Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.06.2022 Inkrafttreten01.10.2022 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 907) Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 579, 907 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 1. Juni 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 579, 907), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 907)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.06.2022 Inkrafttreten01.10.2022 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 907) Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 579, 907 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 1. Juni 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 579, 907), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 907)" juris-Abkürzung: PsychVollBacfPO BR 2022 Ausfertigungsdatum: 01.06.2022 Gültig ab: 01.10.2022 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2022, 579, 907 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) an der Universität Bremen Vom 1. Juni 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2022 S. 907) Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Juni 2022 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ordnung berücksichtigt darüber hinaus Vorgaben der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Anforderungen gemäß § 1 Absatz 3 erfüllt sind. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des polyvalenten Bachelorstudiengangs „Psychologie“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Science (abgekürzt B.Sc.) verliehen. Im Zeugnis wird der absolvierte Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich „Praktika“ gemäß Anlage 2.2 ausgewiesen. (3) Der Abschluss gemäß der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung ist nachgewiesen, wenn zum einen im Zeugnis der Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ im Umfang von 15 CP und zum anderen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (Anlage zum Zeugnis) das Modul „Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie sowie Berufsethik und Berufsrecht“ mit den Teilprüfungen „Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie“ (9 CP) und „Berufsethik und Berufsrecht“ (3 CP) im Umfang von insgesamt 12 CP ausgewiesen ist. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Bachelorstudiengang „Psychologie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert und berücksichtigt Anforderungen gemäß PsychThApprO vom 4. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 21 CP, davon können im Rahmen des Moduls „Fachergänzende Studien“ Studierende aus einem Angebot im Umfang von 6 CP frei wählen. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt: a) Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP, b) Pflichtmodule im Umfang von 105 CP, c) Zwei Wahlpflichtbereiche im Umfang von insgesamt 39 CP: i. Davon entfallen 15 CP auf den Bereich „Schwerpunkt Praxis“, in denen ein Schwerpunkt bzgl. der Praxiserfahrungen gewählt werden muss. Näheres siehe Absatz 9 und Anlage 2.2. Studierende, die mit dem Bachelorabschluss den Zugang zu einem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erwerben wollen, beachten die entsprechenden Vorgaben. ii. Weitere 24 CP entfallen auf den Wahlpflichtbereich „Theoretische/Angewandte/Klinische Psychologie“; Studierende wählen aus den Modulangeboten gemäß Anlage 2.4 aus. Im Rahmen dieser Wahlpflichtmodule ist das Angebot „Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie sowie Berufsethik und Berufsrecht“ im Umfang von 12 CP zu absolvieren, wenn Studierende mit dem Bachelorabschluss die Zugangsberechtigung zu einem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erwerben wollen. d) General Studies Bereich im Umfang von 21 CP, Näheres siehe Anlage 2.5. (3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module und verpflichtende Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule oder Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden in der Regel gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Für den Bereich „Schwerpunkt Praxis“ ist Folgendes zu beachten: a) Das Studium beinhaltet Praktika im Umfang von 15 CP, welche entweder ein Psychologisches Praktikum (auch teilbar) im Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Psychologischen Anwendungs- und Forschungsbereich“ oder zwei Praktika im Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ umfassen. Wenn die Praktika im klinischen Feld Anrechnung finden sollen, dann sind die für die Praktika zu wählenden Anwendungsgebiete auf den klinischen Bereich mit Bezug zur Patientinnenversorgung und Patientenversorgung (Orientierungspraktikum), bzw. auf Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung oder vergleichbare Einrichtungen der Prävention oder Rehabilitation, die einen Bezug auf die Psychotherapie haben, oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung („Berufsqualifizierende Tätigkeit I“) eingeschränkt. Eine Anrechnung nach der PsychThApprO ist nur dann möglich, wenn die Praktika in Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, in denen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind. b) Die „Berufsqualifizierende Tätigkeit I“ darf von einer oder einem Studierenden erst abgeleistet werden, wenn sie oder er mindestens 60 CP erworben hat. Näheres regelt die Praktikumsordnung. (10) Das Studium beinhaltet die Teilnahme an 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen. Der Nachweis dieser Versuchspersonenstunden ist mit dem Umfang 1 CP in das Modul „Orientierungspraktikum“ bzw. in das Modul „Psychologisches Praktikum“ integriert. (11) Für ein Auslandsstudium eignet sich das 5. Semester. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zu erstellen. Der Lernvertrag ist von der oder dem Erasmus-Beauftragten bzw. Anerkennungsbeauftragten des Fachbereichs zu unterzeichnen. Siehe hierzu auch § 4 Absatz 2. (12) Gemäß § 5 Absatz 2 der PsychThApprO ist die Anwesenheit der Studierenden zusätzlich bei Veranstaltungen derjenigen Module vorzusehen, in denen praktische Kompetenzen erworben werden sollen. Betreffende Module bzw. einzelne dazugehörende Veranstaltungen sind im Modulhandbuch entsprechend ausgewiesen. Die Anwesenheit von Studierenden wird über Anwesenheitslisten geprüft und stellt die Voraussetzung zur Zulassung zur jeweiligen Modulprüfung dar. Als anwesend gilt, wer nachweisen kann, dass an mindestens 75 % der Veranstaltungen teilgenommen wurde. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Für englischsprachige Studienangebote und Austauschstudierende aus anderen Ländern, die Module absolvieren möchten, kann Englisch die Prüfungssprache sein. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung (1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. (2) Beabsichtigen Studierende, eine oder mehrere Modulprüfungen im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, ist die Anerkennung der Module gemäß § 2 Absatz 11 möglich. Im Rahmen eines Auslandsstudiums können Wahlpflichtmodule mit anderen Themeninhalten als in Anlage 1 anerkannt werden, sofern vergleichbare Kompetenzen erworben werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 sowie gemäß der PsychThApprO und § 2 Absatz 9 Buchstabe b für das Praxismodul „Berufsqualifizierende Tätigkeit I“ gibt es keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit und einem begleitenden Seminar. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende weitere Leistungen müssen erbracht worden sein: Nachweis der Teilnahme an 20 Versuchspersonenstunden in empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung (1) Die Note des Moduls Bachelorarbeit macht 20 % der Gesamtnote aus. Die übrigen Module werden mit einem Anteil von 80 % an der Gesamtnote aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. (2) Unbenotete Module werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. (3) Die Note des Moduls „Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie sowie Berufsethik und Berufsrecht“ (KLIPS3-a) geht in die Gesamtnotenberechnung mit dem Gewicht von 9 CP ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor gemäß § 110 Absatz 2 BremHG am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2022/23 im Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2022/23 begonnen haben und gemäß der Prüfungsordnung vom 15. Juli 2020 studieren, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn die Module BIOMED, KLIPS 2, KLIPS 3, FAERST sowie Module des Wahlpflichtbereichs „Theoretische/Angewandte Psychologie“ noch nicht absolviert bzw. das Prüfungsverfahren in keinem dieser Module bzw. Bereiche eröffnet wurde. Die erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt. (3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2022/23 begonnen haben und gemäß der Prüfungsordnung vom 15. Juli 2020 studieren, und die die Module BIOMED, KLIPS 2, KLIPS 3, FAERST sowie Module des Wahlpflichtbereichs „Theoretische/Angewandte Psychologie“ bereits absolviert bzw. das Prüfungsverfahren in diesen Modulen eröffnet haben, können ausschließlich auf Antrag in die vorliegende Ordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2022 zu stellen, diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (4) Die Prüfungsordnung vom 15. Juli 2020 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.   