Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen

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Quellenkennung: 254437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 13. Mai 2026 (Brem.ABl. S. 375)8) Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 863; 2020 S. 476, S. 477, 535, 1263; 2024, S. 249 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 863; 2020 S. 476, S. 477, 535, 1263; 2024, S. 249), zuletzt geändert durch Ordnung vom 13. Mai 2026 (Brem.ABl. S. 375)8)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 13. Mai 2026 (Brem.ABl. S. 375)8) Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 863; 2020 S. 476, S. 477, 535, 1263; 2024, S. 249 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 863; 2020 S. 476, S. 477, 535, 1263; 2024, S. 249), zuletzt geändert durch Ordnung vom 13. Mai 2026 (Brem.ABl. S. 375)8)" juris-Abkürzung: BilWiPrElBacPO BR 2019 Ausfertigungsdatum: 03.07.2019 Gültig ab: 01.10.2019 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2019, 863; 2020 S. 476, 477, 535, 1263; 2024, S. 249 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ der Universität Bremen Vom 3. Juli 2019 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 13. Mai 2026 (Brem.ABl. S. 375)8) Fußnoten 8) [Änderung nicht durchführbar.] Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat am 3. Juli 2019 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen: Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Tabellen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden. Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Zentraler Teil § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ (Kurztitel: „BiPEb“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A.) verliehen. (3) Der gemäß § 8 des zentralen Teils der vorliegenden fachspezifischen Prüfungsordnung absolvierte Schwerpunkt „Elementarpädagogik“ wird im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Bachelorstudiengang „BiPEb“ wird gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO studiert. (2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Master of Education-Studium“ (Fächerkatalog Lehramtsstudium) vom 20. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 55) in der geltenden Fassung. (3) Das Studium gliedert sich wie folgt in: a) drei Studienfächer, davon werden - zwei große Studienfächer im Umfang von jeweils 51 CP und - ein kleines Studienfach im Umfang von 24 CP absolviert. In der Regel werden in einem großen Studienfach 39 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik und in einem kleinen Studienfach 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik absolviert. b) den Bereich „Erziehungswissenschaft“ (gemäß § 4 Absatz 5 BremLAG) im Umfang von 42 CP mit: - Erziehungswissenschaftlichen Anteilen im Umfang von 33 CP (inkl. eines praktischen Anteils von 6 CP). - Schlüsselqualifikationen (inklusive Umgang mit Heterogenität) im Umfang von 9 CP. Den Studierenden stehen hiervon 3 CP Schlüsselqualifikationen zur freien Wahl, wobei die Fächer hierzu Empfehlungen aussprechen können. c) Die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Der § 6 des zentralen Teils der vorliegenden Ordnung sowie der § 6 der jeweiligen Anlage regeln Näheres. (4) Der Bachelorstudiengang „BiPEb“ kann mit dem Schwerpunkt „Elementarpädagogik“ studiert werden. Die festgelegte Fächerkombination für den Schwerpunkt „Elementarpädagogik“ sowie weitere Vorgaben zu diesem Schwerpunkt sind § 8 dieser Ordnung zu entnehmen. (5) Die Anlagen dieser Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „BiPEb“ stellen in ihren jeweiligen Anhängen den empfohlenen Studienverlauf des Studienfachs sowie des Bereichs Erziehungswissenschaft dar und regeln die jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 regelt jeweils unter § 2, in welcher Sprache Module durchgeführt werden. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (10) Die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 kann gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO vorsehen, dass im Wahlbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist. (11) Es werden die folgenden obligatorischen Praktika durchgeführt: - Ein Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP, welches in die Erziehungswissenschaften eingebunden ist. - Praxisorientierte Elemente (POE) in den beiden großen Fächern im Umfang von jeweils 3 CP. Die POE sind in Module integriert. Näheres regelt die Ordnung für „Schulpraktische Studien“. (12) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt die Anlage 1 des jeweiligen Studienfachs bzw. die Anlage 2 des Bereichs Erziehungswissenschaft. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 regelt unter § 3, ob Prüfungen in weiteren als den in § 8 ff. AT BPO aufgeführten Formen durchgeführt werden. (3) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (5) Die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 regelt unter § 3, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO angewendet wird. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzung für Module Es bestehen keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer in den in § 6 Absatz 1 genannten Fällen. