Sachsen

Schulordnung Fachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638 Fsn-Nr.: 710-1.42/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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üfter Techniker für Mechatronik (Bachelor Professional in Technik)“, 19. „Staatlich geprüfte Technikerin für Medizintechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Medizintechnik (Bachelor Professional in Technik)“, 20. „Staatlich geprüfte Technikerin für Metallbautechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Metallbautechnik (Bachelor Professional in Technik)“ 21. „Staatlich geprüfte Technikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder 22. „Staatlich geprüfte Technikerin für Textiltechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Textiltechnik (Bachelor Professional in Technik)“. Abschnitt 4 Fachbereich Wirtschaft § 83 Fachrichtungen Der Fachbereich Wirtschaft kann geführt werden in den Fachrichtungen 1. Betriebswirtschaft und 2. Hotel- und Gaststättengewerbe. § 84 Dauer der Ausbildung und Anrechnung beruflicher Vorbildung 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Wurde bereits eine andere Ausbildung in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die erste Klassenstufe anzurechnen. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. § 85 Schriftliche Prüfung Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird als Komplexprüfungen und als lernfeldbezogene Prüfung mit Aufgaben aus den folgenden Lernfeldern durchgeführt: 1. Betriebswirtschaft, welche umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Marketingentscheidungen kundenorientiert vorbereiten, umsetzen und reflektieren“, dem Lernfeld 6 „Beschaffungs- und Bereitstellungsprozesse gestalten“ sowie dem Lernfeld 7 „Leistungserstellung planen, steuern und kontrollieren“, b) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Werteflüsse analysieren, kontrollieren und steuern“ sowie dem Lernfeld 8 „Den Jahresabschluss erstellen und als Controllinginstrument nutzen“ und c) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Ein Unternehmen gründen und führen“, dem Lernfeld 3 „Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten“ sowie dem Lernfeld 4 „Finanzierungsentscheidungen treffen und Investitionen vorbereiten“, 2. Hotel- und Gaststättengewerbe, welche umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Betriebswirtschaftliche Kennziffern aufbereiten und nutzen“, dem Lernfeld 2 „Betriebliche Beschaffungsprozesse realisieren“ und dem Lernfeld 3 „Gastgewerbliche Leistungen kalkulieren“, b) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Gastgewerbliche Leistungen vermarkten“ sowie dem Lernfeld 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“, c) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“, dem Lernfeld 8 „Maßnahmen des Qualitätsmanagements umsetzen“ sowie dem Lernfeld 12 „Veranstaltungen organisieren, vermarkten und durchführen“ und d) die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Ein gastgewerbliches Unternehmen gründen“, dem Lernfeld 10 „Ein gastgewerbliches Unternehmen führen“ und dem Lernfeld 11 „Personaleinsatz im Unternehmen organisieren“. § 86 Praktische Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe (1) 1Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt. 2Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe ist eine fachrichtungsbezogene Prüfung in Französisch zu Inhalten des Lernfeldes 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“ und des Lernfeldes 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“. (2) 1Die praktische Prüfung wird in der Regel mit zwei und in Ausnahmefällen mit maximal drei Prüflingen durchgeführt. 2Sie dauert insgesamt 90 Minuten, wobei 60 Minuten für die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten für die Präsentation des Ergebnisses und das Fachgespräch zur Verfügung stehen. 3Nehmen drei Prüflinge an der praktischen Prüfung teil, verlängert sich die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch um insgesamt 10 Minuten. 4Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln auszuweisen und zu bewerten. § 87 Schulfremdenprüfung 1Die Schulfremdenprüfung umfasst 1. in der Fachrichtung Betriebswirtschaft die Prüfung gemäß § 85 Nummer 1 und 2. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe die Prüfungen gemäß den §§ 85 Nummer 2 und 86. 2Es findet darüber hinaus in beiden Fachrichtungen eine weitere Prüfung im Fach Englisch statt. 3Diese besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten. 4Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 5Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist. § 88 Berufsbezeichnung (1) Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung 1. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder 2. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“. Abschnitt 5 Landwirtschaftliche Fachschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 89 Aufnahmevoraussetzungen Aufnahmevoraussetzungen sind 1. der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder 2. im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann. § 90 Gelenktes Praktikum (1) Ziel des gelenkten Praktikums ist die Vertiefung und Erweiterung fachlicher, personeller und sozialer Kompetenzen sowie der Erwerb von einschlägigen berufspraktischen Erfahrungen. (2) 1Das gelenkte Praktikum dauert ein Jahr. 2Die tarifliche Regelarbeitszeit ist einzuhalten. 3Das gelenkte Praktikum gilt als vollständig abgeleistet, wenn nicht mehr als 20 Praktikumstage aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, versäumt wurden. 4Zeiten, die auf Grund von Krankheit oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden, können auch nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung absolviert werden. 5§ 35 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) 1Das gelenkte Praktikum soll in den für den einschlägigen Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieben absolviert werden. 2Es ist ein Praktikumsvertrag zu schließen. 