Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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nn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder 2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. (8) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und Benennung geeigneter Schulen einschließlich der Beteiligung der Eltern und die Vergabe der Abschlüsse nach Maßgabe des Absatzes 4. (9) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können. (10) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs), 2. die Förderschulen, 3. die Klinikschulen (§ 21 Abs. 2). (2) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. (3) In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden. (4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote. (5) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. (6) Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4. (7) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Hausunterricht, Klinikschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für 1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können, 2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können, 3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz. (2) Die Klinikschule unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Klinikschulen können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Absatz 7 einbezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Berufskolleg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule. (2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife); die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden. (3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Fachbereichen, Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt. Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor. (4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge: 1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln; 2. Vollzeitschulische Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung; 3. Bildungsgänge, die Schülerinnen und Schülern ohne Berufsausbildungsverhältnis berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus einem oder mehreren beruflichen Bereichen vermitteln und den Erwerb des Ersten Schulabschlusses ermöglichen (Ausbildungsvorbereitung). Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ersten Schulabschluss und zum Erweiterten Ersten Schulabschluss. Sie ermöglichen den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, den Erwerb von Zusatzqualifikationen und in mindestens dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird auch in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 6 Nummer 2 ermöglicht. (5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge: 1. Einjährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer beruflichen Grundbildung und den Erweiterten Ersten Schulabschluss vermitteln oder den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, sowie zweijährige Bildungsgänge, in denen darüber hinaus ein Berufsabschluss nach Landesrecht erworben werden kann; 2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; 3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Das Ministerium kann zulassen, dass neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden. Bildungsgänge nach Nummer 2 und Nummer 3, die neben der Vermittlung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht zusätzlich auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vorbereiten, dauern dreieinhalb Jahre. (6) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge: 1. Zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; 2. Bildungsgänge für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führen. (7) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife. (8) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 5 bis 7 können auch in Teilzeitform oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Weiterbildungskolleg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen. § 82 Abs. 9 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu den Abschlüssen: 1. Erster Schulabschluss, 2. Erweiterter Erster Schulabschluss und 3. Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, verbunden sein kann.“ Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in einem zentralen Abschlussverfahren erworben. (3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen 1. in einem dreijährigen Bildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife, 2. zur Fachhochschulreife oder zum schulischen Teil der Fachhochschulreife. (4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten, die Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen anbieten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, auf gemeinsame schulabschlussbezogene Unterrichtsveranstaltungen und auf den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern. Die Bildungsangebote der Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel,Schule mit erweiterter Selbstständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden können. (2) Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig. (3) Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, der Personalverwaltung, der Sachmittelbewirtschaftung und der Unterrichtsorganisation selbstständige Entscheidungen zu treffen, von einzelnen Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 4 bis 6 abzuweichen und neue Modelle der Schulleitung und der Schulmitwirkung zu erproben. Es muss gewährleistet sein, dass die Standards der Abschlüsse den an anderen Schulen erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. (4) Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt, Ziel, Durchführung und Dauer in einem Programm festgelegt. Zur systematischen und kontinuierlichen Erprobung kann das Land Versuchsschulen gemäß Absatz 2 auch dauerhaft fortführen. (5) Das Ministerium kann ein Vorhaben nach Absatz 3 unbefristet genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, es nicht von Vorgaben dieses Gesetzes abweicht und keine zusätzlichen Kosten verursacht (Schule mit erweiterter Selbstständigkeit). Die Schule überprüft in regelmäßigen Abständen ihre Arbeit und berichtet der Schulaufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren darüber. Das Ministerium kann seine Entscheidung jederzeit widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Ersatzschulen. Zweiter Abschnitt Weltanschauliche Gliederung der Grundschule und der Hauptschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Schularten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 26, 27 und § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen. (2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. (3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften. (4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt. (5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht. (6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. An Bekenntnisschulen müssen 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter und 2. die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören. Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig. (7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 133 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können. (2) Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden. (3) Ein Schulträger wandelt eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn 1. a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen und 2. die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden. Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden. (4) Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. (5) Wird eine Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 26, 27 und § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden. (2) Ein Schulträger wandelt eine bestehende Bekenntnishauptschule in eine Gemeinschaftshauptschule um, wenn 1. a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen und 2. die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden. Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden. (3) Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4. Dritter Teil Unterrichtsinhalte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Unterrichtsvorgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards). (2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben. (3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Lernmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden. (2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie 1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen, 2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen, 3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern, 4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und 5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern. (3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. (4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen. (5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.