Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 51 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 877) in der jeweils geltenden Fassung. Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens Erster Abschnitt Schulstruktur Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird. (2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule. (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. Das Gymnasium kann in der Sekundarstufe I auch bis Klasse 9 geführt werden. (4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule. (5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt. (6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Klinikschule regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer Schulstufen geführt. (7) Das Weiterbildungskolleg ist keiner Schulstufe zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Grundschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 547 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen. (2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. (2a) Die Entscheidung über einen dreijährigen Verbleib in der Schuleingangsphase erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bereits im Rahmen der Aufnahme die Entscheidung treffen, dass ein Kind die Schuleingangsphase in drei Jahren durchläuft. Dies setzt voraus, dass ein Durchlaufen der Schuleingangsphase in der Regeldauer nicht zu erwarten ist, weil die grundlegenden Lernvoraussetzungen für eine Mitarbeit im Unterricht nicht vorliegen und ohne eine individuelle, von den Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 abweichende Förderung der Vorläuferfähigkeiten im ersten Schulbesuchsjahr nicht hergestellt werden können. Dieser Prognose sind die Feststellungen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legen; zudem sind die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung zur Einschulung zu berücksichtigen. Nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgen eine Anpassung der individuellen Förderung und eine Entscheidung, ob das Kind abweichend von der im Aufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung die Schuleingangsphase in zwei Jahren durchläuft. (3) Die Klassen 3 und 4 sind entweder aufsteigend gegliedert oder können durch Beschluss der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Bei jahrgangsübergreifender Organisation in der Schuleingangsphase sind die Klassen 3 und 4 jahrgangsübergreifend zu führen, wenn jahrgangsbezogener Unterricht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen die Bildung einer zusätzlichen Klasse zur Folge hätte. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Jahrgangsübergreifender Unterricht entsprechend Absätzen 2 und 3 kann auch die Klassen 1 bis 4 umfassen. (5) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. (6) Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I. Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sekundarstufe I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten. (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind 1. der Erste Schulabschluss, 2. der Erweiterte Erste Schulabschluss und 3. der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach der Einführungsphase vergeben: 1. der Mittlere Schulabschluss und 2. der Erweiterte Erste Schulabschluss. (3) Der Erste Schulabschluss wird nach Klasse 9, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden nach Klasse 10 vergeben. Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden an der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. (4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erprobungsstufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt. (2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte Schulform sicherer zu machen. (3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Hauptschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10. (3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden. (4) An der Hauptschule werden der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Realschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10. (3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. (4) An der Realschule wird der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen oder Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. Außerdem werden an der Realschule der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben. (5) Der Schulträger kann einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. Die Schülerinnen und Schüler in diesem Bildungsgang werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Realschule nach Absatz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn im Bildungsgang nach Satz 1 fortsetzen. (6) Schulen mit einem genehmigten Bildungsgang nach Absatz 5 können Schülerinnen und Schüler nach dem Willen der Eltern und mit Zustimmung des Schulträgers auch in die Klasse 5 aufnehmen und nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule (§ 14 Absatz 1) unterrichten. § 11 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 in binnendifferenzierender Form im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang nach Absatz 1 statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gymnasium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Das Gymnasium umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10, im achtjährigen Bildungsgang die Klassen 5 bis 9, und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). (3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. (4) Das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang vergibt am Ende der Klasse 10 den  Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und erteilt mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. (5) Das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Einführungsphase die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und vergibt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). (6) Am Gymnasium werden außerdem nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben. (7) Ein Schulträger kann 1. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang errichten, 2. ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang umwandeln und 3. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang umwandeln, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Für das Verfahren gelten § 78 Absatz 5, § 80 und § 81. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gesamtschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. (2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). (3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen erteilt. Der leistungsdifferenzierte Unterricht kann binnendifferenziert im Klassenverband oder in Kursen erteilt werden. Für den Unterricht nach Neigung werden Kurse gebildet. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden. (4) An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Sekundarschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 22. November 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler darauf vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe, an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortzusetzen. (2) Die Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie gewährleistet in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards und stellt die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg sicher. (3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht in integrierter und binnendifferenzierender Form statt. Ab der Klasse 7 kann der Unterricht integriert, teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erteilt werden. Bei Einrichtung von zwei Bildungsgängen werden diese auf der Grundlage unterschiedlicher Anforderungsebenen gebildet. Die Grundebene orientiert sich an den Anforderungen der Hauptschule und der Realschule, die Erweiterungsebene an denen der Realschule und des Gymnasiums. Bei teilintegrierter oder kooperativer Unterrichtsorganisation kann der Unterricht teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. (4) An der Sekundarschule werden der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Gymnasiale Oberstufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12. (2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in einem Kurssystem erteilt, das nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kurse auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich umfasst. (3) Am Ende der Einführungsphase findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden. (4) In der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer dem sprachlich-literarisch-künstlerischen, dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern sowie in den Fächern Religionslehre und Sport werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener Breite und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet. (5) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die allgemeine Hochschulreife verliehen wird. Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung zusammen. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Sonderpädagogische Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte 1. Lernen, 2. Sprache, 3. Emotionale und soziale Entwicklung, 4. Hören und Kommunikation, 5. Sehen, 6. Geistige Entwicklung und 7. Körperliche und motorische Entwicklung. (3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. (4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (5) Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern und informiert sie über weitere Beratungsangebote. (7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere 1. we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.