Bremen

Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (Krebsregistergesetz - BremKRG)

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Quellenkennung: 190934. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten18.04.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 294) Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 241 Gliederungsnummer:2127-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (Krebsregistergesetz - BremKRG) vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 294)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten18.04.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 294) Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 241 Gliederungsnummer:2127-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (Krebsregistergesetz - BremKRG) vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 294)" Amtliche Abkürzung: BremKRG Ausfertigungsdatum: 24.02.2015 Gültig ab: 01.05.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2015, 241 Gliederungs-Nr: 2127-a-1 Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (Krebsregistergesetz - BremKRG) Vom 24. Februar 2015* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 294) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Krebsregisterrechts vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241) Teil 1 Allgemeine Grundsätze § 1 Geltungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen (Bremer Krebsregister), soweit diese nicht durch Bundesrecht oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist. Es dient der Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben an die epidemiologische und klinische Krebsregistrierung des Landes Bremen. (2) Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von Personen, bei denen eine Krebserkrankung festgestellt wurde und die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wohnen oder wegen der Krebserkrankung ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden oder wurden. (3) Das Einzugsgebiet des Bremer Krebsregisters im Sinne des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die Freie Hansestadt Bremen (Land). (4) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Ergänzend zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Abschnitts des Bremischen Krankenhausgesetzes vor. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Krebserkrankungen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme mit Ausnahme von prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebserkrankungen, die nicht von § 65c Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch umfasst sind, 2. ist ein Behandlungsortregister ein Krebsregister, das Daten über Personen erfasst, die in seinem festgelegten Einzugsgebiet wegen einer Krebserkrankung behandelt werden oder wurden, 3. ist ein Wohnortregister ein Krebsregister, das Daten über Personen erfasst, die in seinem festgelegten Einzugsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren letzten Hauptwohnsitz hatten und bei denen eine Krebserkrankung festgestellt wurde, 4. sind meldepflichtige Einrichtungen Krankenhäuser, ärztliche oder zahnärztliche Praxen sowie andere ärztliche Einrichtungen, die an der Krebsversorgung teilnehmen, 5. sind behandelnde Einrichtungen meldepflichtige Einrichtungen, die Patienten behandeln, 6. sind diagnostizierende Einrichtungen meldepflichtige Einrichtungen, die durch spezielle Untersuchungsmethoden eine Krebserkrankung diagnostizieren, ohne Patienten zu behandeln, 7. sind Identitätsdaten die folgenden personenbezogenen Angaben: a) Vornamen, Familiennamen und frühere Namen, b) Straßenname und Hausnummer der Wohnanschrift, c) Postleitzahl und Wohnort, d) Geschlecht, e) Name und Anschrift des Trägers der Krankenversicherung, f) Krankenversichertennummer oder ein vergleichbares Merkmal, g) Datum der Geburt, h) Datum des Todes, 8. ist ein Meldedatenabgleich ein regelmäßig durchzuführendes Verfahren nach § 2 Absatz 3 und § 13a der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden, durch das die im Bremer Krebsregister gespeicherten personenbezogenen Daten mit den Daten der Meldebehörden abgeglichen werden mit dem Ziel festzustellen, ob Betroffene ihren Namen geändert haben oder verzogen sind, 9. sind Ordnungsmerkmale Kennzeichen, die eine Zuordnung von verschiedenen Meldungen sicherstellen, die aber keine Rückschlüsse auf die Identität von betroffenen Personen zulassen, 10. sind