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben. Für die Anmeldung zur Bachelorarbeit kann eine Mindestanzahl an CP bzw. der erfolgreiche Abschluss bestimmter Module vorausgesetzt werden. Näheres regelt die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 jeweils in § 6. (2) Die Bachelorarbeit in der Lehramtsoption kann in einem der beiden großen Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden. Die Regelungen für die Bachelorarbeit im elementarpädagogischen Schwerpunkt sind in § 8 dargelegt. (3) Die Anlagen 1 und 2 regeln jeweils in § 6 die Bearbeitungszeit sowie die maximal mögliche Verlängerungszeit der Bachelorarbeit. (4) Ob die Bachelorarbeit als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann, regeln die Anlagen 1 und 2 jeweils in § 6 ggf. unter Angabe der maximal zulässigen Gruppengröße. (5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. Abweichende Regelungen können in den Anlagen 1 und 2 jeweils in § 6 festgelegt werden. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den für die Studienfächer und den Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Fachnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Die Bildung der Fachnoten wird jeweils in den Anlagen 1 (für die Fächer) und 2 (für den Bereich Erziehungswissenschaft) geregelt. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. § 8 Schwerpunkt Elementarpädagogik (1) Der Studiengang kann mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik studiert werden, der insgesamt mindestens 60 CP umfasst. In jedem der gewählten Fächer sowie im Bereich Erziehungswissenschaft sind dann elementarpädagogische Anteile zu belegen. (2) Voraussetzung zur Belegung des Schwerpunkts Elementarpädagogik sind die folgenden Fächerkombinationen: a) Deutsch (großes Fach), Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (großes Fach), Elementarmathematik (kleines Fach) oder b) Elementarmathematik (großes Fach), Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (großes Fach), Deutsch (kleines Fach) c) Kunst-Medien-Ästhetische Bildung (großes Fach), Deutsch (als großes oder kleines Fach) und Elementarmathematik (als großes oder kleines Fach). (3) Die Bachelorarbeit muss einen Bezug zur Elementarpädagogik aufweisen. Die Bachelorarbeit kann im Schwerpunkt Elementarpädagogik in allen großen Fächern und im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden. (4) Sind alle Module des Schwerpunkts Elementarpädagogik bzw. Module mit elementarpädagogischem Anteil mit Erfolg bestanden, wird im Zeugnis der Schwerpunkt Elementarpädagogik ausgewiesen. § 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ ihr Studium an der Universität Bremen aufnehmen. (2) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Bachelorstudiengang „BiPEb“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen, stehen die Angebote des Studienfachs Kunst (großes Fach) im elementarpädagogischen Schwerpunkt frühestens ab Wintersemester 2020/21 und vorbehaltlich der erforderlichen Stellenbesetzung zur Verfügung. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln gemäß der entsprechenden Regelungen in den Anlagen 1 (zu den Studienfächern) und 2 (zum Bereich Erziehungswissenschaft) in die vorliegende Ordnung für den Bachelorstudiengang „BiPEb“. (4) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium aufgenommen haben und nicht gemäß Absatz 3 in die vorliegende Ordnung für den Bachelorstudiengang „BiPEb“ wechseln, beenden ihr Studium gemäß den Vorgaben der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ vom 21. Juni 2011 inklusive Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Genehmigt, Bremen, den 10. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Fächer   1.1 Deutsch   1.2 Elementarmathematik   1.3 Inklusive Pädagogik (entfällt)   1.4 Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)   1.5 English-Speaking Cultures/Englisch   1.6 Kunst-Medien-Ästhetische Bildung   1.7 Religionspädagogik   1.8 Musikpädagogik   1.9 Sport Anlage 2: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Anlage 1.1 Anlage 1.1 „Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 15. Mai 2019 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ (Kurztitel: „BiPEb“) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, es können im Wahlpflichtbereich auch Angebote in englischer Sprache durchgeführt werden. (2) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „BiPEb“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen, außer denen, die in § 6 Absatz 1 für das Modul Bachelorarbeit genannt werden. Es wird jedoch eine inhaltlich sinnvolle Reihung der Module dringend empfohlen, Studierende sollten sich dementsprechend im Studienfach informieren. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit im Studienfach „Deutsch“ ist der Erwerb von mindestens 27 CP im Studienfach. In diesen 27 CP sind die fachdidaktischen Module enthalten. (2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden. (3) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit angefertigt und eingereicht. Teile der Bachelorarbeit, die in Projekt- oder Gruppenarbeit entstanden sind, sind entsprechend auszuweisen. (4) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. (6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach § 2 des zentralen Teils der fachspezifischen Prüfungsordnung) anerkannt werden. (7) Die Bachelorarbeit hat einen Umfang von mindestens 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). § 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Schwerpunkt Elementarpädagogik (1) Im Schwerpunkt Elementarpädagogik kann das Studienfach Deutsch als großes oder kleines Fach absolviert werden. (2) Für den Schwerpunkt Elementarpädagogik ist im großen Fach Deutsch das Modul FDD2 in der Variante E verpflichtend zu absolvieren. Dies gilt auch für das Modul Bachelorarbeit, falls die Bachelorarbeit im Studienfach Deutsch angefertigt wird. Für den Schwerpunkt Elementarpädagogik muss die Bachelorarbeit einen elementarpädagogischen Bezug beinhalten. Im kleinen Fach Deutsch ist das Modul FDD2k in der Variante E verpflichtend zu absolvieren. (3) In den Modulen GR1, GR3 bzw. GR3k, GR4 bzw. GR4k und FDD1 werden jeweils Veranstaltungen ausgewiesen, die (auch) auf den Schwerpunkt Elementarbereich bezogen sind. § 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die Anlage 1.1 „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „BiPEb“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ ihr Studium an der Universität Bremen aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Genehmigt, Bremen, den 10. