Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlsystem § 1    Geltungsbereich § 2    (weggefallen) § 3    Begriffsbestimmungen § 4    Wahlperiode § 5    Wahlsystem § 6    Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter § 7    Wahltag; Wahlzeit Abschnitt 2 Wahlberechtigung; Wählbarkeit § 8    Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung § 9    Ausschluss vom Wahlrecht § 10  Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung § 11  Wählbarkeit § 12  Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlleitung § 13  Wahlbehörden § 14  Gliederung der Wahlorgane § 15  Wahlleiterin und Wahlleiter § 16  Wahlausschuss § 17  Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher § 18  Wahlvorstand § 18a Auszählungsvorstand § 19  Zentrale Wahlaufgaben Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke § 20  Wahlkreise § 21  Abgrenzung der Wahlkreise § 22  Wahlbezirke und Wahllokale Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse und Wahlscheine § 23  Wahlberechtigtenverzeichnis § 24  Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde § 25  Ausstellung eines Wahlscheines Unterabschnitt 4 Wahlbekanntmachung § 26  Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge § 27    Einreichung der Wahlvorschläge § 28    Inhalt der Wahlvorschläge § 28a  Unterstützungsunterschriften § 29    Wahlanzeige § 30    Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge § 31    Vertrauensperson § 32    Listenvereinigungen § 33    Bestimmung der Bewerbenden § 33a  Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage § 34    Rücktritt und Tod von Bewerbenden § 35    Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen § 36    Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung § 37    Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf § 38    Bekanntgabe der Wahlvorschläge Unterabschnitt 6 Stimmzettel § 39    Herstellung und Inhalt der Stimmzettel Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 40    Wahrung des Wahlgeheimnisses § 41    Öffentlichkeit § 42    Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen § 43    Stimmabgabe § 44    Briefwahl § 45    Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln § 46    Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken § 47    Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen § 48    Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis § 49    Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen § 50    Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 51    Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung Abschnitt 5 Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl § 52    Absage der Wahl; Nachwahl § 53    Wiederholungswahl § 54    Einzelne Neuwahl Abschnitt 6 Wahlprüfung § 55    Wahleinspruch § 56    Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl § 57    Inhalt der Entscheidung § 58    Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf Abschnitt 7 Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern § 59    Verlust der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters § 60    Berufung von Ersatzpersonen § 61    Ausscheiden von Ersatzpersonen § 62    Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes Abschnitt 8 Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister § 63    Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 64    Wahltag; Wahlzeit § 65    Wählbarkeit § 66    (weggefallen) § 67    Wahlberechtigtenverzeichnis für die Stichwahl § 68    Wahlschein § 69    Einreichung der Wahlvorschläge § 70    Inhalt der Wahlvorschläge § 71    Tod von Bewerbenden § 72    Wahl § 73    Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister § 74    Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie           Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister § 75    Stimmzettel § 76    Stimmabgabe § 77    Feststellung des Ergebnisses § 78    Annahme der Wahl § 79    Wahleinspruch § 80    Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf § 81    Abwahl § 82    Verlust der Rechtsstellung einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer           Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters Abschnitt 9 Unmittelbare Wahl der Landrätinnen und Landräte § 83    Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte Abschnitt 10 Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher § 84    Anwendbarkeit von Vorschriften § 85    Wahltag und Wahlzeit § 86    Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität § 87    Wahlorgane § 88    Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk § 89    Bestimmung der Bewerbenden § 90    Wahlprüfung § 91    Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen Abschnitt 11 Gemeinsame Schlussvorschriften § 92    Ehrenamtliche Mitwirkung § 93    Ordnungswidrigkeiten § 94    Kosten § 95    Statistik § 96    Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner § 97    Durchführung des Gesetzes § 98    Fristen und Termine sowie Schriftform § 98a  Veröffentlichung von Wahldaten im Internet § 98b  Einschränkung eines Grundrechts § 99    (außer Kraft getreten) Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlsystem § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen der Gemeindevertretungen in den Gemeinden, der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten, der Kreistage in den Landkreisen, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten, der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen und der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. § 2 (aufgehoben) § 3 Begriffsbestimmungen (1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag. (2) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten. (3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl der Landrätin oder des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet. § 4 Wahlperiode Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. § 5 Wahlsystem (1) Die Vertreterinnen und Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. (2) Jede wahlberechtigte Person hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen. (3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben. § 6 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter (1) Die Vertretung besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder der Landrätin oder dem Landrat sowie den Vertreterinnen und Vertretern. (2) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt in Gemeinden und kreisangehörigen Städten: Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner Zahl der Vertreterinnen und Vertreter bis zu   700 8 mehr als  700 bis zu   1 500 10 mehr als  1 500 bis zu   2 500 12 mehr als  2 500 bis zu   5 000 16 mehr als  5 000 bis zu 10 000 18 mehr als  10 000 bis zu 15 000 22 mehr als  15 000 bis zu 25 000 28 mehr als  25 000 bis zu 35 000 32 mehr als  35 000 bis zu 45 000 36 mehr als  45 000 40 in kreisfreien Städten und Landkreisen: Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner Zahl der Vertreterinnen und Vertreter bis zu 100 000   46 mehr als 100 000 bis zu 150 000   50 mehr als 150 000   56 (3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2 501 bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden. § 7 Wahltag; Wahlzeit (1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit. (2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Abschnitt 2 Wahlberechtigung; Wählbarkeit § 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Wahlgebiet den ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sowie nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet. § 9 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. § 10 Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung (1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. (2) Eine im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. § 11 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. § 12 Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) (1) Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bedienstete), die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören: Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Landrätinnen und Landräte. Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören. Bedienstete des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuss eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören. (2) Leitende Bedienstete, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören: Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören. Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört. Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören. Stehen sie im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Trägerkörperschaft angehören. Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören. Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat. Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandvorsteherinnen und Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Bedienstete, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführerinnen und stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristinnen und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder die Arbeiterinnen oder Arbeiter im herkömmlichen Sinne sind, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend. Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlleitung § 13 Wahlbehörden (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. § 14 Gliederung der Wahlorgane (1) Wahlorgane sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss für das Wahlgebiet, die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk. (2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils eine gemeinsame Wahlleiterin oder einen gemeinsamen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter berufen. Die vom Amtsausschuss berufene Wahlleiterin oder der vom Amtsausschuss berufene Wahleiter übernimmt die Aufgabe der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinden und beruft die beisitzenden Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung. § 15 Wahlleiterin und Wahlleiter (1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes ausscheidet. (2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. (3) Die Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterlässt, eine geeignete Wahlleiterin oder einen geeigneten Wahlleiter zu berufen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. § 16 Wahlausschuss (1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und fünf beisitzenden Mitgliedern. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft die beisitzenden Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. (4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. (5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen. (6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene beisitzende Mitglieder sind neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen. § 17 Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. § 18 Wahlvorstand (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde und der Bediensteten des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde zu berufen. Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen. (2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. § 18a Auszählungsvorstand (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei landesweiten Kommunalwahlen für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen. Die Bildung der gemeindlichen Auszählungsvorstände bedarf der Zustimmung der Wahlbehörde. Die Bildung der Auszählungsvorstände für die nach § 46 Absatz 4 Satz 3 für Kreiswahlen gebildeten Briefwahlvorstände bedarf der Zustimmung der Landrätin oder des Landrates. (2) Die Auszählungsvorstände setzen am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort. (3) Jedes Mitglied eines allgemeinen Wahlvorstandes oder Briefvorstandes kann auch in einen Auszählungsvorstand berufen werden. Bedienstete des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungsvorstan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.