Sachsen

Sächsisches Spielbankengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 318 Fsn-Nr.: 606-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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erruf der Erlaubnis Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn 1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist, 2. der Spielbetrieb ohne Online-Casinospielordnung mit der nach § 26 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde, 3. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind, 4. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes, insbesondere nach den §§ 6 bis 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021, trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind, 5. die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat, 6. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist, 7. ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde. § 22 Teilnahme am Spiel (1) Minderjährigen und gesperrten Personen ist die Spielteilnahme an Online-Casinospielen untersagt. (2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet, 1. die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers beauftragt sind, 2. die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind, 3. die unmittelbar an der Spielausführung beteiligt sind, 4. die unmittelbar an der Programmierung des Online-Casinospiels beteiligt sind oder waren, 5. die mit der Aufsicht über das Online-Casinospiel beauftragt sind. (3) 1Die Unzulässigkeit des parallelen Spiels von Glücksspielen im Internet durch eine Spielerin oder einen Spieler gilt auch für das Spielen desselben Spiels. 2Der Erlaubnisinhaber hat beides durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 3Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur selben Zeit angezeigt werden. (4) 1Ein Spiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. 2Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen einer Spielerin oder eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen. (5) 1Der Erlaubnisinhaber stellt den Spielerinnen und Spielern für jedes Spiel, das angeboten werden darf, die Spielregeln und den Gewinnplan zur Verfügung. 2Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für die Spielerinnen und Spieler leicht verständlich beschrieben werden. (6) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jede Spielerin und jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. § 23 Ausgestaltung der virtuellen Nachbildungen terrestrischer Bankhalterspiele (1) 1Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. 2Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig. (2) 1Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. 2Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses. § 24 Ausgestaltung der Live-Übertragung terrestrischer Bankhalterspiele (1) 1Live-Übertragungen sind audiovisuelle oder visuelle Übertragungen 1. eines terrestrisch durchgeführten Spiels in einer Spielbank mittels einer festen Installation oder 2. eines Spiels mit Teilnahmemöglichkeit im Internet. 2Vom Erlaubnisinhaber ist die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit für die Spielerinnen und Spieler sowie für die zuständige Behörde sicherzustellen. (2) 1Bei gemeinschaftlichem Veranstalten von Online-Casinospielen im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Spielerinnen und Spieler darüber zu informieren, dass zur Teilnahme an dem zu übertragenden Spiel personenbezogene Daten an die übrigen Veranstalter weitergegeben und von diesen verarbeitet werden. 2Diese Daten sind von den Veranstaltern drei Monate aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. (3) 1Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. 2Die Umrechnung von Geldbeträgen ist nur in Jetons oder Spielplaques der übertragenden Spielbank zulässig. § 25 Spielersperre Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen. § 26 Online-Casinospielordnung (1) Die Spiele, die Spielregeln und der Gewinnplan im Sinne des § 22 Absatz 5 sind in einer Online-Casinospielordnung zu regeln. (2) Die Online-Casinospielordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die Online-Casinospielordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen. § 27 Online-Casinospielsteuer (1) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn der nach § 6a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 registrierte Wohnsitz der Spielerin oder des Spielers bei Abschluss des Spielvertrags im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt. (2) 1Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Bruttospielertrag aus der Veranstaltung der Online-Casinospiele; § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. 2Sie entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind. 3Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde. 4Die Online-Casinospielsteuer ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung der Online-Casinospiele im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedingt sind; § 12 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. § 28 Abgabenrechtliche Pflichten (1) Zusätzlich zu den im Glücksspielstaatsvertrag 2021 geregelten Aufzeichnungspflichten sind die Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel, insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder eigenständig über Endgeräte genutzt werden können, aufzuzeichnen. (2) Für die Anmeldung und Entrichtung der Online-Casinospielsteuer gilt § 15 Absatz 2 entsprechend. § 29 Abgabenrechtliche Vorschriften (1) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Das Finanzamt darf ihm bei der Verwaltung der Online-Casinospielsteuer bekannt gewordene Daten gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient. Abschnitt 4 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen23 § 30 Aufsicht (1) 1Die Spielbanken und die Online-Casinospiele unterliegen der staatlichen Aufsicht. 2Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank und des Online-Casinospiels geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes sowie die in der Spielbankordnung, der Spielbankerlaubnis, der Online-Casinospielordnung und der Online-Casinospielerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. (2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. 2Sie ist insbesondere berechtigt, 1. den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen, 2. alle dem Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank oder zu dem Online-Casinospiel einzusehen, 3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu verlangen, 4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Erlaubnisinhabers teilzunehmen, 5. aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank oder das Online-Casinospiel verantwortlichen Personen zu verlangen. 3Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde die sich aus § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Befugnisse zu. (3) Innerhalb von acht Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist der Aufsichtsbehörde der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst deren oder dessen Prüfungsbericht und einem Lagebericht vorzulegen. (4) 1Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, die zugleich für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 zuständig ist. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.24 § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder 2. einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.25 § 32 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.26 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 2 Überschrift Abschnitt 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 3 § 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 4 Überschrift Abschnitt 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 5 § 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272), Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 639) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 6 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 7 § 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 8 § 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 9 § 6 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272) 10 § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 11 § 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 12 § 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 13 Bisheriger § 10 wird § 11 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 14 Bisheriger § 11, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272) und Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650), wird § 12 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 15 § 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 16 § 13a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 17 Bisheriger § 12 wird § 14 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 18 Bisheriger § 13 wird § 15 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 19 Bisheriger § 14, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272) wird § 16 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 20 Bisheriger § 15 wird § 17 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 21 Bisheriger § 16 wird § 18 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 22 Abschnitt 3 inklusive §§ 19 bis 29 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 23 Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 24 Bisheriger § 17, geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650), wird § 30 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 25 § 31 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) 26 Bisheriger § 18 wird § 32 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.