Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20fb0444-a221-4d28-9bf6-38ae04cbba42. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.07.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ie Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 34 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.   (4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus 1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU), 2.  je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW), 4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes, 5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e.V., 6. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V., 7. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448; ber. S. 629) geändert worden ist, anerkannten Vereinigungen der Jäger, 8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., 9. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und 10. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.   (5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Mitglieder von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Naturschutzbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Naturschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht worden sind.   (6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist. § 36 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert wurde, gilt entsprechend.   (7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.   (8) Das für Naturschutz zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Biologische Stationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der Naturschutzbehörden auch Aufgaben der fachlichen Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch.   (2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Biologischen Stationen dauerhaft finanziell bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nach Maßgabe der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch Runderlass vom 30. September 2015 (MBl. NRW. S. 709) geändert worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Landesförderung Naturschutz und Landschaftspflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für den Naturschutz zuständige Ministerium fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege auf der Grundlage der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Haushalts. Die Förderung ist erforderlich zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen.   Kapitel 8 Eigentumsbindung, Befreiungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Betretungs- und Untersuchungsrecht(zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 73 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Vorkaufsrecht(Abweichung von § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 74 Absatz 6 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist.   (2) Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 durch die höhere Naturschutzbehörde.   (3) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung), von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter im Sinne des § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus, dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügung stellen oder diese erstatten.   (4) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Range gleich.   (5) Über § 66 Absatz 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus erstreckt sich das Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.   (6) Das Landesamt führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 besteht. Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Befreiungen und Ausnahmen(zu § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 75 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Von dem Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hat die untere Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 3 bleiben unberührt.   (2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 24 ist abweichend von Absatz 1 der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.   (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504) geändert worden ist, erlassen worden sind und die nach § 79 weiter gelten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Wohl der Allgemeinheit ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist anzuwenden.   (2) Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat.   Kapitel 9 Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Ordnungswidrigkeiten(zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ergänzend zu § 69 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt, 2. entgegen § 23 Absatz 5 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 11 widerspricht, 3. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet, 4. einem gemäß § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 36 oder § 43 Absatz 1 bis 3 oder in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Biosphärenregionen, Nationalparke oder Nationale Naturmonumente enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 39 Absatz 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt, 6. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Wildnisentwicklungsgebieten führen können, 7. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen in § 42 dieses Gesetzes genannten Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, 8. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt, 10. einer Satzung einer Gemeinde nach § 49 oder § 61 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 11. gegen die in § 52 Absatz 2 aufgeführten Verbote verstößt, 12. entgegen § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt, 13. entgegen § 59 Absatz 3 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet oder ein Pferd führt, 14. eine nach § 60 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet oder ein Pferd führt, 15. entgegen § 62 Absatz 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt.   (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. entgegen § 50 Absatz 3 die Bezeichnung „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „geschützter Biotop“, „Biosphärenregion“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“ oder „Naturpark“ für Teile von Natur und Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind, 2. entgegen § 50 Absatz 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 50 Absatz 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind, 3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 57, 58 oder 63 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Geldbuße, Kostentragungspflicht des Halters einesKraftfahrzeugs, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 78: Absatz 2 und Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 5 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.   (2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, findet die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.   (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wurde, ist anzuwenden.   (4) § 77 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.   (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist in den Fällen des § 77 Absatz 1 Nummer 10 die Gemeinde, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.   Kapitel 10 Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und Berichtspflicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Überleitung bestehender Verordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 79: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16. März 2024. (1) Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 43 in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung. (2) § 50a gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Landschaftspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, weiter.   (2) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Naturschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Übergangsvorschrift zu § 58 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden sind, außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und erlassen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4 sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite des für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) § 58 Absatz 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.   (3) Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die Auswirkungen des Landesnaturschutzgesetzes.    Neubekanntmachung (Art. VII des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522)) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen. Hinweis: Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 34 Absatz 4 tritt bezüglich des Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnisses nach Absatz 1 und 2 nach einem halben Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Kraft. Bis dahin gilt § 34 Abs. 4 in der bisherigen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren nach § 75 Absatz 1 sind nach der bisher geltenden Fassung des § 75 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) - zu Ende zu führen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.