Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)

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Quellenkennung: 20fb0444-a221-4d28-9bf6-38ae04cbba42. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.07.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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eises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.   (2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.   (3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 11 Absatz 2 handelt.   (4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.   (5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Naturschutzbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn 1. der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommen kann oder 2. Gründe eintreten oder bekannt werden, auf Grund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte würde. Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Maßnahmen der Bodenordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.   Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Eingriffe in Natur und Landschaft(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Eingriffe gelten insbesondere 1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, 2. Aufschüttungen und Abgrabungen ab 2 Metern Höhe oder Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 Quadratmetern, 3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen, Abfalldeponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen, Modellsportanlagen, 4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, 5. die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer, sofern das Vorhaben nicht einer ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dient, sowie die Beseitigung von Gewässern, 6. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte, 7. die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, des Weiteren die Beseitigung von Kleingewässern mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern, 8. die Umwandlung von Wald, 9. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes; dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.   (2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe 1. das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden, 2. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen; bei der Gewässerunterhaltung gilt dies nur, sofern sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes dient, 3. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit), 4. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzgeld(zu § 15 Absatz 2, 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 Absatz 1 geändert sowie Absatz 6 bis 9 angefügt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Bei der Auswahl der geeigneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auch Belange des Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Zu den genannten Maßnahmen können auch Maßnahmen des ökologischen Landbaus bis hin zu kompletten Betriebsumstellungen gehören. Wenn kein Landschaftsplan vorliegt, ist bei der Festsetzung von Art und Lage der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung zu berücksichtigen.   (2) Zu den in § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen in einer hierfür zuvor festgelegten Flächenkulisse. Eine Referenzfläche ist im Grundbuch zu sichern. Beim Wechsel der Flächen darf die für die Kompensation festgesetzte Gesamtfläche nicht unterschritten werden; die festgelegte Funktion ist beizubehalten.   (3) Wird im Wege des Ersatzes nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, Dauergrünland neu angelegt, darf dies nicht auf Flächen erfolgen, für die im Rahmen der Kompensation von naturschutzrechtlichen Eingriffen eine Rechtsverpflichtung zur Anlage von Grünland besteht.   (4) Zu den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (Ersatzzahlung) können auch entsprechend geeignete Maßnahmen des ökologischen Landbaus gehören. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Ansonsten ist es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst. Für die Verwendung der Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell notwendige Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen. Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Er führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch.   (5) Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ersatzzahlung ergibt sich aus dem durch die Wertstufe des Landschaftsbilds vorgegebenen Zahlwert pro Meter multipliziert mit der Anlagenhöhe. (6) Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein. (7) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung des Funktionsbezugs ist daher bei der Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu prüfen, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen möglich ist oder sind: 1. die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen 2. Aufwertungsmaßnahmen a) in für den Naturschutz bevorzugten Gebietskulissen, die den jeweiligen Pflege- und Entwicklungszielen entsprechen b) auf Flächen, die für die Umsetzung von vorbeugenden Schutzmaßnahmen oder Artenhilfsprogrammen nach § 38 Absatz 2 BNatSchG genutzt werden c) an oberirdischen Gewässern und an sie angrenzende Flächen im Sinn des § 21 Abs. 5 BNatSchG insbesondere in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 WHG d) in strukturarmen Landschaftsräumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG, die der Biotopvernetzung dienen e) in Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, wobei die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind und in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 WHG unter Beachtung der Vorgaben nach § 78a WHG, 3. Entsiegelungsmaßnahmen und sonstige Rückbaumaßnahmen 4. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen 5. Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die zu einer dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft führen 6. produktionsintegrierte Maßnahmen. (8) Bei Eingriffen durch die Errichtung von Deichen sind zur Minimierung des Kompensationsumfangs und zur Schonung agrarstruktureller Belange die Vermeidungspotentiale durch Gestaltung und Nutzung der auf dem neuen Deichkörper liegenden Biotope auszuschöpfen, soweit Funktionen und Unterhaltung des Deiches als Bauwerk des technischen Hochwasserschutzes nicht eingeschränkt werden. (9) Im Fall einer Deichrückverlegung sind die zusätzlichen Überschwemmungsflächen und wiedergewonnenen Auenflächen als Vermeidungsmaßnahmen kompensationsmindernd anzurechnen; die Möglichkeiten multifunktionaler und produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen sind auszuschöpfen. Ökologisch positive Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme, die den Kompensationsbedarf dieser Maßnahme übersteigen, sind auf weitere Eingriffe durch Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen(zu § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Verfahren(zu § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019; Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die Entscheidung nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Bei Eingriffen gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung des Ersatzgeldes als Nebenbestimmung fest.   (2) Für alle Eingriffe nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, welche die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen beinhaltet. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 14 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein- Westfalen entsprechen.   (3) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, welche die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 30 Absatz 1 Nummer 9 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, handelt, die über den Bezirk einer unteren Naturschutzbehörde hinausgeht, ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Verzeichnisse(zu § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34: Überschrift und Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. August 2022 (siehe Hinweis); Absatz 4 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die unteren Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes für ihren Zuständigkeitsbereich. Im Rahmen dieses Verzeichnisses sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. Die für die Festsetzung der Maßnahmen zuständigen Behörden haben den unteren Naturschutzbehörden die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Maßnahmen, die Art der Sicherung der Maßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Fläche kleiner als 500 Quadratmeter ist. Die Gemeinden übermitteln den unteren Naturschutzbehörden die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Absatz 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden. Hierfür gilt ebenfalls die Anwendbarkeitsschwelle des Satzes 4.   (2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Das Ersatzgeldverzeichnis ist den höheren Naturschutzbehörden alle vier Jahre von den unteren Naturschutzbehörden ihres Bezirks zuzuleiten.   (3) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen die Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Der Projektträger hat die im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.   (4) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 sind durch das Landesamt im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben landesweit zentral zu veröffentlichen. Hierfür stellt das Landesamt den nach Absatz 1 bis 3 zur Führung der Verzeichnisse zuständigen Stellen einheitliche informationstechnische Systeme zur Verfügung. Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft   Abschnitt 1 Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Biotopverbund(zu § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das 15 Prozent der Landesfläche umfasst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Nationalparke, Nationale Naturmonumente(zu § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.   (2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.   (3) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für 1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote, 2.für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend und 3. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2. § 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.   (4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.   (5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Biosphärenregionen(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären.   (2) Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.   (3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen.   (4) Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Naturparke(zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht. Der Naturparkträger stellt einen Naturparkplan auf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile(zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt: 1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, 2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken und 3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. § 41 bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung bedarf es nicht.   (2) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten.   (3) Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Wildnisentwicklungsgebiete(zu § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen werden. Sofern sich diese Flächen nicht im Staatswald befinden, setzt die Ausweisung als Wildnisentwicklungsgebiete die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin voraus. Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. In den Wildnisentwicklungsgebieten entwickeln sich die Wälder mit ihren Lebensgemeinschaften entsprechend den natürlich ablaufenden Prozessen. Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden diese Gebiete im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Karte der Wildniswälder in Nordrhein-Westfalen erfasst und veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt, sofern sie nicht bereits als Naturschutzgebiet oder Nationalpark förmlich unter Schutz stehen.   (2) In veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebieten ist die Nutzung von Holz untersagt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstör

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.