Sachsen

SächsKHG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 752 Fsn-Nr.: 252-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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schen Patientenmobilitätsgesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher. § 26 Sozialdienst (1) Jedes Krankenhaus hat einen Sozialdienst einzurichten. (2) 1Der Sozialdienst, der pflegerische und der ärztliche Dienst arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. 2Der Sozialdienst ergänzt die medizinische und pflegerische Versorgung im Krankenhaus. 3Er übernimmt die psychosoziale Betreuung und Beratung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus sowie ihrer Angehörigen und die Unterstützung des Entlassmanagements. 4Dazu zählen insbesondere die Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen, die Vorbereitung häuslicher Pflege sowie die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. (3) Der Sozialdienst soll entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft über eine ausreichende Anzahl hauptamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit abgeschlossener Qualifikation in der Sozialen Arbeit oder, jeweils zuzüglich einer zertifizierten Case-Management-Weiterbildung, in der Pflege oder der Psychologie verfügen. § 27 Dienst- und Aufnahmebereitschaft, Alarm- und Einsatzpläne (1) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine ihrem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten. 2Unbeschadet der Aufnahmekapazität und des Versorgungsauftrages sind die Krankenhäuser verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen. (2) 1Die Krankenhäuser und die Integrierten Regionalleitstellen informieren einander über Aufnahmekapazitäten und entsprechende Bedarfe. 2Hierzu soll eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende digitale Lösung eingesetzt werden. (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Auskunftsstellen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz auf Anfrage den Aufenthalt von Personen in ihrer Einrichtung zu bestätigen. (4) Die Krankenhausträger sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne für den Fall der Evakuierung der Krankenhäuser aufzustellen, fortzuschreiben und einzuüben. § 28 Datenschutz (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. (2) Patientendaten sind personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten, deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden. (3) Patientendaten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verarbeitet werden, soweit 1. dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses mit Angehörigen eines Gesundheitsberufs, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder durch andere Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, erforderlich ist, wobei sich die Zulässigkeit der Verarbeitung von Patientendaten zu diesen Zwecken nach den für die genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten richtet, oder 2. dies zur Aus-, Weiter- oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreichbar ist, oder 3. die Patientin oder der Patient eingewilligt hat, wobei a) die Einwilligung in schriftlicher oder elektronischer Form oder mittels einfacher elektronischer Signatur erfolgen muss, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, b) eine mittels einfacher elektronischer Signatur erteilte Einwilligung so zu archivieren ist, dass eine nachträgliche Veränderung ausgeschlossen ist, c) eine mündlich erteilte Einwilligung aufzuzeichnen ist. (4) 1Eine Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht, 2. zur Entscheidungsfindung der Krankenkassen oder anderer Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung, ob und inwieweit Präventions-, Rehabilitations- oder andere komplementäre Maßnahmen angezeigt sind, und soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt hat, 3. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich der Nachbehandlung und soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt hat, 4. zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patientin, des Patienten oder Dritter, sofern diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten deutlich überwiegen, 5. zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung, wenn das Interesse der Allgemeinheit hieran die schutzwürdigen Belange der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt, 6. zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens, 7. zur Feststellung der Leistungspflicht sowie zur Abrechnung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Sozialleistungsträger, 8. zur Unterrichtung von Angehörigen soweit eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten aufgrund des Gesundheitszustandes nicht zu erlangen ist, zuvor keine gegenteilige Willensäußerung erfolgt ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine Unterrichtung nicht dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht, oder 9. zur sozialen Betreuung oder Beratung der Patientin oder des Patienten durch den Sozialdienst und soweit die Patientin oder der Patient nach einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit dem nicht widersprochen hat. 2In anderen Fällen ist eine Übermittlung von Patientendaten nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten zulässig. (5) 1Stellen oder Personen, denen nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten befugt übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, der die Befugnis begründet. 2Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst. (6) 1Patientinnen und Patienten ist auf Antrag kostenfrei Einsicht in die Patientendaten zu gewähren. 