3Dieser ist von der Schule zu genehmigen. (4) 1Die Schule berät bei der Wahl der Praktikumsstelle. 2Die Schülerin oder der Schüler wählt eine Praktikumsstelle aus und zeigt sie der Schule an. 3Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und die Schülerin oder den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikumsstelle nicht geeignet ist. (5) 1Während des gelenkten Praktikums findet an 15 von der Schule festzulegenden Tagen fachtheoretischer Unterricht statt. 2Für jeden dieser Tage ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen. (6) Im Rahmen des gelenkten Praktikums sind 1. eine Projektarbeit, 2. eine Erfassung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten sowie 3. eine Analyse und Bewertung eines betrieblichen Teilbereichs im Produktionsablauf zu erstellen und der Schule vorzulegen. Unterabschnitt 2 Zweijährige Fachschule § 91 Fachbereiche und Fachrichtungen Die zweijährige landwirtschaftliche Fachschule kann im Fachbereich Agrarwirtschaft in den folgenden Fachrichtungen geführt werden: 1. Gartenbau, 2. Garten- und Landschaftsbau, 3. Hauswirtschaft und 4. Landwirtschaft. § 92 Aufnahmeverfahren und Dauer der Ausbildung (1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Die Ausbildung gliedert sich in ein gelenktes Praktikum und eine berufstheoretische Ausbildung. 3Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 89 Nummer 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr ist auf Antrag auf das Praktikum anzurechnen. 4Im Fall der Anrechnung findet § 90 Absatz 5 und 6 keine Anwendung. 5Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis. (2) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen. § 93 Schriftliche Prüfung Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen als Komplexprüfung und lernfeldbezogene Prüfungsaufgabe aus folgenden Lernfeldern durchgeführt: 1. Gartenbau, welcher umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern“, b) Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, präsentieren und vermarkten, Verträge abschließen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, c) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Produktionsabläufe vorbereiten und unter pflanzenbaulichen Aspekten gestalten“ sowie aa) den Lernfeldern des Zierpflanzenbaus 8 „Topfpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden“ und 9 „Schnittblumen produzieren, vermarkten und verwenden“, bb) den Lernfeldern des Gemüsebaus 8 „Gemüse im Gewächshaus produzieren und vermarkten“ und 9 „Gemüse im Freiland produzieren und vermarkten“, cc) den Lernfeldern der Baumschule 8 „Gehölze im Boden produzieren und vermarkten“ und 9 „Gehölze in Töpfen und Containern produzieren und vermarkten“, dd) den Lernfeldern des Obstbaus 8 „Beeren- und Steinobst produzieren und vermarkten“ und 9 „Kernobst produzieren und vermarkten“ oder ee) den Lernfeldern der Friedhofsgärtnerei 8 „Friedhofsgärtnerische Produktions- und Arbeitsabläufe planen und organisieren“ und 9 „Friedhofsgärtnerische Dienstleistungen planen und durchführen“ und d) Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, 2. Garten- und Landschaftsbau, welcher umfasst a) Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten, b) Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, c) Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauprojekte organisieren und leiten“, dem Lernfeld 6 „Bautechnische Anlagen errichten und erhalten“, dem Lernfeld 7 „Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen“ sowie dem Lernfeld 8 „Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen“ und d) Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, 3. Hauswirtschaft, welche umfasst a) Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten, b) Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen“ sowie dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“ und c) Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, 4. Landwirtschaft, welche umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 2 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“, b) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe wirtschaftlich erzeugen“, c) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Grundfutter qualitätsgerecht produzieren“, dem Lernfeld 6 „Schweine tier- und marktgerecht erzeugen“ sowie dem Lernfeld 7 „Milch und Rindfleisch wirtschaftlich produzieren“ und d) Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten. § 94 Praktische Prüfung (1) Gegenstand der Prüfung sind in den einzelnen Fachrichtungen unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen: 1. eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Berufsnachwuchs ausbilden“; die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten für die Durchführung einer von dem Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 30 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind, und 2. eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Mitarbeiter einstellen und führen“; die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Darlegung, in der eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, und 20 Minuten für das darauf aufbauende Fachgespräch. (2) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. 2Die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Planung und 180 Minuten für die praktische Durchführung. § 95 Schulfremdenprüfung (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 93 und 94 durchgeführt. (2) 1In den weiteren Lernfeldern der Stundentafel, mit Ausnahme des Wahlbereichs, finden schriftliche Prüfungen von jeweils 60 bis 120 Minuten statt. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass anstelle einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird. § 96 Berufsbezeichnung Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung 1. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Gartenbau“, 2. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Garten- und Landschaftsbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Garten- und Landschaftsbau“, 3. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Hauswirtschaft“ oder 4. