriedenheit in Mimik und Gestik und leiten Ansätze für einen personenorientierten Umgang z. B. mit intimen Pflegesituationen und Störungen der Kommunikation in der Pflege ab. Sie bauen Fähigkeiten des Fragens und Zuhörens für die Gewinnung von Informationen und den Beziehungsaufbau mit anderen Menschen auf und unterscheiden erzählende, sachlich informierende und argumentative Darstellungen, z. B. in einem Lebensbericht. Die Auszubildenden beschreiben Anforderungen an die Gestaltung einer Aufnahme von zu pflegenden Menschen in ausgewählten Pflegesettings (Klinik oder stationäre Langzeitpflege) und wenden die für Aufnahme- und Anamnesegespräche typischen Techniken der Gesprächsführung an. Hierfür orientieren sie sich an der Grundstruktur des Pflegeprozessmodells und ordnen die erhobenen Informationen nach einem in einer kooperierenden Einrichtung gängigen Modell (z. B. bedürfnisorientiert nach ATL / ABEDL®-Struktur). Weiter stellen die Auszubildenden grundlegende Aspekte des Konzepts der Biographiearbeit dar und unterscheiden Selbst- und Fremdverstehen. Sie rekonstruieren ihre eigene Lernbiographie, identifizieren ihre individuellen Lernstärken und Lernschwächen, formulieren ihre persönlichen Ziele und Erwartungen an die Ausbildung und tauschen sich darüber aus. Sie charakterisieren das Profil des Berufsbildes vor dem Hintergrund des Pflegeberufegesetzes sowie das Ausbildungskonzept der Schule und des Ausbildungsträgers. Außerdem erfahren sie durch die Auseinandersetzung mit Biographien von Menschen aus anderen Generationen die Bedeutung von persönlichen und zeitgeschichtlichen Ereignissen sowie weiteren Dimensionen der Diversität für die Konstruktion des Selbstverständnisses in einer Lebensgeschichte. Die Auszubildenden identifizieren Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Biographien. Die Auszubildenden reflektieren bewusst ihre Beziehungen zu anderen Menschen (zunächst im privaten und schulischen Kontext) und beobachten individuelle Variationen im Bedürfnis nach Nähe und Vertrautheit bzw. Distanzierung bei sich und anderen. Sie kommunizieren diese Unterschiede situationsangemessen, motivieren Andere, von sich zu erzählen und respektieren gleichzeitig Grenzsetzungen bei Anderen und sich selbst. In einer ersten Übersicht orientieren sich die Auszubildenden in den Handlungsfeldern der pflegerischen Versorgungskontexte - insbesondere mit Blick auf das Spektrum der Pflegeeinrichtungen, denen sie als Lerngruppe im Orientierungseinsatz gegenüberstehen werden - und unterscheiden die verschiedenen Lebens- und Arbeitsbedingungen in diesen Einrichtungen. Sie lernen die Komponenten des neuen Berufsbildes nach dem Pflegeberufegesetz und im Überblick die Geschichte seiner Entwicklung kennen.   Inhalte, die den Situationsrahmen weiter ausdifferenzieren Handlungsmuster (Pflegerische Aufgaben / Konzepte) Pflegeanlässe (Pflegephänomene / Bedürfnisse / Erkrankungen) • Beziehungsaufbau /-gestaltung - Einführung: ○ einfache Gesprächs- und Kommunikationsmuster im Pflegealltag (zuhören, fragen, begrüßen / verabschieden ...) ○ nonverbal interagieren ○ Erzählungen und Erinnerungen anregen („narrative Kultur“) --> wird in LF 8 und 10 aufgenommen • die eigene Lernbiographie als Ausgangspunkt für Lernprozesse in der Pflegeausbildung wahrnehmen (Lernen lernen) • Biographieorientierung /-arbeit --> wird z. B. in LF 3B, LF 7, LF 8, LF 10, LF 12 erweitert und vertieft ○ Selbst- und Fremdverstehen - Wahrnehmung und Anerkennung unterschiedlicher Sichtweisen ○ historische / gesellschaftliche Ereignisse, das gesellschaftliche, familiale und räumliche Umfeld sowie persönliche Erfahrungen und Eigenschaften als biographiestrukturierende