Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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innerhalb des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Die Übernahme von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst oder in den Schulaufsichtsdienst ist im Rahmen freier und besetzbarer Stellen in einem Amt zulässig, das ihrer Rechtsstellung auf Grund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht. Dies gilt entsprechend für die Übernahme von Lehrkräften aus dem öffentlichen Schuldienst als Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den Ersatzschuldienst. Die Übernahme erfolgt unter Beibehaltung der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften bisher festgesetzten Erfahrungsstufe. (2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern werden bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im Landesdienst angerechnet. (3) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt. (4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder eines Planstelleninhabers ohne Dienstbezüge für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes des Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen Einrichtungen ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit einschließlich der Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Schulaufsicht über Ersatzschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schulaufsicht sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen für Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften. (2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung. (3) Die Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei sind die für die anderweitige Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die für die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. (4) Die vorübergehende Schließung der Ersatzschule bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. In den übrigen Fällen erlischt die Genehmigung. (6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis 104, insbesondere über die Genehmigung und Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulaufsicht. Zweiter Abschnitt Ersatzschulfinanzierung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes (Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung) nach näherer Bestimmung dieses Abschnitts. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Ausgaben dürfen grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden. (2) Das Land gewährt Schulträgern auf Antrag Zuschüsse zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals, zu den Vergütungen des Verwaltungs- und Hauspersonals, zu den fortdauernden Sachausgaben, für Bauinvestitionen sowie zur angemessenen Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der Schulgebäude und -räume. (3) Die nach § 101 Abs. 2 vorläufig erlaubten Ersatzschulen haben keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse. Sie erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat. Die Bezuschussung der Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Ersatzschulen. (4) Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden, gelten für die Bezuschussung als eine Schule (Bündelschulen). (5) Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Landeszuschüsse sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden. (6) Die Schulträger sind verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden. (7) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Ersatzschulen, die mit einem Internat, Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personal- und Sachausgaben und Aufwendungen für die Raumbeschaffung außer Betracht. Dies gilt insoweit nicht, als solche Räume und Einrichtungen unterrichtlichen Zwecken der Schulen dienen einschließlich bezuschusster Ganztagsschulen sowie Angeboten Offener Ganztagsschulen im Sinne des § 9 Abs. 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Landeszuschuss und Eigenleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind. (2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind 1. an Personalkosten a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich ist, sowie b) die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung, 2. an Sachkosten a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben einschließlich von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Schulträger als Arbeitgeber für das pädagogische Personal und das Verwaltungs- und Hauspersonal abzuführen hat, b) Gerichts-, Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich der Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, soweit landesseitig veranlasst, c) die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten, d) die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume sowie e) Aufwendungen für Bauinvestitionen nach Maßgabe des § 110. (3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die über Absatz 2 Nr. 2 hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten. (4) Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind nach Maßgabe der §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. Bei Hinzutreten neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei wesentlichen Kostenveränderungen, die nicht bereits mittels Preisindizes berücksichtigt werden, ist eine entsprechende Anpassung der Kostenpauschalen vorzunehmen. (5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Klinikschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten. Bei Förderschulen und Klinikschulen als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1 bemessen. (6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für die Schulbudgets für die Lehrerfortbildung nach § 108 Abs. 5 sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und für Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen. (7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 vom Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden. (8) Eine Ermäßigung setzt voraus, dass dem Schulträger bei einer nicht selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen Finanzlage eine höhere Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen nicht zuzumuten ist. Dazu hat der Schulträger nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, zumutbare andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Hilfsquellen der ihn tragenden oder nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen auszuschöpfen. Unterhält der Schulträger mehrere Schulen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. (9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint. (10) Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Bei vorübergehender Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen für pädagogische Aufgaben im öffentlichen Schuldienst entfällt für diese die Eigenleistung des Schulträgers bei den Personalkosten. (11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch eine von Absatz 5 abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Dies setzt voraus, dass ein besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schulwesens durch einzelne Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht. (12) Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für die Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers oder einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Personalkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 48, 70, 80, 102 und 107zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese auf der Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen. (2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. (3) Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer Zuschläge 1. die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bei befristeter Beschäftigung von Aushilfskräften (für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen), durch eine Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert 2. die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal, durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll). Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden abweichend von Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert, den das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen getroffenen Stellenbewertungen für Aushilfskräfte festsetzt. (4) Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach Maßgabe der für das Land geltenden tariflichen Bestimmungen fest. (5) Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen je Schulform/Bildungsgang. (6) Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch genutzten Fläche. (7) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen. (8) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach § 105 bis § 115 unter Bezug auf § 7 e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Sachkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die fortdauernden Sachausgaben - mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für Bewirtschaftung und Lehrerfortbildung - werden je Schulform/Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2 festgelegten Klassenrichtzahlen festgesetzt (Grundpauschale). (2) Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume, insbesondere für Heizungs- und Wartungskosten, Kosten für Wasser, Energie, Reinigung, Gebäude- und Sachversicherungen sowie öffentliche Abgaben werden in Form einer Kostenpauschale abgegolten (Bewirtschaftungspauschale). Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale auf der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche fest. (3) Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich um eine Sonderpauschale für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von 1,8 vom Hundert sowie für die Pflege vorhandener Außenanlagen einschließlich von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 vom Hundert des Neubauwertes des Jahres 1970. (4) Die Grundpauschale des Absatzes 1 und die Bewirtschaftungspauschale des Absatzes 2 sind jeweils nach drei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für diesen Zeitraum nach dem Stand September des Vorjahres in der Höhe der festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zugrunde zu legen. (5) Ersatzschulen erhalten entsprechend den für vergleichbare öffentliche Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Aufwendungen für Miete oder Pacht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt. (2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet. (3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag die Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Die Darlehenszinsen dürfen im Haushalt nur veranschlagt werden, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde der Baumaßnahme und der Darlehensaufnahme vor Baubeginn zugestimmt hat. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden. (2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind 1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann, 2. Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und 3. der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum, 4. Sportfreianlagen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro. (3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für 1. das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung, 2. die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen handelt, 3. Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder für eine Übergangszeit gewonnen wird, 4. kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige Bauaufwand unter 20.000 Euro liegt (Bagatellfälle). (4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird. (5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand für Schulbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach den ermittelten tatsächlich notwendigen Ausgaben. (6) Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte Fläche). Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der Rechtsverordnung festgelegten Kostenrichtsätze nicht übersteigen. Die Kostenrichtsätze sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) zu überprüfen. (7) Die Bezuschussung von Darlehenszinsen ist zur Teilfinanzierung nur bis zu 50 vom Hundert der für die Schulbaumaßnahme von der oberen Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. Zuschüsse Dritter werden nicht auf den Landeszuschuss angerechnet. (8) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude für einen anderen als den bei der Zuschussgewährung bestimmten Zweck genutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Folgelasten aufgelöster Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann. (2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht. (3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen oder Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig waren. (5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land für die Verbindlichkeiten einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.