Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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n am 1. August 2025. (1) Daten der Lehrkräfte dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrkräfte zur Nutzung verpflichtet. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und Lehrkräftefortbildung dürfen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. Lehrkräfte sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Einwilligungen nach Satz 3 und nach Satz 6 müssen freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen. (2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrkräfte verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und der Lehrkräftefortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst oder für sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung an die Schulaufsichtsbehörden und an den Landesbetrieb Information und Technik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrkräften, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. (3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrkräfte dem Landesbetrieb Information und Technik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik verarbeitet werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit Personenbezug sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim Landesbetrieb Information und Technik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. (4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst stehenden Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden. (5) Daten der Lehrkräfte dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist. (6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden. (7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für sonstige an der Schule tätige Personen und für Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 Ergänzende Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 73, § 95 und § 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), gilt unmittelbar. § 120 und § 121 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 beruhen auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e, Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Verordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen. (3) Eine Verarbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit dies für Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des Landes einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Versorgungsempfänger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes und für die Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere öffentliche Stellen. (4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben. Die Rechtsverordnung regelt im Einzelnen 1. die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken und 2. die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben, zu den in § 121 genannten Zwecken. Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr 1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten, 2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden, 3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen, 4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz. (2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 124 Sonstige öffentliche Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 124 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß Absatz 4 und § 6 Absatz 4 sind Bedienstete des Schulträgers. Die Begründung ihres Beschäftigungsverhältnisses bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer aufwendet. (2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und Klinikschulen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren Schulvorständen verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen. Eine Person für den Vorsitz wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte. Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf. (4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 125 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 547 Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt: 1.das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit), 2. das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 (Schulpflicht) sowie des § 42 Abs. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis), 3. das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 (Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes, schulische Vorkurse), 4. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Schulpflicht). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 126 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 547 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch (§ 41 Absatz 1 Satz 1) oder der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule (§ 54 Absatz 4 Satz 1) nicht nachkommt, 2. als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstands sorgt (§ 36 Absatz 2 und 3), 3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem Kurs zur sprachlichen Förderung (§ 36 Absatz 2 und 3) verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt, 4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2), 5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt, 6. als Eltern oder als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung (§ 54 Absatz 4 Satz 2) nicht nachkommt, 7. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige (§ 116 Absatz 2) errichtet oder betreibt oder 8. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Absatz 5 und 6 oder § 119 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bis zu 5 000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule (§ 53 Absatz 3 Nummer 5) ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 5 unzulässig. (3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig. (4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 127 Befristete Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) bleiben unberührt. (2) Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“- VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter. (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129 Änderung von Gesetzen (Fn 4) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Gegenstandslos, Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 130 Aufhebung von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Folgende Gesetze treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft: 1. Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz – SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), 2. Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), 3. Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), 4. Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), 5. Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), 6. Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 165), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254). (2) Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt zum 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft: 1. Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 25. Juni 2002 (GV. NRW. 2002 S. 314, ber. S. 444), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 224), 2. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW.S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), 3. Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluss von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11. April 1979 (GV. NRW. S. 283). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 131 Weitergeltung von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. (2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132 Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 76 und 132 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 1. August 2014. (1) Kreise und kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können im Gebiet eines Kreises mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbaren, ihre Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die in der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen bestimmten Schülerzahlen erreichen. Dabei muss gewährleistet sein, dass allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung ist; § 20 Absätze 2 und 4 und § 78 Absatz 4 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für kreisfreie Städte als Schulträger. Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt unberührt. (2) Auf Antrag eines Schulträgers kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Auflösung aller Förderschulen eines oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten Förderschwerpunkte zugunsten eines inklusiven Schulangebots genehmigen. Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesem Fall. § 78 Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen 1. des Absatzes 1 oder 2. des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie in Abstimmung mit ihrer Schule auf die baldige Rückkehr vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule. (4) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Vorschriften des Elften Teils. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132a Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 132a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. August 2012; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2012; außer Kraft getreten am 31. Juli 2019; (in neuem Wortlaut) eingefügt durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 1. August 2019. (1) Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf an islamischem Religionsunterricht im Sinne von § 31, kann das Ministerium dabei übergangsweise mit islamischen Organisationen zusammenarbeiten, die keine Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 14 und 19 der Landesverfassung sind. (2) Islamische Organisationen nach Absatz 1 nehmen landesweit Aufgaben wahr, die für die religiöse Identität ihrer Mitglieder oder Unterorganisationen wesentlich sind. (3) Die Zusammenarbeit beruht auf einem Vertrag zwischen dem Land und der jeweiligen islamischen Organisation. Der Abschluss eines solchen Vertrags setzt voraus, dass die islamische Organisation bei der Zusammenarbeit die Gewähr dafür bietet und darlegt, 1. eigenständig und staatsunabhängig zu sein, 2. die in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes zu achten und 3. dem Land bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts auf absehbare Zeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Vor Abschluss des Vertrags setzt sich das Land mit den islamischen Organisationen ins Benehmen, mit denen es nach Absatz 1 zusammenarbeitet. Der Vertrag regelt insbesondere das Nähere zu den Zielen, den Grundlagen, der Aufnahme und der Beendigung der Zusammenarbeit. (4) Wenn islamischer Religionsunterricht an einer Schule eingerichtet ist, nehmen die Schülerinnen und Schüler daran teil, deren Eltern bei der Schulanmeldung schriftlich erklärt haben, dass ihr Kind an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 teilnehmen soll. (5) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 auf Grund der Erklärung der Eltern oder bei Religionsmündigkeit auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schule schriftlich zu übermitteln. (6) Die Kommission für den islamischen Religionsunterricht vertritt gegenüber dem Ministerium die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach. Die Kommission nimmt die einer Religionsgemeinschaft in den §§ 30 und 31 zugewiesenen Aufgaben wahr. Ablehnende Beschlüsse der Kommission sind nur aus theologischen Gründen zulässig und dem Ministerium schriftlich darzulegen. (7) Jede islamische Organisation entsendet auf der Grundlage des Vertrages nach Absatz 3 in die Kommission eine theologisch, religionspädagogisch, islamwissenschaftlich oder vergleichbar qualifizierte Person, die auch persönlich die Gewähr für die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bietet. (8) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Die Kommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Zahl ihrer Mitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Auch eine islamische Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes kann nach Absatz 1 bis 8 mit dem Ministerium zusammenarbeiten, solange sie ihren Anspruch auf eigenständigen Religionsunterricht nicht wahrnimmt. (10) Das Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über Zusammensetzung und Arbeit der Kommission. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132b Fortführung der PRIMUS-Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 132b eingefügt durch Gesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 30. April 2014; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.