Faktoren berücksichtigen --> wird in LF 10 ggf. vertiefend aufgenommen ○ Lebensphasen und ihre Bedeutung berücksichtigen (Konzept der Normalbiographie, deren zunehmende Flexibilisierung und typische Statuspassagen) ○ Privatsphäre und Grenzen wahrnehmen • Grundverständnis beruflichen Pflegens - erste Annäherung an das eigene professionelle Rollenverständnis --> wird z. B. in LF 3A/1B, LF 7, LF 11, LF 14, LF 16, LF 19, LF21, LF 23 aufgenommen, erweitert und vertieft) • Pflegeprozess als Problemlösungs- und Beziehungsprozess -- grundlegende Einführung, wird im Ausbildungsverlauf kontinuierlich weiterentwickelt ○ Grundstruktur des Pflegeprozessmodells (6-stufig und/ ggf. 4-stufig) ○ Prinzip der vollständigen Handlung als Grundlage für die Logik des Pflegeprozesses ○ Vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG • Prinzipien eines bedürfnisorientierten Pflegemodells ○ Möglichkeiten zur Strukturierung pflegerelevanter Informationen (ATL/ABEDL®, ggf. bereits geordnet in der Grundstruktur des SIS®) • Menschen in einer Pflegeeinrichtung aufnehmen ○ Merkmale eines pflegerischen Anamnesegesprächs (auch in Abgrenzung zur medizinischen Anamnese) ○ Gesprächsführung im Rahmen von Aufnahmegesprächen in stationären Pflegeeinrichtungen ○ Ordnung der in einem Aufnahmegespräch erhobenen Informationen ○ Dokumentation in den Aufnahmeunterlagen der Pflegeeinrichtung (analog / digital) --> wird in LF 5 im Sinne des Pflegeprozesses für elektive und akute Aufnahmen in der Klinik, in LF 7 für die ambulante Pflege und in LF 10 für die Aufnahme in der stationären Langzeitversorgung nach Überleitung aus der geriatrischen Rehabilitation gefestigt, erweitert und vertieft • Kontakt zum Pflegeteam des Praxiseinsatzes aufnehmen • Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung --> wird in LF 5 im Sinne des Pflegeprozesses für elektive und akute Aufnahmen in der Klinik, in LF 7 für die ambulante Pflege und in LF 10 für die Aufnahme in der stationären Langzeitversorgung nach Überleitung aus der geriatrischen Rehabilitation gefestigt, erweitert und vertieft Situative Rahmenbedingungen • Einführung in das Pflegeberufegesetz (PflBG 2017 / PflAPrV 2018), einschl. Des Berufsbildes, der vorbehaltenen Tätigkeiten und der Ausbildungskonzeption sowie den Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“- mit Überblick zur Entwicklungsgeschichte des Pflegeberufs auch im internationalen Vergleich • Orientierung in der Ausbildung: Pflegeschule und Ausbildungsträger • Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, Auszubildenden • Rechtliche Grundlagen: Schweigepflicht, Datenschutz • Erste Unterscheidung von Einrichtungen der stationären Akut- und Langzeitpflege am Beispiel der Aufnahmesituation   Kompetenzaufbau nach Anlage 1 PflBG I-Pflegeprozess / -diagnostik ... II-Kommunikation / Beratung III-Intra- / interprof. Handeln IV-Gesetze / Leitlinien V-Pflegewiss. / Berufsethik I.1.a/c/f/h I.5.a 22 h II.1.b/c/d 14 h     IV.2.a 4 h V.2.a V.2.d 10 h   Bezug zum Rahmenlehrplan der Fachkommission nach § 53 PflBG Anlage 1 für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht CE Nr. Titel h von ges. h in Anl. 1 CE 01 Ausbildungsstart - Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden 50 v. 70 CE 09 Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen X   Summe 50 h   Vorschläge für Lerneinheiten / Lernsituationen, z. B. aus dem „Nationalen Mustercurriculum Kommunikative Kompetenz in der Pflege“ (NaKomm) • Ls - Lern- und Lebensgeschichten (14 h) - Die eigene Lernbiographie sowie ein erstes biographieorientiertes Interview mit einem Menschen aus einer anderen Generation erarbeiten - Annäherung an die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdverstehen. • Ls - Merkmale und Bedeutung pflegerischer Kommunikation (8 h) - Einführung in die pflegerische Kommunikation. • Ls - Aufnahmegespräche führen (8h) - Grundlegung. 