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“   1.1.1.a: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als großes Fach   1.1.1.b: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als kleines Fach Anhang 1.1.2: Ergänzende Angaben für alle Module des Studienfachs „Deutsch“   1.1.2.1: „Deutsch“ als großes Fach   1.1.2.2: „Deutsch“ als kleines Fach   1.1.2.3: Ergänzende Angaben für Module des elementarpädagogischen Schwerpunkts im Studienfach „Deutsch“ Anhang 1.1.1 Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“ im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ in der jeweils geltenden Fassung Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 1.1.1.a: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als großes Fach, im Gesamtumfang 51 CP inkl. 39 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (3 CP Fachwissenschaft integriert in FDD1) Deutsch, Großes Fach ∑ 51 cp (+ ggf. 12 CP) 1. Jahr 1. Sem. GR1 Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch, 6 CP FDD1 Fachdidaktische Grundlagen Deutsch (Grundschule), 6 CP (3 CP Fachwissenschaft + 3 CP Fachdidaktik) 18 CP 2. Sem. GR2 Sprachreflexionen, 6 CP 2. Jahr 3. Sem. GR3 Kinder- und Jugendliteratur und -medien, 9 CP 18 CP 4. Sem. GR4 Deutsch als Zweitsprache (mit Kontrastsprache), 9 CP (3 CP im 4. Sem., 6 CP im 5. Sem.) FDD2 Anfangsunterricht Sprache und Literatur (inkl. Praxisorientierte Elemente), oder FDD2E Anfangsunterricht Sprache und Literatur - Elementarpädagogik, 9 CP (3 CP im 5. Sem., 6 CP im 4. Sem.) 3. Jahr 5. Sem. 15 CP (+ ggf. 12 CP) 6. Sem. GR5 Vertiefung Literatur (professionsbezogen), 6 CP ggf. Modul Bachelorarbeit bzw. Modul Bachelorarbeit E, 12 CP Sem. = Semester, CP = Credit Points 1.1.1.b: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als kleines Fach im Gesamtumfang 24 CP, inkl. 15 CP Fachwissenschaft + 9 CP Fachdidaktik Deutsch, Kleines Fach ∑ 24 CP 1. Jahr 1. Sem. GR1 Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch, 1. Teil (Sprachwissenschaft), 3 CP FDD1 Fachdidaktische Grundlagen Deutsch (Grundschule), 6 CP (3 CP Fachwissenschaft + 3 CP Fachdidaktik) 9 CP 2. Sem.   2. Jahr 3. Sem. GR1 Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch, 2. Teil (Literaturwissenschaft), 3 CP   9 CP 4. Sem.   FDD2k E Anfangsunterricht Sprache und Literatur - Elementarpädagogik, 6 CP 3. Jahr 5. Sem. 1 Wahlpflichtmodul aus den folgenden: Wintersemester: GR3k Kinder- und Jugend-Literatur und -medien, 6 CP, oder GR4k Deutsch als Zweitsprache, 6 CP Sommersemester: GR2 Sprachreflexionen, 6 CP, oder GR5 Vertiefung Literatur (professionsbezogen), 6 CP 6 CP 6. Sem. Sem. = Semester, CP = Credit Points Anhang 1.1.2 Anhang 1.1.2: Ergänzende Angaben des Studienfachs „Deutsch“ im Bachelorstudiengang „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“ 1.1.2.1: „Deutsch“ als großes Fach 1.1.2.1.a: Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), großes Fach, 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Modul Bachelorarbeit  Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis WP 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet) 1.1.2.1.b: Pflichtmodule (Compulsory Modules), großes Fach, 36 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MPTP/ KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) GR1 Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch Academic Basics (for Teaching German in Primary Schools) P 6 TP Einführung deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführung Sprachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 GR2 Sprachreflexionen Language Reflexions P 6 TP Einführung Phonologie/Morphologie, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführung Syntax, 3 CP PL: 1 SL: 0 GR3 Kinder- und Jugendliteratur und -medien Children’s and Young Adult Literature and Media P 9 KP   PL: 1 SL: 2 GR4 Deutsch als Zweitsprache (mit Kontrastsprache) German as Second Language (with Contrast Language) P 9 TP Kontrastsprache, 3 CP PL: 1 SL: 0 Deutsch als Zweitsprache, 6 CP PL: 1 SL: 2 GR5 Vertiefung Literatur (professionsbezogen) Literature. Professional Consolidation P 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet) 1.1.2.1.c: Fachdidaktik (Teaching German), großes Fach, 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modul- typ P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) FDD1 Fachdidaktische Grundlagen Deutsch (Grundschule) Foundations for Teaching German in Primary School Education P 6 TP Spracherwerb, 2 CP, PL: 1 SL: 0 Sprachdidaktik, 2 CP PL: 1 SL: 0 Literaturdidaktik, 2 CP PL: 1 SL: 0 FDD2 Anfangsunterricht Sprache und Literatur (inkl. Praxisorientierte Elemente) Teaching Language and Literature in Primary School Education WP 9 TP Schriftspracherwerb, 3 CP PL: 1 SL: 0 Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur, 3 CP PL: 1 SL: 0 Praxisvertiefung (POE), 3 CP PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.