Patientenidentifikationsnummern von meldenden Einrichtungen gebildete nichtsprechende Zeichenfolgen, die von den meldenden Einrichtungen dauerhaft zur Identifikation der betroffenen Person genutzt werden, 11. ist eine Klassifizierung das Zusammenfassen oder die Zuordnung von Einzelangaben zu Gruppen oder Kategorien. Auf dieses Gesetz finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. § 3 Rechte der Betroffenen (1) Eine betroffene Person kann insoweit Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten erheben, als die Verarbeitung von Identitätsdaten im Klartext betroffen ist. Nach Erhebung eines Widerspruchs werden die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis c, e und f der betroffenen Person pseudonymisiert. Die Daten im Klartext werden gelöscht. Abweichend von Satz 2 und 3 dürfen die übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Abrechnungs- und Erstattungsverfahren nach §§ 23 und 24 im Klartext verarbeitet werden. Vor der Pseudonymisierung darf eine Klassifizierung der Daten nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c und e vorgenommen werden. Die Pseudonymisierung von Daten einer bestimmten Person erfolgt stets nach demselben Verfahren, um die Zuordnung des Widerspruchs zu diesen Daten, auch nach Eingang weiterer Meldungen zu derselben Person, sicherzustellen. Zum Zweck der vollständigen und vollzähligen Datenerhebung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf das Bremer Krebsregister die übrigen Daten nach § 8 Absatz 1 verarbeiten. Wurden Daten zu dieser Person bereits an ein anderes Krebsregister gemeldet, ist dieses Krebsregister über die Erhebung des Widerspruchs zu informieren. (2) Das Melderecht und die Meldepflicht der Einrichtung nach § 6 bleibt von der Erhebung des Widerspruchs unberührt. Teil 2 Bremer Krebsregister § 4 Zweckbestimmung (1) Das Bremer Krebsregister dient der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung, der Stärkung der Versorgungstransparenz, der statistisch-epidemiologischen Beobachtung von Krebserkrankungen und deren Behandlung sowie der Erforschung von Krebserkrankungen und soll die Verhütung und Eingrenzung dieser Krankheiten unterstützen. Es unterstützt die Evaluation von Massenuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Screening-Verfahren), beteiligt sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene und erteilt nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu Krebserkrankungen. Das Bremer Krebsregister nimmt die den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern der Länder nach dem Bundeskrebsregisterdatengesetz sowie nach den §§ 25a und 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Das Bremer Krebsregister verarbeitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten, die Angaben über das Auftreten, die Trendentwicklung und die Behandlung von Krebserkrankungen enthalten, und wertet diese aus. § 5 Struktur und Organisation (1) Zu dem Bremer Krebsregister gehören eine Vertrauensstelle und eine Auswertungsstelle. Die Vertrauensstelle und die Auswertungsstelle unterstehen einer gemeinsamen ärztlichen Leitung. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Vertrauensstelle oder die Aufgaben der Auswertungsstelle einer öffentlich-rechtlichen Stelle oder mehreren öffentlich-rechtlichen Stellen übertragen. Unter den Voraussetzungen des § 65c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt dies auch für den Verband der Privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (3) Einer geeigneten Stelle oder mehreren geeigneten Stellen in nicht öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verliehen werden, die Aufgaben der Vertrauensstelle, die Aufgaben der Auswertungsstelle oder die Aufgaben der gemeinsamen ärztlichen Leitung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt diese Aufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben. Geeignet sind Stellen, die die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. (4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt die Fachaufsicht aus. Teil 3 Meldungen § 6 Meldepflichten und Melderechte (1) Meldepflichtige Einrichtungen sind bei jedem Meldeanlass nach § 7 verpflichtet, die jeweils erhobenen Daten nach § 8 Absatz 1 über die von ihnen wegen einer Krebserkrankung versorgten Person unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Auftreten des Meldeanlasses, an die Vertrauensstelle zu übermitteln. (1a) Meldepflichtige