1. AUSBILDUNGSJAHR - LF 2 Lernfeld 2 110 Std. Menschen in ihrer Orientierung und Beweglichkeit unterstützen - Sicherheit mitgestalten Voraussetzungen: LF 1 A - (zumindest: Einführung i. d. Pflegeprozess) Hinweis zur Planung: Wenn der Orientierungseinsatz für einige Auszubildende auch in pädiatrischen Versorgungsbereichen durchgeführt wird, kann es sinnvoll sein, entsprechende Skills zur Bewegungsinteraktion aus LF 3B bzw. LF 4 vorzuziehen. Hinweise zur Rahmung möglicher Lernsituationen Zielgruppe Setting • insbesondere. alte Menschen und deren Bezugspersonen • Stationäre Langzeitpflege • Ambulante Pflege • Krankenhaus (v.a. internistische u. gerontopsychiatrische Stationen) Kompetenzen Die Auszubildenden erheben gesundheitliche Einschränkungen und Ressourcen von zu pflegenden Menschen sowie Einschränkungen der Selbstständigkeit bei der Durchführung von ausgewählten Lebensaktivitäten, beschreiben den Pflegebedarf, leiten einfache unterstützende Pflegemaßnahmen ab und führen diese durch. Sie leiten zu pflegende Menschen bzw. ihre Bezugspersonen zur Durchführung von unbekannten Bewegungsabläufen bzw. zu einfachen Maßnahmen der (Selbst-/Fremd-)Pflege an. Dabei berücksichtigen sie die Sicherheit der zu pflegenden Menschen („Patientensicherheit“), beachten die Grenzen ihrer Verantwortung und das Haftungsrecht. Weiter unterstützen die Auszubildenden auch Menschen, die in ihren Denkprozessen beeinträchtigt sind und Symptome einer Altersverwirrtheit zeigen, bei der Orientierung und geben bei Bedarf verständliche Informationen oder Instruktionen zu alltäglichen Handlungsabläufen. In ihr Bewegungshandeln integrieren sie immer auch Aspekte der Selbstwahrnehmung und persönlichen Gesunderhaltung und -förderung. Unterrichtsziele Am Beispiel von zentralen Aktivitäten des Lebens - der Mobilität und der Alltagsbewältigung - arbeiten die Auszubildenden exemplarisch gesundheitliche Einschränkungen heraus, die zu Pflege- und Unterstützungsbedarf führen können. Sie beobachten hierzu jeweils pflegebedürftige (ältere) Menschen, beschreiben beobachtete Phänomene und Verhaltensweisen und ermitteln Pflegebedarfe. Bezogen auf Mobilität erfassen die Auszubildenden Bewegungsaktivitäten und deren Bedeutung für eine gesunde Lebensführung sowie entwicklungs- und krankheitsbedingte Bewegungseinschränkungen, ermitteln den Pflegebedarf und leiten fördernde Formen der Bewegungsinteraktion ab. Sie schätzen das individuelle Sturzrisiko ein, kennen Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen, sind sich ihrer Verantwortung und der Grenzen ihrer Verantwortung bewusst und begründen diese mit arbeits- und haftungsrechtlichen Regelungen sowie den Grundsätzen zur Förderung der Sicherheit von zu pflegenden Menschen („Patientensicherheit“). Sie kennen Grundprinzipien der Instruktion / Anleitung und üben, Menschen ohne kognitive Einschränkungen gezielt in ihren Bewegungsabläufen und für Handlungen der Alltagsbewältigung zu instruieren. In Verbindung mit dem Erlernen von beruflichen Handlungsabläufen in der Bewegungsinteraktion achten sie immer auch auf ihre persönlichen Haltungs- und Bewegungsmuster und reflektieren diese hinsichtlich der Möglichkeiten von persönlicher Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung. Die Auszubildenden charakterisieren Phänomene der Altersverwirrtheit bei Frauen und Männern, beobachten verschiedene Symptome und beschreiben dies

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.