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“. Unterabschnitt 3 Dreijährige Fachschule § 97 Fachbereiche und Fachrichtungen Die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule wird in den folgenden Fachbereichen und Fachrichtungen geführt: 1. Fachbereich Technik a) Fachrichtung Gartenbau – Produktion und Vermarktung, b) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, c) Fachrichtung Landwirtschaft sowie d) Fachrichtung Ökologischer Landbau, 2. Fachbereich Wirtschaft a) Fachrichtung Hauswirtschaft und b) Fachrichtung Agrarwirtschaft. § 98 Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren (1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2§ 92 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) 1Auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einem anderen Fachbereich, einer anderen Fachrichtung oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Auf die Dauer der Ausbildung wird ein absolviertes gelenktes Praktikum angerechnet. (4) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 3 oder des § 92 Absatz 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen. § 99 Schriftliche Prüfung Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen als Komplexprüfung und lernfeldbezogene Prüfungsaufgabe aus folgenden Lernfeldern durchgeführt: 1. Fachbereich Technik mit der a) Fachrichtung Gartenbau – Produktion und Vermarktung, welche umfasst aa) Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern“, bb) Aufgaben aus dem aaa) Lernfeld 7 „Zierpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden“, bbb) Lernfeld 8 „Gemüse produzieren und vermarkten“, ccc) Lernfeld 9 „Gehölze produzieren und vermarkten“, ddd) Lernfeld 10 „Obst produzieren und vermarkten“ oder eee) Lernfeld 11 „Gärtnerische Dienstleistungen planen und erbringen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, cc) Aufgaben aus einem weiteren, unter Doppelbuchstabe bb genannten Lernfeld mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, b) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, welche umfasst aa) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen“, bb) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauprojekte organisieren und leiten“, dem Lernfeld 6 „Bautechnische Anlagen errichten und erhalten“ sowie dem Lernfeld 8 „Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen“, cc) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen“ sowie dem Lernfeld 9 „Entwurfs- und Ausführungspläne erstellen“ und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, c) Fachrichtung Landwirtschaft, welche umfasst aa) Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen analysieren und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, bb) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 5 „Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe erzeugen“, cc) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Grundfutter produzieren“, dem Lernfeld 7 „Schweine züchten und mästen“, dem Lernfeld 8 „Rinder züchten und Milch erzeugen“ sowie dem Lernfeld 9 „Rinder züchten und Fleisch erzeugen“ und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, d) Fachrichtung Ökologischer Landbau, welche umfasst aa) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen und gestalten“ sowie dem Lernfeld 2 „Unternehmen im ökologischen Landbau wirtschaftlich führen“, bb) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Landwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaften“, dem Lernfeld 6 „Fruchtfolgen im ökologischen Landbau planen und realisieren“ sowie dem Lernfeld 7 „Dauergrünland im ökologischen Landbau nutzen und pflegen“, cc) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Rinder im ökologischen Landbau halten und nutzen“, dem Lernfeld 9 „Schafe und Ziegen im ökologischen Landbau halten und nutzen“ sowie dem Lernfeld 10 „Schweine und Geflügel im ökologischen Landbau halten und nutzen“ sowie dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, 2. Fachbereich Wirtschaft mit der a) Fachrichtung Hauswirtschaft, welche umfasst aa) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 5 „Marketingentscheidungen vorbereiten, umsetzen und reflektieren“, bb) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen“, dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“ sowie dem Lernfeld 2 „Alltag von Personengruppen strukturieren und gestalten“ und cc) Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, b) Fachrichtung Agrarwirtschaft, welche umfasst aa) Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, planen und führen“, dem Lernfeld 2 „Jahresabschluss erstellen, analysieren und als Controllinginstrument nutzen“, dem Lernfeld 3 „Betriebliche Steuertatbestände prüfen“, dem Lernfeld 4 „Unternehmen finanzieren und Investitionen planen“ sowie dem Lernfeld 6 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“, bb) Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Flächen nachhaltig zur wirtschaftlichen Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Rohstoffgewinnung nutzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten, cc) Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Tierbestände wirtschaftlich, tier- und umweltgerecht führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten. § 100 Praktische Prüfung (1) § 94 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. 2Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung. 3Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. § 101 Schulfremdenprüfung (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 99 und 100 durchgeführt. (2) § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. § 102 Berufsbezeichnung Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung 1. im Fachbereich Technik a) „Staatlich geprüfte Technikerin für Gartenbau – Produktion und Vermarktung (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gartenbau – Produktion und Vermarktung (Bachelor Professional in Technik)“, b) „Staatlich geprüfte Technikerin für Garten- und Landschaftsbau (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.