Einrichtungen können unabhängig vom Meldeanlass Daten nach § 8 Absatz 1, die sie über die von ihnen gemeldeten Personen gespeichert haben, zur Vervollständigung des Datensatzes an die Vertrauensstelle übermitteln. Daten, die von Dritten erhoben wurden, sollen entsprechend gekennzeichnet werden. (2) Erhebt eine betroffene Person Widerspruch gegen eine Meldung nach Absatz 1 oder 1a, übermittelt die meldepflichtige Einrichtung den Datensatz nach § 8 Absatz 1 sowie die Tatsache, dass Widerspruch erhoben wurde. (3) Die in den meldepflichtigen Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit sie Meldungen nach Absatz 1, 1a oder 2 vornehmen. § 7 Meldeanlässe Meldeanlässe sind: 1. Feststellung einer Krebserkrankung, 2. Sicherung der Diagnose durch histologische und zytologische Untersuchungen sowie Autopsien, soweit diese vorgenommen wurden, 3. Beginn der Behandlung einer Krebserkrankung (Operation, Strahlentherapie oder Systemische Therapie), 4. Therapierelevante Änderung des Erkrankungsstatus sowie das Wiederauftreten der behandelten Krebserkrankung (Rezidiv), 5. Beendigung der Behandlung einer Krebserkrankung einschließlich Abbruch (Operation, Strahlentherapie oder Systemische Therapie), 6. Tod, der ursächlich oder mitursächlich durch eine Krebserkrankung eingetreten ist. § 8 Inhalt und Form der Meldungen (1) Der zu meldende Datensatz bestimmt sich unbeschadet des § 7 Absatz 2 und 3 nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Das Bremer Krebsregister veröffentlicht die Fundstelle des jeweils geltenden Datensatzes in geeigneter Form. Zusätzlich muss jede Meldung folgende Daten enthalten: 1. Angaben über private Krankenversicherungsunternehmen oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, sofern die betroffenen Personen bei diesen krankenversichert sind, 2. eine Patientenidentifikationsnummer. (2) Die Meldungen sind, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt, in strukturierter elektronischer Form an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards einzuhalten, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Übertragungsmedien, an den Eckpunkten der Kommunikation und auf die dahinter liegenden Systeme zu verhindern. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere zu den Anforderungen an die Form der Meldungen sowie zu den Anforderungen an den Datenschutz bei der Verarbeitung der Daten durch Rechtsverordnung zu regeln. § 9 Meldevergütung (1) Für jede vollständige Meldung, die aus einem Meldeanlass nach § 7 Absatz 1 erfolgt ist und eine Person betrifft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt das Bremer Krebsregister der meldenden Einrichtung eine Vergütung, deren Voraussetzungen und Höhe sich nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch richten. Für jede Meldung, die eine Person betrifft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder die nach § 11 Absatz 3 Satz 5 erfolgt ist, zahlt das Bremer Krebsregister der meldenden Einrichtung eine Vergütung, deren Voraussetzungen und Höhe die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung regelt. (2) Für Meldungen nach § 6 Absatz 1a besteht kein Anspruch auf Vergütung. § 10 Informationspflichten von Einrichtungen (1) Behandelnde Einrichtungen haben neben den Informationspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 die Pflicht, die wegen einer Krebserkrankung behandelten Personen vor der ersten Übermittlung ihrer Daten nach § 6 Absatz 1 über die beabsichtigte Meldung und den Zweck der Meldung schriftlich oder elektronisch zu informieren sowie diese auf das Recht hinzuweisen, Widerspruch gegen die Meldung zu erheben. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Personen unverzüglich über eine erfolgte Meldung nach Absatz 3 zu informieren. