Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Vom 15. Februar 2005 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule § 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung § 4 Zusammenarbeit von Schulen § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation der Schule § 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung § 7 Schuljahr, Ferien § 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens Erster Abschnitt Schulstruktur § 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen § 11 Grundschule § 12 Sekundarstufe I § 13 Erprobungsstufe § 14 Hauptschule § 15 Realschule § 16 Gymnasium § 17 Gesamtschule § 17a Sekundarschule § 18 Gymnasiale Oberstufe § 19 Sonderpädagogische Förderung § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung § 21 Hausunterricht, Klinikschule § 22 Berufskolleg § 23 Weiterbildungskolleg § 24 (weggefallen) § 25 Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel, Schule mit erweiterter Selbstständigkeit Zweiter Abschnitt Weltanschauliche Gliederung der Grundschule und der Hauptschule § 26 Schularten § 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen § 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen Dritter Teil Unterrichtsinhalte § 29 Unterrichtsvorgaben § 30 Lernmittel § 31 Religionsunterricht § 32 Praktische Philosophie, Philosophie § 33 Sexualerziehung Vierter Teil Schulpflicht § 34 Grundsätze § 35 Beginn der Schulpflicht § 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes, schulische Vorkurse § 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I § 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II § 39 (aufgehoben) § 40 Ruhen der Schulpflicht § 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht Fünfter Teil Schulverhältnis Erster Abschnitt Allgemeines § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis § 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen § 44 Information und Beratung § 45 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen § 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel § 47 Beendigung des Schulverhältnisses Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn § 50 Versetzung, Förderangebote § 51 Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung § 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Dritter Abschnitt Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen § 54 Schulgesundheit § 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen § 56 Druckschriften, Plakate Sechster Teil Schulpersonal § 57 Lehrkräfte § 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal § 59 Schulleiterinnen und Schulleiter § 60 Schulleitung § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Siebter Teil Schulverfassung Erster Abschnitt Allgemeines § 62 Grundsätze der Mitwirkung § 63 Verfahren § 64 Wahlen Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule § 65 Aufgaben der Schulkonferenz § 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz § 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen § 68 Lehrerkonferenz § 69 Lehrerrat § 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz § 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz § 72 Schulpflegschaft § 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft § 74 Schülervertretung § 75 Besondere Formen der Mitwirkung Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium § 76 Mitwirkung beim Schulträger § 77 Mitwirkung beim Ministerium Achter Teil Schulträger § 78 Schulträger der öffentlichen Schulen § 78a Regionale Bildungsnetzwerke § 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude § 80 Schulentwicklungsplanung § 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Mehrklassenbildung § 82 Mindestgröße von Schulen § 83 Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen § 84 Schuleinzugsbereiche § 85 Schulausschuss Neunter Teil Schulaufsicht § 86 Schulaufsicht § 87 Schulaufsichtspersonal § 88 Schulaufsichtsbehörden § 89 Besondere Zuständigkeiten § 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde § 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde Zehnter Teil Schulfinanzierung § 92 Kostenträger § 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf § 94 Sachkosten § 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln § 96 Lernmittelfreiheit § 97 Schülerfahrkosten § 98 Zuwendungen § 99 Sponsoring, Werbung Elfter Teil Schulen in freier Trägerschaft Erster Abschnitt Ersatzschulen § 100 Begriff, Grundsätze § 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen § 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen § 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes § 104 Schulaufsicht über Ersatzschulen Zweiter Abschnitt Ersatzschulfinanzierung § 105 Grundsätze § 106 Landeszuschuss und Eigenleistung § 107 Personalkosten § 108 Sachkosten § 109 Aufwendungen für Miete oder Pacht § 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen § 111 Folgelasten aufgelöster Schulen § 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse § 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis § 114 Prüfungsrecht § 115 Durchführung, , Übergangsvorschriften Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen § 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung § 117 Untersagung § 118 Anerkannte Ergänzungsschule Vierter Abschnitt Freie Unterrichtseinrichtungen § 119 Rechtsstellung, Bezeichnung Zwölfter Teil Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt Datenschutz § 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern § 121 Schutz der Daten des Personals im Schulbereich § 122 Ergänzende Regelungen Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler § 124 Sonstige öffentliche Schulen § 125 Einschränkung von Grundrechten § 126 Ordnungswidrigkeiten § 127 Befristete Vorschriften § 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium § 129 Änderung von Gesetzen § 130 Aufhebung von Vorschriften § 131 Weitergeltung von Vorschriften § 132 Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel § 132a Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht § 132b Fortführung der PRIMUS-Schulen § 133 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 547 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt Auftrag der Schule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. (2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. Artikel 7 der Landesverfassung lautet: (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. (2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung. Die Schule fördert die europäische Identität. Sie vermittelt Kenntnisse über den europäischen Integrationsprozess und die Bedeutung Europas im Alltag der Menschen. (3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen. (4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Sie erwerben Kompetenzen, um zukünftige Anforderungen und Chancen in einer digitalisierten Welt bewältigen und ergreifen zu können. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). (5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. (6) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen 1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, 2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, 3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten, 4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln, 5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen, 6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten, 7. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten, 8. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben, 9. auch in der digitalen Welt mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen. (7) Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden. (8) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt. (9) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen. (10) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Herkunftssprache) dieser Schülerinnen und Schüler. Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden. (11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert. (12) Die Absätze 1 bis 11 gelten mit Ausnahme der sich aus der staatlichen Neutralität für das Schulpersonal ergebenden Verpflichtungen (Absatz 8 Satz 3) auch für Ersatzschulen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. (2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Das Schulprogramm kann darüber hinaus innerhalb des Bildungsgangs eine besondere Gesamtkonzeption (Schulprofil) ausweisen. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer Arbeit, plant, falls erforderlich, konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch. (3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Schule leisten Fortbildungen. (4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zusammenarbeit von Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein. (2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere. (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen. (4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. (5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 48, 70, 80, 102 und 107zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen, und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. (3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation der Schule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. (2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers. (4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist. (5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind. (6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger und die Schulform angibt. Die Schulstufe ist bei Förderschulen und bei den Gymnasien und Gesamtschulen anzugeben, die als Schulen nur einer Sekundarstufe geführt werden. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben, bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Absatz 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Schuljahr, Ferien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen. (2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8, 38, 85, 87, 91, 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. (2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen. (3) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend von Absatz 1 regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (2) An Schulen können außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote eingerichtet werden, die der besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler dienen. (3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der frei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.