Anlagen Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ (Vollfach) Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 1 Anlage 1: Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in anderer Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule (105 CP) Wahlpflichtbereiche (39 CP) General Studies (21 CP), Pflichtmodule Bachelorarbeit (15 CP) ∑ 180 Schwerpunkt Praxis (15 CP) Theoretische/Angewandte/Klinische Psychologie (24 CP) 1. Jahr 1. Sem. PSEAST Einführung in die psychologische Forschung, 3 CP ALLGM1 Allgemeine Psychologie I, 12 CP PSMETH Psychologische Forschungsmethoden, 6 CP ENTWPP-a Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie, 12 CP           STAT01 Statistik I, 6 CP   30 2. Sem.   ALLGM2 Allgemeine Psychologie II, 6 CP KLIPS1 Störungslehre über die Lebensspanne, 9 CP         STAT02 Statistik II, 9 CP   30 2. Jahr 3. Sem. SOZIAL Sozialpsychologie I, 6 CP DIFFPP Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie, 6 CP PSDIAG Psychologische Diagnostik, 12 CP BIOPSY Biologische Psychologie, 6 CP EXPRAK Empirisch-experimentelles Forschungspraktikum, 9 CP           30 4. Sem. SOZAOP Sozialpsychologie II mit Arbeits- und Organisationspsychologie, 9 CP KLIPS2-a Präventive und rehabilitative Konzepte, 3 CP MEDPHA Grundlagen der Medizin und Pharmakologie für Psychotherapeut:innen, 6 CP           30 3. Jahr 5. Sem.               gemäß Anlage 2.4, 24 CP FAERST-a Fachergänzende Studien, 6 CP     30 6. Sem.             gemäß Anlage 2.2, 15 CP       THESIS Bachelorarbeit, 15 CP 30 CP = Credit Points, Sem. = Semester Anlage 2 Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Lehrveranstaltungen LV-Art SWS Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Verteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) THESIS Modul Bachelorarbeit Module Bachelorthesis Bachelorarbeit     P 15 KP   PL: 1 SL: 1 Begleitseminar K 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), K = Kolloquium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung 2.2 Schwerpunkt Praxis (Area of Focus Practice), 15 CP Mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung im jeweiligen Schwerpunkt sind alle Anforderungen im Schwerpunkt verpflichtend zu absolvieren. Ein Wechsel des Schwerpunkts ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. 2.2.1 Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Klinischen Anwendungsbereich gemäß PsychThApprO“ (Internship according PsychThAppO), 15 CP: Vor dem Absolvieren des Moduls „Berufsqualifizierende Tätigkeit I“ sind gemäß PsychThApprO 60 CP nachzuweisen, vgl. auch § 2 Absatz 9 Buchstabe b. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung LV LV-Art SWS Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Verteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) ORPRAK Orientierungspraktikum (inkl. Versuchspersonenstunden) Internship for Orientation (incl. test person hours) Praktikum     WP (P im Schwerpunkt) 6 TP Praktikumsnachweis und Reflexionsbericht, 5 CP PL: 0 SL: 2       Versuchspersonenstunden, 1 CP PL: 0 SL: 1 BEPRAK Berufsqualifizierende Tätigkeit I Professional Qualification I Praktikum     WP (P im Schwerpunkt) 9 KP Praktikumsnachweis und -zeugnis und Reflexionsbericht, 9 CP PL: 0 SL: 2 Kolloquium K 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), K = Kolloquium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung 2.2.2 Schwerpunkt „Praxiserfahrungen im Psychologischen Anwendungs- und Forschungsbereich“ (Psychological Internship), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung LV LV-Art SWS Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) PSPRAK Psychologisches Praktikum (inkl. Versuchspersonenstunden) Psychological Internship (incl. test person hours) Praktikum     WP (P im Schwerpunkt) 15 TP Praktikumsnachweis und Reflexionsbericht, 14 CP PL: 0 SL: 2 Kolloquium K 2       Versuchspersonenstunden, 1 CP PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), K = Kolloquium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung 2.3 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 105 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung LV LV- Art SWS Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) PSEAST Einführung in die psychologische Forschung Introduction to Research in Psychology Ringvorlesung V 2 P 3 MP   PL: 1 SL: 0 ALLGM1 Allgemeine Psychologie I General Psychology I Einführung in die Allgemeine Psychologie I V 2 P 12 KP   PL: 2 SL: 0 Kognitionspsychologie V 2 Vertiefungsseminar Allgemeine Psychologie I S 2 Vertiefungsseminar Kognitionspsychologie S 2 PSMETH Psychologische Forschungsmethoden Psychological Research Methods Psychologische Methodenlehre V 2 P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Computergestützte Datenanalyse S 2 ENTWPP-a Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie Developmental and Educational Psychology Einführung in die Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie V 2 P 12 TP Entwicklungspsychologie, 6 CP PL: 1 SL: 0 Einführung in die Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie S 2 Vertiefung Entwicklungspsychologie V 2 Pädagogisch-psychologische Grundlagen, 6 CP PL: 1 SL: 0 Vertiefung Entwicklungspsychologie S 2 ALLGM2 Allgemeine Psychologie II General Psychology II Einführung in die Allgemeine Psychologie II V 2 P 6 KP   PL: 2 SL: 0 Vertiefungsseminar Allgemeine Psychologie II S 2 KLIPS1 Störungslehre über die Lebensspanne Abnormal Behavior and Mental Disorders across the Life Span Klassifikation, Ätiologie und Diagnostik psychischer Störungen über die Lebensspanne V 2 P 9 KP   PL: 1 SL: 1 Störungsmodelle wissenschaftlich anerkannter Psychotherapieverfahren und -methoden S 2 Gesprächsführung S 2 SOZIAL Sozialpsychologie I Social Psychology I Einführung in die Sozialpsychologie V 2 P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Vertiefungsseminar Sozialpsychologie S 2 DIFFPP Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie Personality Psychology and Psychology of Individual Differences Konzeptionen der Persönlichkeit V 2 P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Dimensionen der Persönlichkeit V 2 Persönlichkeitsentwicklung Ü 2 PSDIAG Psychologische Diagnostik Psychological Assessment Grundlagen psychologischer Diagnostik V 2 P 12 KP   PL: 2 SL: 1 Anwendung psychologischer Diagnostik Ü 2 Diagnostische Verfahren S 2 Begutachtung S 2 BIOPSY Biologische Psychologie Biological Psychology Einführung in die Biopsychologie V 2 P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Vertiefungsseminar zur Biopsychologie S 2 MEDPHA Grundlagen der Medizin und Pharmakologie für Psychotherapeut:innen Principles of Medicine and Pharmacology for Psychotherapists Grundlagen der Medizin V 1 P 6 TP Grundlagen der Medizin, 4 CP PL: 1 SL: 0 Grundlagen der Medizin S 2 Grundlagen der Pharmakologie V 1 Grundlagen der Pharmakologie, 2 CP PL: 1 SL: 0 EXPRAK Empirisch-experimentelles Forschungspraktikum Empirical-experimental Research Training Empirisch-experimentelles Praktikum I K 4 P 9 KP   PL: 1 SL: 1 Empirisch-experimentelles Praktikum II K 4 SOZAOP Sozialpsychologie II mit Arbeits- und Organisationspsychologie Social Psychology II with Occupational & Organizational Psychology Sozialpsychologie II V 2 P 9 KP   PL: 1 SL: 1 Arbeits- und Organisationspsychologie V 2 Seminar zu Vorlesungen S 2 Übung zu Vorlesungen Ü 2 KLIPS2-a Präventive und rehabilitative Konzepte Prevention and Rehabilitation in Clinical Action Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns V 2 P 3 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) V = Vorlesung; S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, SWS = Semesterwochenstunden, LV = Lehrveranstaltung 2.4 Theoretische/Angewandte/Klinische Psychologie (Theoretical/Applied/Clinical Psychology), Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules), 24 CP Von den nachstehend aufgeführten Modulen sind zwei Module zu absolvieren. Die in § 2 Absatz Buchstabe c Ziffer ii formulierten Anforderungen sind zu beachten. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung LV LV-Art SWS Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) ANGPS1–a Angewandte Psychologie I Applied Psychology I Grundlagenseminar S 2 WP 12 MP (LV)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.