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen behandelnde Einrichtungen von der Information der betroffenen Person absehen, wenn diese den Grundsätzen der ärztlichen Aufklärungspflicht entsprechend wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist. Die Gründe für das Absehen von der Information sind aufzuzeichnen. Wird die betroffene Person nach der Übermittlung ihrer Daten über die Krebserkrankung aufgeklärt, ist die Information nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen. (3) Diagnostizierende Einrichtungen haben die behandelnde Einrichtung über eine vorgenommene Meldung an das Bremer Krebsregister zu informieren. Die in den diagnostizierenden Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Teil 4 Vertrauensstelle § 11 Aufgaben (1) Die von den meldepflichtigen Einrichtungen übermittelten Daten nach § 8 Absatz 1 sind unverzüglich von der Vertrauensstelle unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Die von einer diagnostizierenden Einrichtung übermittelten Daten sind, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, vor der Speicherung zu pseudonymisieren, sofern und solange nicht eine behandelnde Einrichtung Daten über die betroffene Person und zu der betreffenden Krebserkrankung übermittelt hat. Abweichend von Satz 2 dürfen die von einer diagnostizierenden Einrichtung übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Abrechnungs- und Erstattungsverfahren nach §§ 23 und 24 im Klartext verarbeitet werden. (2) Erhebt die betroffene Person Widerspruch gegen eine Meldung, pseudonymisiert die Vertrauensstelle unverzüglich die übermittelten Identitätsdaten und verbindet den Widerspruch mit dem gespeicherten Datensatz. (3) Die Vertrauensstelle führt regelmäßig einen Abgleich der von ihr gespeicherten Daten mit den nach § 1 Absatz 1 der Mortalitätsindex-Verordnung aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten durch. Soweit sie Abweichungen der von ihr gespeicherten Daten von den aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten feststellt, darf sie die von ihr gespeicherten Daten verändern. Die aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten sind von der Vertrauensstelle zu löschen, sobald sie zu Zwecken des Datenabgleichs nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Übermittlung. Entspricht der aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelte Datensatz nicht dem Datensatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1, darf die Vertrauensstelle zur Vervollständigung des Datensatzes von den meldepflichtigen Einrichtungen Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 über die betroffene Person erheben. Die meldepflichtigen Einrichtungen sind verpflichtet, die nach Satz 4 angeforderten Daten zu übermitteln. Die in den meldepflichtigen Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. (4) Die Vertrauensstelle ist verpflichtet, regelmäßig einen Meldedatenabgleich durchzuführen und die von ihr gespeicherten Daten zu verändern, soweit sie Abweichungen zwischen den Meldedaten und den bei ihr gespeicherten Daten festgestellt hat. Die Meldedaten sind von der Vertrauensstelle zu löschen, sobald sie zu Zwecken des Datenabgleichs nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Übermittlung. (5) Durch mehrere Meldungen übermittelte Daten zu einer Person einschließlich der Ergebnisse des Abgleichs mit dem Mortalitätsindex nach Absatz 3 und des Meldedatenabgleichs nach Absatz 4 sind zu einem Datensatz zusammenzuführen. (6) Jeder einer Person zugeordnete Datensatz ist mit einer Kontrollnummer zu verbinden, die für die Durchführung bundes- oder landesrechtlich vorgesehener Datenabgleiche geeignet ist. Die Vertrauensstelle darf den Datensatz mit weiteren Ordnungsmerkmalen und Klassifizierungen verbinden, die für die Datenverarbeitung durch die Auswertungsstelle erforderlich sind. (7) Die Vertrauensstelle übermittelt Daten nach § 8 Absatz 1 an die Auswertungsstelle, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Auswertungsstelle erforderlich sind. Vor der Übermittlung pseudonymisiert sie die Identitätsdaten nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a, b, e und f. Werden Angaben zu Identitätsdaten nach § 2 Nummer 7 Buchstabe b der betroffenen Person für eine Auswertung nach § 14 Absatz 4 oder 6 benötigt, kann die Vertrauensstelle der Auswertungsstelle diese Angaben abweichend von Satz 2 übermitteln. (8) Die nach § 8 Absatz 1 übermittelten Identitätsdaten sind 30 Jahre nach dem Tod oder spätestens 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu pseudonymisieren. Die weiteren Daten nach § 8 Absatz 1 werden dauerhaft gespeichert. § 12 Datenaustausch mit anderen Krebsregistern (1) Die Vertrauensstelle ist verpflichtet, Daten nach § 8 Absatz 1 über Personen, die innerhalb des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen behandelt werden oder wurden und im Einzugsgebiet eines anderen Krebsregisters ihren Hauptwohnsitz haben, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, an dieses Wohnortregister zur Vervollständigung dessen