Sachsen

Schulordnung Fachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638 Fsn-Nr.: 710-1.42/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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eprüfter Techniker für Garten- und Landschaftsbau (Bachelor Professional in Technik)“, c) „Staatlich geprüfte Technikerin für Landwirtschaft (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Landwirtschaft (Bachelor Professional in Technik)“ oder d) „Staatlich geprüfte Technikerin für Ökologischen Landbau (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Ökologischen Landbau (Bachelor Professional in Technik)“, 2. im Fachbereich Wirtschaft a) „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter (Bachelor Professional in Wirtschaft“ oder b) „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“. Abschnitt 6 Erwerb der Fachhochschulreife § 103 Prüfungsrechtliche Regelungen Für die Zusatzausbildung gilt Teil 1 Abschnitt 5 entsprechend, wenn in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 104 Ausbildungsziel (1) In den Fachbereichen Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung und der Zusatzausbildung nach Maßgabe der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel die Fachhochschulreife erworben werden. (2) Grundlagen für den Erwerb der Fachhochschulreife sind 1. die Zeugnisnote in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach, 2. die Zeugnisnote gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3. in den Fachbereichen Gestaltung und Technik sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule die Zeugnisnote im Fach Englisch, im Fachbereich Sozialwesen die Zeugnisnote im Fach Mathematik oder im Fachbereich Wirtschaft die Zeugnisnoten im Fach Englisch und, in Abhängigkeit vom Unterrichtsangebot der jeweiligen Fachschule, in einem naturwissenschaftlichen Fach der Stundentafel. § 105 Zulassung zur Prüfung und Widerruf der Prüfungsteilnahme (1) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer 1. über einen mittleren Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule verfügt, 2. vor dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses mindestens sechs Schuljahre fortlaufend im Fach Englisch unterrichtet worden ist, 3. an dem in der Stundentafel für die Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife ausgewiesenen Unterricht teilgenommen und nicht mehr als 20 Prozent dieser Zusatzausbildung unentschuldigt versäumt hat sowie 4. die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife spätestens bis zum Ende der ersten Klassenstufe bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt hat. (2) 1Der Antrag gemäß Absatz 1 Nummer 4 kann bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung stattfindet, schriftlich widerrufen werden. 2In diesem Fall werden die in der Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife erbrachten Leistungsnachweise bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. (3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer in dem in § 104 Absatz 2 Nummer 3 jeweils genannten Fach des Fachbereichs insgesamt sieben Leistungsnachweise, darunter mindestens vier schriftliche Leistungsnachweise erbracht und für dieses Fach keine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat. (4) 1Mit der Nichtzulassung zur Prüfung gilt die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als nicht bestanden. 2§ 110 bleibt unberührt. § 106 Schriftliche Prüfungen (1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind 1. im Fachbereich Gestaltung Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten, 2. im Fachbereich Sozialwesen Aufgaben aus dem Fach Englisch mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, 3. im Fachbereich Technik Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten, 4. im Fachbereich Wirtschaft Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und 5. in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten. (2) 1Die Aufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 2Die Leistungsbewertung erfolgt für jedes dieser Fächer nach dem für die Fachoberschule geltenden Bewertungsmaßstab. § 107 Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Fachbereich Sozialwesen sind Aufgaben aus dem Fach Englisch. (2) 1Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. 2Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils 5 Minuten für jeden weiteren Schüler und beträgt maximal 30 Minuten. 3Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss. (3) 1Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt. 2Jeder Prüfling kann sich unter Aufsicht 20 Minuten vorbereiten. 3Die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen können in der mündlichen Prüfung benutzt werden. (4) 1Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 2Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist. § 108 Zeugnisnote im Fach Deutsch (1) 1Die Zeugnisnote im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel aus der Vornote für das Fach Deutsch und der Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“. 2Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Gesamtnote der Facharbeit die bessere Note ist. 3Die Lehrkraft, welche die Zweitkorrektur durchführt, soll die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch haben. (2) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus den gemäß § 13 Absatz 5 ermittelten Einzelnoten gebildet, wobei abweichend von § 13 Absatz 5 die Note für das fachliche Gespräch mit dem Bewertungsschwerpunkt mündlicher Sprachkompetenz zweifach gewichtet wird. § 109 Bestehen der Prüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife (1) 1Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach und 2. im Fach Deutsch jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt worden ist. (2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn 1. die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist, 2. in dem Fach gemäß § 104 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und 3. der Bildungsgang an der Fachschule im Übrigen erfolgreich abgeschlossen wurde. § 110 Nachholung und Wiederholung der Prüfung (1) 1Wer die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife aus wichtigem Grund versäumt, kann diese am Nachprüftermin nachholen. 2Wird auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund versäumt, ist eine Prüfungsteilnahme in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres möglich. (2) 1Wurde die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, kann sie unabhängig vom Fortbestehen des Schulverhältnisses einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt. 3Wird auch diese Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 111 Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde 1Eine Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird nicht durchgeführt. 2Die Fachhochschulreife kann durch eine Teilnahme an der Schulfremdenprüfung nach Maßgabe der Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017(SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben werden. Teil 3 Schlussbestimmungen § 112 Übergangsvorschriften (1) 1Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. 2§ 44 findet Anwendung. (2) Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß dessen § 8 gelten als erteilt und fortbestehend 1. in der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Bauerneuerung und Bausanierung für den Schwerpunkt Bausanierung, 2. in der Fachrichtung Chemietechnik a) mit dem Schwerpunkt Biochemie für den Schwerpunkt Biotechnologie sowie b) mit den Schwerpunkten Labortechnik, Umweltanalytik und Umweltschutz jeweils für den Schwerpunkt Labortechnik und Umweltanalytik, 3. in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik für die Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, 4. in der Fachrichtung Kältetechnik für die Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik sowie 5. in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik.12 § 113 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 31. Juli 2023 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 2 § 7 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 3 § 14 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 4 § 24 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 5 § 25 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 6 § 29 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 7 § 41 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 8 § 62a eingefügt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 9 § 66 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 10 § 69 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 11 § 73 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 12 § 112 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.