Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter. (4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen. (5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben Ebene wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8, 38, 85, 87, 91, 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren schulfachlichen Mitgliedern (schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher Aufsichtsbeamter) und einem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat). Die Vertretung des verwaltungsfachlichen Mitglieds richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Kreisordnung. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes. (3) Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds gehören die schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz. Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten. (4) Das Ministerium kann für die staatlichen Schulämter zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit, insbesondere einer gleichgerichteten Aufgabenwahrnehmung, durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb erlassen. Es gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis geregelt werden. (5) Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten stehen im Dienst des Landes. Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören. (6) Die Personalausgaben für das schulfachliche Personal des staatlichen Schulamts trägt das Land. Die übrigen für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche Mittel) tragen die kreisfreien Städte und Kreise. Zehnter Teil Schulfinanzierung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Kostenträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8, 38, 85, 87, 91, 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Klinikschule erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten. (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land. (3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger. (4) Schulgeld wird nicht erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 93 und § 96 zuletzt und § 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018. (1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten. (2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen 1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler, 2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, 3. die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen, 4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle, 5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, 6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen. (3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen. (4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Sachkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten. (2) Das Land gewährt den Schulträgern für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 und 3) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts. (3) Bei Schulverbänden aus mehreren Gemeinden werden die Schulträgerkosten je zur Hälfte nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler und nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, bei kreisfreien Städten der Kommunalverbandsumlage, verteilt. Gehört eine Gemeinde zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich für jeden Schulverband die Umlagegrundlage der Gemeinde im Sinne des Satzes 1 nach dem Verhältnis der Schülerinnen und Schüler, die aus der Gemeinde seine Schule besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen Schulen gleicher Art besuchenden Kinder der Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen unterhält, zugleich einem Schulverband angehört. Für die Verteilung wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt für jeweils drei aufeinander folgende Rechnungsjahre. (4) Die Aufteilung kann durch Satzung oder durch Anordnung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend geregelt werden. Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist die Aufteilung durch Satzung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 73, § 95 und § 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Das Land kann den Schulen nach Maßgabe des Haushalts im Rahmen des § 92 Abs. 2 Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen. (2) Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen richtet sich nach den für den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. (3) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden. Mit Zustimmung des Schulträgers können diese Konten auch für die Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Lernmittelfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 547 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen werden vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können ihnen, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden. (2) Der Durchschnittsbetrag entspricht den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr oder an Berufskollegs für den Bildungsgang insgesamt erforderlichen Lernmittel. Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird. (3) Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. (4) Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen eine außerhalb des Landes gelegene öffentliche Schule oder staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung der für Schulen innerhalb des Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von der Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist und ihnen in der Schule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen keine Lernmittelfreiheit gewährt wird. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kinder, die gemäß § 36 Absatz 3 zur Teilnahme an einem Vorkurs verpflichtet worden sind. (6) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Durchschnittsbetrag und die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Schülerfahrkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Klinikschule gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. (2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. (3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten. (4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung, 2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, 3. Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung und für den zumutbaren Eigenanteil, 4. Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für arbeitslose Berufsschulpflichtige und für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für die es keine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande gibt, 5. die Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Zuwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden. (2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Sponsoring, Werbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. (2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium. (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. Elfter Teil Schulen in freier Trägerschaft Erster Abschnitt Ersatzschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Begriff, Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §100 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind. (3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben unberührt. Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder eine genehmigte Ersatzschule besuchen, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar. (5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes gewährleisten. (6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden. Absatz 4 gilt nicht für diese Schulen. (7) Träger öffentlicher Schulen dürfen keine Ersatzschulen errichten oder betreiben. Der Genehmigung als Ersatzschule steht ferner entgegen, wenn der Träger einer öffentlichen Schule auf die Ersatzschule oder ihren Träger einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Absatz 6 Satz 1 3. Halbsatz bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 101 zuletzt geändert (Fußnote in Absatz 4 aufgehoben) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 22. November 2012. (1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. (2) Eine Schule in freier Trägerschaft kann bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorläufig, längstens vier Jahre nach Errichtung, als Ersatzschule erlaubt werden. Die von solchen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden beim Übergang auf andere Schulen anerkannt. (3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben. (4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht (Artikel 7 Abs. 5 GG). (5) Eine Ersatzschule darf nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen. (6) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. (7) Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Genehmigungsbescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb länger als ein Jahr geruht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 48, 70, 80, 102 und 107zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Lehrerinnen und Lehrer vorzulegen. Soweit die Lehrerin oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. (2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer muss der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Beschäftigungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das Beschäftigungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen oder Lehrern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Aus den gleichen Gründen kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter Unterrichtseinsatz untersagt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.