Datenbestandes sowie zur Qualitätssicherung zu übermitteln. Sie ist zudem verpflichtet, Daten nach § 8 Absatz 1 über Personen mit Hauptwohnsitz im Land Bremen, die außerhalb des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen wegen einer Krebserkrankung behandelt werden oder wurden, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, an das zuständige Behandlungsortregister zum Zweck der Vervollständigung dessen Datenbestandes und zur Qualitätssicherung zu übermitteln. (2) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zur Vervollständigung des Datensatzes des Bremer Krebsregisters sowie zur Qualitätssicherung Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 1, die von einem anderen Krebsregister übermittelt werden, zu verarbeiten. (3) Die Vertrauensstelle ist berechtigt, zum Zweck bundesweiter Auswertungen zu Krebserkrankungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Daten nach § 8 Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln, sofern eine Einwilligung durch die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung für diese Übermittlung erteilt wurde. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die zu übermittelnden Daten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 13 Datenübermittlungen durch die Vertrauensstelle Auf Antrag übermittelt die Vertrauensstelle an eine behandelnde Einrichtung, die nach § 6 Daten über eine Person an die Vertrauensstelle übermittelt hat, zur Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Behandlung und zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Behandlung die vom Bremer Krebsregister gespeicherten Daten über diese Person. Sofern die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten erhoben hat, ist die Übermittlung an die behandelnde Einrichtung nicht zulässig. Auswertungen zu diesen Daten dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Teil 5 Auswertungsstelle § 14 Auswertungen (1) Die Auswertungsstelle verarbeitet und nutzt die nach § 11 Absatz 7 von der Vertrauensstelle übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sofern die Auswertungsstelle Angaben über die Anschrift der betroffenen Person nach § 11 Absatz 7 Satz 3 erhalten hat, hat sie diese nach Abschluss der Auswertungen nach § 14 Absatz 4 und 6 unverzüglich zu löschen. (2) Die Auswertungsstelle nimmt anhand der übermittelten Daten insbesondere folgende Auswertungen vor: 1. regelmäßige Auswertungen nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. landesbezogene Auswertungen nach § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Auswertungen sollen Informationen für die Bewertung der Qualität der onkologischen Versorgung enthalten und leitlinienbasierte Qualitätsindikatoren berücksichtigen. (3) Auf Antrag einer meldepflichtigen Einrichtung darf die Auswertungsstelle ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Daten über Personen auswerten, die von dieser Einrichtung an das Bremer Krebsregister übermittelt wurden. (4) Die Auswertungsstelle führt regelmäßig bevölkerungsbezogene, epidemiologische Auswertungen durch. (5) Im Rahmen der strukturierten onkologischen Qualitätssicherung nach § 19 kann die Auswertungsstelle die von ihr gespeicherten Daten nutzen, um anonymisierte Auswertungen zu erstellen. (6) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann in Einzelfällen ergänzende Auswertungen anfordern. § 15 Datenübermittlungen durch die Auswertungsstelle (1) Die Auswertungsstelle übermittelt Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes an das Zentrum für Krebsregisterdaten. (2) Auf Anforderung ist die Auswertungsstelle verpflichtet, Daten nach Maßgabe des § 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln. (3) Die Auswertungsstelle übermittelt an meldepflichtige Einrichtungen zum Zweck der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung regelmäßige Auswertungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Auswertungen nach § 14 Absatz 3. (4) Die Auswertungsstelle übermittelt in anonymisierter Form jährlich die landesbezogenen Auswertungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie auf Anforderung die Auswertungen nach § 14 Absatz 6 an die Fachaufsichtsbehörde. (5) Die Auswertungsstelle übermittelt zum Zweck der Überprüfung, inwieweit die Ziele des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust erreicht wurden, regelmäßig Daten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.