Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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des Trägers der Insolvenzsicherung auf Grund und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben wäre. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht beizufügen. Der Antrag muss bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden. (2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster insbesondere für den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor, die für den Schulträger verbindlich sind. (3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. (4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet; eintretende Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind zeitnah zu berücksichtigen. (5) Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechung und weiterer Nachweise gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung soll zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen. (6) Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen. Von dem errechneten Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3) nachzuzahlen. § 113 Abs. 4 bleibt unberührt. (7) Das Land kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen. Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans (§ 112) aufzustellen. Die Jahresrechnung, mit der er die Festsetzung des Landeszuschusses beantragt, ist spätestens bis zum 1. April nach Ablauf des Haushaltsjahres der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes zu Lasten der Kostenpauschalen wird dem Grunde und der Höhe nach ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans zu den entsprechenden Abschnitten der Jahresrechnung enthält. (3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Jahresrechnung kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften Jahresabschluss erbracht werden, der die Ordnungsgemäßheit der Buchführung sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Landeszuschüsse im Jahresabschluss bestätigt. Ein kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann den Nachweis sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender Schulträger durch Prüftestat seiner Rechnungsprüfungsstelle erbringen. (4) Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Kostenpauschalen (§ 106 Abs. 4 Satz 1) vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln ein Betrag in Höhe des Vom-Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. Die Anrechnung ist dabei nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Prüfungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 114 geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen (örtliche Prüfung). (2) Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden und -einrichtungen zur Prüfung übertragen. In den Fällen des § 113 Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten Prüfung absehen. (3) In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt 1. die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung, 2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird. Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne Prüfung der Bezuschussung zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Durchführung, , Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über 1. das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren Verzinsung, 2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus den Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes, 3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter, 4. die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Herabsetzung der Eigenleistung sowie der Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses, 5. die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu bestimmten Schulformen, 6. die Übertragung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/oder Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen) auf andere Landesbehörden, 7. die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe von Kostenrichtwerten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, das Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich bei Wegfall der schulischen Nutzung. (2) Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2) wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf 33 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche festgelegt. (3) Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 7 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230) in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfolgten Refinanzierungszusagen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Sie sind zu widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse nach diesem Gesetz unter Einbeziehung der Besitzstandswahrung abgedeckt werden. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Eigenleistung sowie die Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände. (4) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung für Lehrkräfte als Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften ist auf die bestehenden Versorgungsverhältnisse weiterhin anzuwenden. Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind. (2) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung der Schule enthalten, den Schulträger und die Schulleiterin oder den Schulleiter benennen sowie Auskunft geben über das Bildungsziel, den Lehrplan, die Schulanlagen, die Schuleinrichtungen und die vorgesehene Schülerzahl. (3) Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen die vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen. (4) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel vorlegen zu lassen. Die Kosten für eine Übersetzung trägt der Schulträger. (5) Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Sie darf über die Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen Zusatz enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 2 oder eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder eine andere Anerkennung als nach § 118 hinweist. (6) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen begründet wird. (7) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor dem Vertragsabschluss schriftlich zu informieren über 1. das Ausbildungsziel, 2. die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt, 3. die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, 4. die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern, 5. die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen, 6. die Kündigungsrechte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Untersagung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt werden. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Untersagung nicht geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Anerkannte Ergänzungsschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn 1. die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und 2. an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission; eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse ist damit nicht verbunden. (2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie als Schule der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen geführt wird und an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann. (3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch das Ministerium verliehen werden, wenn an dieser Schule 1. a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder  b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann, 2. in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird, 3. für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Für die Primarstufe einer solchen Schule ist eine Anerkennung nur möglich, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine Sonderung nicht gefördert wird. (4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.). Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Erfüllung der Schulpflicht. Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb genommen wird oder der Betrieb ein Jahr geruht hat. (5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen der §§ 116 und 117 dem Ministerium. (6) Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Vierter Abschnitt Freie Unterrichtseinrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Rechtsstellung, Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher Schulen oder von Ersatzschulen verwechselt werden können. (2) Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen oder Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sie zu stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. § 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Zwölfter Teil Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt Datenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 120 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben werden. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. (3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden. (4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen sind nur zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden und die Anonymität der betroffenen Personen gewahrt bleibt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Teilnahme der betroffenen Personen ist freiwillig. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. (5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet. (6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen. (7) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein nachgewiesenes rechtliches Interesse an der Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt werden. (8) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesbetrieb Information und Technik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung verarbeitet werden. (9) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien. (10) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie 1. die Nichtversetzung, 2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, 3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, 4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und 5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Schutz der Daten des Personals im Schulbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 121 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getrete

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.