Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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etzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 14 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2014/2015 oder dem Schuljahr 2015/2016 für einen Zeitraum von 13 Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Schulabschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium. (2) Die Schulträger sind berechtigt, die Schulen, die am 1. August 2025 gemäß Absatz 1 am Schulversuch PRIMUS teilgenommen haben, über das Schuljahr 2025/2026 oder 2026/2027 hinaus als PRIMUS-Schulen fortzuführen, wenn sie zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Schule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird. Für die Fortführung beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Abweichend von § 48 können in den Klassen 1 bis 8 an die Stelle von Noten alternative Formen der Leistungsbewertung unter Einschluss der Möglichkeit eines Verzichts auf Ziffernoten treten. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden für die Klassen 1 bis 4 der PRIMUS-Schulen die für die Grundschule geltenden Vorschriften, für die Klassen 5 bis 10 der PRIMUS-Schulen die für die Sekundarschule in integrierter Form geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 132c eingefügt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. August 2015; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 133 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 133 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2, 52, 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. 9 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) § 132a tritt am 31. Juli 2031 außer Kraft. Die Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2030.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder         Zusatz: (Artikel 2 und 3 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540))   Artikel 2 Übergangsvorschriften   (1) Schulen, die an dem zum 1. August 2011 begonnenen Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschule“ teilnehmen, können bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten. Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die gesetzliche Mindestgröße muss gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher möglich. Gemeinschaftsschulen, die die Sekundarstufen I und II umfassen, können Kooperationspartner gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 2 SchulG sein. (2) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium. (3) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und zum 31. Juli 2020 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2. (4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Absätze 1 bis 3 in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17a des Schulgesetzes NRW geführt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon möglich. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein. (5) Die Genehmigung von Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums.   Red. Hinweis: Artikel 2 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.   Artikel 3 Überprüfung   Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis.     Zusatz: (Artikel 2 des 14. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331)) Artikel 2 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. (2) Beschlüsse, die der Beirat nach § 132a des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der am 1. August 2012 geltenden Fassung gefasst hat, gelten fort, bis die Kommission gemäß § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2019 geltenden Fassung andere Entscheidungen trifft. (3) Bis zum Zusammentreten der Kommission nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2019 geltenden Fassung nimmt der Beirat nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2012 geltenden Fassung deren Aufgaben wahr.   Zusatz: (Artikel 4 Absatz 2 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358)) (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung übergangsweise bis längstens zum Ablauf des Haushaltsjahres 2025 fortgeführt werden und haben bis dahin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.   Zusatz: (Artikel 3 des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250))   Artikel 4 Absatz 2 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S.  358) wird wie folgt gefasst:   „(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung fortgeführt werden und haben weiterhin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.