Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

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Quellenkennung: 20fb0444-a221-4d28-9bf6-38ae04cbba42. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.07.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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entechnisch veränderten Organismen gemäß § 35 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Umgang gemäß § 35 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den dort genannten Produkten verboten.   (2) Auf die Handlungen gemäß Absatz 1 in einem Abstand von 1 000 Metern bis 3 000 Metern um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebiete und Nationalparke ist § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die von Satz 1 erfassten Handlungen sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Wird mit der Handlung ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die zuständige höhere Naturschutzbehörde die vorläufige Einstellung anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Pläne(zu § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.   Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Tiergehege(zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.   (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für 1. Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden, 2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden, 3. Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten, 4. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt, 5. Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und 6. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.   Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Betretungsbefugnis(zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.   (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.   (2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.   (3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.   (4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.   (5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.   (6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.   (7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.   (8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.   (9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 59 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.   (2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.   (3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde sowie innerhalb eines Nationalparks das Landesamt kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.   (4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.   (5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Zulässigkeit von Sperren(zu § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.   (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.   (3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.   (4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.   (2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.   (3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Kennzeichnung nach Absatz 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach Absatz 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können abweichende Regelungen getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Freigabe der Ufer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 59 Absatz 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.   (2) Im Übrigen kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 57 bis 60 hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen verlangen.   (3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Naturerfahrungsräume(Zu §§ 61 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde.   (2) Ergänzend zu § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes können die Gemeinden im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern, den Naturschutzbehörden und anderen Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, und im Einzelfall mit natürlichen oder juristischen Personen als Betreibern Naturerfahrungsräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich auf vertraglicher Grundlage bereitstellen. Naturerfahrungsräume befinden sich auf Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren und die dazu bestimmt sind, insbesondere Kindern und Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben in Form des Spiels, der körperlichen Bewegung und der Ruhe zu ermöglichen. Ausgeschlossen sind alle Betätigungen, die den Zustand der Fläche nachhaltig beeinträchtigen können, insbesondere die Nutzung von motorbetriebenen Fahrzeugen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Markierung von Wanderwegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.   (2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.   (3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.   Kapitel 7 Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen(zu § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einer gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist über die in § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus in den folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben: 1. vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Absatz 3 oder 4 sowie § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen, 2. vor der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen, 3. vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von den Geboten und Verboten zum Schutz von a) geschützten Landschaftsbestandteilen, b) Naturdenkmälern und c) gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes, 4. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), nach § 55 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist und nach § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, 5. vor der Erteilung von Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Anlagen in und an Gewässern nach § 99 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, 6. vor der Erteilung von Plangenehmigungen nach § 68 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, 7. vor der Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes, a) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 Kubikmetern pro Jahr überschritten wird b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 Prozent des Durchflusses des Gewässers überschreitet, c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in ein oberirdisches Gewässer, 8. bei Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen nach dem Landesforstgesetz in Fällen von mehr als 3 Hektar, 9. vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung der höheren Naturschutzbehörde nach § 43 Absatz 1 Satz 7, 10. vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden.   (2) Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Art und Weise der Mitwirkung, Voraussetzung der Anerkennung vonNaturschutzvereinigungen(zu § 63 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind so frühzeitig wie möglich zu beteiligen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzbehörden. Anerkannten Naturschutzvereinigungen werden die Unterlagen übersandt. Sie können Dritte zur Entgegennahme der Unterlagen beauftragen. Die Pflicht zur frühzeitigen Übersendung der Unterlagen wird nicht durch eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene weniger weitgehende Form der Mitwirkung ersetzt.   (2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung erhält eine eigene Ausfertigung der Unterlagen. Die übersandten Unterlagen sollen dauerhaft bei den Naturschutzvereinigungen verbleiben, zumindest aber bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Beteiligung der Naturschutzvereinigung oder bis zum endgültigen Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Naturschutzvereinigungen erhalten dieselben Unterlagen, die auch den Naturschutzbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Werden Naturschutzbehörden nachträglich ergänzte oder geänderte Unterlagen übersandt, erhalten auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen diese geänderten oder ergänzten Unterlagen.   (3) Werden übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, hat die zuständige Behörde in der Regel vom Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auszugehen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Die Unterlagen sind in gedruckter oder digitaler Fassung zu übersenden.   (4) Die Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Eine Fristverlängerung ist insbesondere sachdienlich, wenn die Unterlagen besonders umfangreich sind oder wenn sich ein Fall durch besondere Komplexität auszeichnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes.   (5) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben oder einem von diesen beauftragten Dritten die Entscheidung vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes durch Übersendung bekanntzugeben.   (6) Eine Vereinigung fördert im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wenn diese naturschützerische Zielsetzung das eindeutig prägende Ziel der Vereinigung ist, welche durch praktische Tätigkeit belegt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen(zu § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Naturschutzwacht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die untere Naturschutzbehörde soll auf Vorschlag des Naturschutzbeirats Beauftragte für den Außendienst bestellen (Naturschutzbeauftragte). Diese bilden die Naturschutzwacht. Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Naturschutzwacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.   (2) Die untere Naturschutzbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der Naturschutzwacht. Die oberste Naturschutzbehörde legt den Rahmen der Dienstanweisung fest. Sie kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Naturschutzbeiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu 1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten, 2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und 3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.   (2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2.   (3) D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.