Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

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Quellenkennung: 20fb0444-a221-4d28-9bf6-38ae04cbba42. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.07.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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ung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt. Für die bereits förmlich unter Schutz stehenden Gebiete im Sinn des Absatzes 1 Satz 5 gelten ergänzend die Gebote und Verbote ihrer Unterschutzstellung, soweit diese den Sätzen 1 bis 3 nicht widersprechen.   (3) Das Landesamt stellt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz die Wildniseignung einer Waldfläche fest. Die Einholung des Einvernehmens mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erfolgt nicht, soweit es um die Prüfung der Wildniseignung einer Waldfläche innerhalb eines Nationalparks geht. Die Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Alleen(zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 Absatz 4 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.   (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.   (3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.   (4) Das Landesamt führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Der Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster oder nachrichtlichen Übernahmen der Biotope. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Gesetzlich geschützte Biotope(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind: 1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland, 2. Magerwiesen und -weiden, 3. Halbtrockenrasen, 4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen, 5. Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.   (2) Das Landesamt erfasst die gesetzlich geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die Karten werden in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt, zusätzlich werden sie im Internet veröffentlicht. Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. Die Karten werden fortlaufend auf der Grundlage der Biotopkartierung aktualisiert. Der gesetzliche Biotopschutz vermittelt einen gesetzesunmittelbaren Schutz, der die Erfassung in der Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen.   (3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über das Verfahren zur Ermittlung und über die Veröffentlichung der gesetzlich geschützten Biotope festzulegen, in denen auch die landesspezifischen Besonderheiten gesetzlich geschützter Biotope beschrieben, Ausschlussmerkmale und - soweit erforderlich - Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festgelegt und die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher benannt werden.   (4) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Der gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat. Durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 können Einzelheiten festgelegt werden insbesondere über 1. den für Satz 3 maßgeblichen Stichtag, 2. die Feststellung der Flächenabnahme nach Satz 3 durch Verwaltungsvorschrift des für Naturschutz zuständigen Ministeriums, 3. Ausnahmen und Befreiungen, 4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Leistung von Ersatz in Geld. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Schutzmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. § 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Naturschutzbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben.   (2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen kann die untere Naturschutzbehörde in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 2, §§ 23, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist.   (3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 23 entsprechend.   (4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Teils II Abschnitt 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder 2. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, welche die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei landesweit naturschutzfachlich bedeutsamen zusammenhängenden Gebieten, die ganz oder teilweise von verschiedenen Landschaftsplänen erfasst werden, kann die oberste Naturschutzbehörde das gesamte Gebiet durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet ausweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Naturschutzbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Öffentliche Auslegung, Anhörung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 ist mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben, auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.   (2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten treten. Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.   (3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Abgrenzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung 1. zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt, 2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder 3. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Naturschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.   (2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot(zu § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Anordnung einstweiliger Sicherstellungen nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde oder mit deren Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 47 entsprechend.   (2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Naturschutzbehörde erlassen werden.   (3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 46 an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige Naturschutzbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 46 ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Baumschutzsatzung(zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.   (2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale Naturmonumente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.   (3) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet", „Landschaftsschutzgebiet", „Naturdenkmal", „geschützter Landschaftsbestandteil", „geschützter Biotop", „Nationalpark", „Biosphärenregion“ und „Nationales Naturmonument“ dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden. Die Bezeichnung „Naturpark“ darf nur für die nach § 38 anerkannten Gebiete verwendet werden.   (4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50a Geltungsdauer der Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16. März 2024. § 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung auf Rechtsverordnungen dieses Kapitels.   Abschnitt 2 Netz Natura 2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Ermittlung und Vorschlag der Gebiete(zu § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die Gebiete, die der Europäischen Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt ermittelt.   (2) Die höheren Naturschutzbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, der obersten Naturschutzbehörde zu. Die oberste Naturschutzbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den höheren Naturschutzbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei.   (3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete(zu § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52: Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16. März 2024; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2023 (MBI. NRW. S. 1426) bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind nach Maßgabe des Absatzes 2 gesetzlich geschützt. Die Bekanntmachung bestimmt die Abgrenzungen der Vogelschutzgebiete sowie deren Schutzzwecke entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan oder in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Die Gebietskarten im Maßstab 1:5 000 können bei den unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden.   (2) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach Absatz 1 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind verboten. Insbesondere ist in den Europäischen Vogelschutzgebieten in Bezug auf Vogelarten, die in dem Schutzzweck oder den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet genannt sind, verboten, 1. bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht, 2. erhebliche Störungen zu verursachen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate und Flugkorridore zu beeinträchtigen, so dass ihre ökologische Funktion gefährdet ist, 4. Horst- und Höhlenbäume zu fällen und 5. während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen, ausgenommen sind Gebrauchshunde in Verwendung. Die §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.   (3) Auf Anforderung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde kann die oberste Naturschutzbehörde das Landesamt mit der Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Europäische Vogelschutzgebiete beauftragen.   (4) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks sowie der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen(zu § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig.   (2) Über die Verträglichkeit von Projekten, die nicht unter § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Absatz 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene. Die Durchführung der zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen sind dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die oberste Naturschutzbehörde ein. Die Unterrichtung nach § 34 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die nach Satz 1 zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Gentechnisch veränderte Organismen(zu § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von 1 000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.