Sachsen

Sächsisches Spielbankengesetz

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Quellenkennung: 10823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 318 Fsn-Nr.: 606-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)1 erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag Vom 26. Juni 2009 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025 Abschnitt 1 Allgemeines2 § 1 Geltungsbereich und Ziele (1) Dieses Gesetz gilt für Spielbanken und Online-Casinospiele. (2) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. (3) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben. (4) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.3 Abschnitt 2 Spielbanken4 § 2 Erlaubniserteilung (1) 1Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. 2Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen). 3Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. 4Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. 5Wenn es der Erreichung der Ziele nach § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden. (2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern. (3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn 1. das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht, 2. die §§ 8, 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden, 3. der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist, 4. die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.5 § 3 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. (2) 1Die Erlaubnis ist zu befristen. 2Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre. 3Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden. 4Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen 1. die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, 2. die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen, 3. die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf, 4. die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen. (4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über 1. die Beschränkung der Werbung, 2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, insbesondere durch die Anbringung von gut sicht- und lesbaren Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote, 3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen, 4. die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht, 5. die sonstigen Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.6 § 4 Widerruf der Erlaubnis Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn 1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist, 2. der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung mit der nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde, 3. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind, 4. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind, 5. die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat, 6. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist, 7. ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.7 § 5 Teilnahme am Spiel (1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur volljährigen und nicht gesperrten Personen gestattet. (2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet, 1. die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind, 2. die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind, 3. die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind, 4. die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe beauftragt sind. (3) 1Personen, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zu einer Spielbank im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt wurde (Störer), können von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen werden. 2Grund und Dauer des Ausschlusses sind der ausgeschlossenen Person bekannt zu geben.8 § 6 (aufgehoben)9 § 7 Spielersperre Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.10 § 8 Spielfreie Tage An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten: 1. Karfreitag, 2. Ostersonntag, 3. Reformationstag, 4. Buß- und Bettag, 5. Volkstrauertag, 6. Totensonntag, 7. Heiligabend (24. Dezember), 8. 1. Weihnachtstag (25. Dezember). § 9 Zugangskontrolle (1) 1Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle. 2Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen. 3Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem spielformübergreifenden Sperrsystem abzugleichen. (2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.11 § 10 Videoaufzeichnung (1) 1Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Steueraufsicht hat der Erlaubnisinhaber sämtliche Räumlichkeiten des Spielgeschehens durch Videoaufzeichnungsanlagen zu überwachen. 2Die Videoaufzeichnung darf auch zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen. (2) 1Die Videoaufzeichnungsanlage ist so zu installieren, dass alle Kassen-, Spiel- und Abrechnungsvorgänge überwacht werden können. 2Auf die Videoaufzeichnung ist in der Spielbank deutlich sichtbar hinzuweisen. (3) 1Die Videoaufzeichnung darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden 1. von der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens, 2. von der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von deren Vertretung, 3. von den Personen, welche die Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragt hat, und 4. von den Bediensteten der Finanzverwaltung, welche für die Steueraufsicht zuständig sind, und von der Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. 2Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren. 3Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung die Aufzeichnungen an den Behördensitz zu übermitteln. (4) 1Die Videoaufzeichnungen sind einen Monat aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. 2Sie sind unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.12 § 11 Spielbankordnung (1) 1Der Besuch einer Spielbank und der Spielbetrieb sind in einer Spielbankordnung zu regeln. 2In dieser ist insbesondere zu bestimmen, 1. zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist, 2. ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird, 3. nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden. (2) Die Spielbankordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die Spielbankordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen. (4) 1Die Spielbankordnung ist deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen. 2Alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.13 § 12 Spielbankabgabe (1) 1Für den Betrieb einer Spielbank ist an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. 2Diese beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank 1. bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 Prozent des Bruttospielertrags, 2. für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags, 3. für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags, 4. für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank. 3Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank 1. bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags, 2. für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 40 Prozent des Bruttospielertrags, 3. für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags, 4. für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank. (3) Bruttospielertrag ist 1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, 2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt. (4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von der Spielerin oder dem Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet. (5) 1Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht. 2Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. (6) 1Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. 2Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt. (7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag. (8) 1Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.14 § 13 Gewinnabgabe (1) 1Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. 2Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch ermittelte Jahresergebnis des Spielbankunternehmens, bereinigt um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken. 3Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht. (2) 1Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon. 2Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 Prozent der Bemessungsgrundlage. (3) Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.15 § 13a Ausgleichsabgabe (1) 1Sofern die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und § 17 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag vom Spielbankunternehmen zusätzlich als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. 2Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe ist der um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken bereinigte Gewinn des Spielbankunternehmens im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3Die Ausgleichsabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht. 4Bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast bleibt die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 außer Ansatz. 5Die fiktive örtliche Vergnügungsteuer ist mit dem sich aus der jeweiligen Satzung ergebenden Betrag, höchstens aber mit 25 Prozent des Bruttospielertrages anzusetzen. 6Sofern ertragsteuerlich unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen, ist vom Höchststeuersatz entsprechend der Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen. (2) Die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.16 § 14 Zuwendungen, Tronc 1Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).17 § 15 Abgabenrechtliche Pflichten (1) 1Getrennt für jede Spielbank sind Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. 2Insbesondere ist der erzielte Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen. (2) 1Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden und zu entrichten. 2In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Zeitraum, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zugunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 12 Absatz 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist (Steueranmeldung für das Kalenderjahr). 4Die Steueranmeldung für das Kalenderjahr ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. 5Ergibt sich nach dieser Steueranmeldung ein Überschuss zuungunsten der Spielbank, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten. 6Ergibt sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. 7Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 8 die Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, welche durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 8Die Steueranmeldungen sind von einer zur Vertretung des Erlaubnisinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. (3) 1Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind vom Spielbankunternehmen jeweils selbst zu berechnen und spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des kürzeren Zeitraums, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden (Steueranmeldung). 2Die Steueranmeldungen sind von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. 3Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweiligen Steueranmeldung zu entrichten.18 § 16 Abgabenrechtliche Vorschriften (1) 1Die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch die Finanzämter verwaltet. 2Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) 1Für die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Insbesondere können der Spielbetrieb sowie der Bruttospielertrag durch Bedienstete des Finanzamtes in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung in der Spielbank laufend überwacht werden. (3) 1Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. 2Alle Daten des elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140 und 145 bis 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3Die Vorschriften der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. (4) 1Das Finanzamt ist zur Überwachung gemäß Absatz 2 Satz 2 berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme einzusehen und auszuwerten. 2Die Spielbank hat dem Finanzamt zur Steueraufsicht von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme zu ermöglichen. (5) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 30 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Ausübung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.19 § 17 Steuerbefreiung Die Entrichtung der Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe bewirken eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.20 § 18 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe dieser Spielbank ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 12 Absatz 8 erhält. 2Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.21 Abschnitt 3 Online-Casinospiele22 § 19 Erlaubniserteilung (1) 1Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne von § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden: 1. dem Freistaat Sachsen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, oder 2. einem anderen Land, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der neben dem Freistaat Sachsen ausschließlich ein oder mehrere andere Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, sofern dies auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens im Sinne von § 22c Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt. 2Der Erlaubnisbehörde ist bei einer gemeinschaftlichen Veranstaltung das abgeschlossene Verwaltungsabkommen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorzulegen, aus dem sich die Verantwortlichkeiten für das gemeinsame Angebot sowie die Aufteilung der Bruttospielerträge ergeben. (2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern. (3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Veranstalten von Online-Casinospielen weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn 1. die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden, 2. der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung von Online-Casinospielen ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird. § 19a Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen. § 20 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. (2) 1Die Erlaubnis ist zu befristen. 2Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre. 3Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden. 4Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Erlaubnis muss die Online-Casinospiele, die veranstaltet werden dürfen, bezeichnen. (4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über 1. die Beschränkung der Werbung, 2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, 3. die Aufklärung über die durchschnittlichen Ausschüttungsquoten bei den verschiedenen Spielen, die Suchtrisiken der vom Erlaubnisinhaber angebotenen Glücksspiele sowie Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen, 4. die Pflichten gegenüber der zuständigen Aufsicht, 5. die sonstigen Pflichten, die bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen zu beachten sind, 6. die zivilrechtliche Vereinbarung bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen Ländern. § 21 Wid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.