2Nur die behandelnden Ärztinnen und Ärzte dürfen Einsicht in medizinische Daten gewähren oder Auskunft darüber erteilen. (7) 1Nach Abschluss der Behandlung unterliegen Patientendaten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der jeweiligen Fachabteilung. 2Dies gilt nicht für Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. 3Der Direktzugriff auf den Gesamtdatenbestand darf anderen Stellen im Krankenhaus nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur mit Einwilligung der Fachabteilung gewährt werden. (8) Der Krankenhausträger hat eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. (9) 1Soweit sich das Krankenhaus bei der Verarbeitung von Patientendaten eines Auftragsverarbeiters bedient, ist insbesondere sicherzustellen, dass dieser die Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches einhält. 2Der Auftragsverarbeiter hat eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. § 29 Datenschutz bei Forschungsvorhaben (1) 1Arztinnen und Ärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer medizinischen Einrichtungen, in den Universitätsklinika oder in sonstigen medizinischen Einrichtungen gespeichert sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten. 2Dies gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftlich tätiges Personal dieser Einrichtungen und Personen, die zur Vorbereitung auf einen Beruf an diesen Einrichtungen wissenschaftlich tätig sind, soweit diese der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. (2) 1Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung durch diese zulässig, soweit die Patientinnen und Patienten eingewilligt haben. 2§ 28 Absatz 3 Nummer 3 gilt entsprechend. (3) 1Der Einwilligung bedarf es nicht, soweit der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und 1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder 2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und anderweitige schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden. 2Die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle einschließlich der Empfängerin oder dem Empfänger, eine detaillierte Beschreibung der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patientinnen und Patienten und das betreffende Forschungsvorhaben zu dokumentieren. (4) 1Sobald es der Forschungszweck erlaubt, sind die Patientendaten zu anonymisieren oder, soweit dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. 2Sobald der Forschungszweck erreicht ist, sind die Daten zu anonymisieren. (5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die empfangende Stelle keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn 1. sich die empfangende Stelle verpflichtet, a) die Daten nur für das von ihr genannte Forschungsvorhaben zu verwenden, b) die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und c) der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren, sowie 2. die empfangende Stelle nachweist, dass bei ihr die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um der Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b zu entsprechen. § 30 Einschränkung von Grundrechten Durch die §§ 28 und 29 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt. Abschnitt 5 Krankenhausaufsicht, Zuständigkeiten und Kosten § 31 Krankenhausaufsicht (1) Krankenhäuser unterliegen der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) 1Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist. 2Dies gilt für die Einrichtungen der Hochschulen nur für den auf die Krankenversorgung entfallenden Teil. 3Die Vorschriften zur allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes und der Universitätsklinika, über die Krankenhäuser, soweit sie die öffentlich-rechtliche Unterbringung vollziehen nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), und die Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt. (3) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. 2Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. (4) 1Werden die Vorschriften dieses Gesetzes durch das Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung binnen einer angemessenen Frist behebt. 2Geschieht dies nicht, kann die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus unter Fristsetzung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. (5) Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen gegen die für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere auch bei Nichteinhaltung des Versorgungsauftrages in dem im Feststellungsbescheid genannten Umfang, informiert die zuständige Aufsichtsbehörde das zuständige Staatsministerium.3 § 32 Zuständigkeiten (1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes. (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist 1. zuständiges Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes sowie 2. zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und nach § 275c Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 33 Kosten Für die Verfahren nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, der Bundespflegesatzverordnung und nach diesem Gesetz bei den in § 32 genannten Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 34 Evaluation Das zuständige Staatsministerium evaluiert bis zum 31. Dezember 2033 die Wirksamkeit des § 8 und übermittelt die Ergebnisse dem Sächsischen Landtag. § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Pauschalförderungsverordnung vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist, und das Sächsische Krankenhausgesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 15 Absatz 4 und 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Dresden, den 15. Dezember 2022 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 § 15 Absatz 4 und 5 tritt am 30. Dezember 2022 in Kraft. 3 § 31 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.