Sachsen

SächsKHG

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Quellenkennung: 19826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 752 Fsn-Nr.: 252-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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n innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist keine Bedenken festgestellt worden sind. 4Andernfalls ist der Versorgungsauftrag entsprechend den Feststellungen nach § 9 Absatz 1 umfassend zu erfüllen. (2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. (3) Die Krankenhausträger haben dem zuständigen Staatsministerium Baumaßnahmen, die krankenhausplanerisch bedeutsam sein können, mitzuteilen. Abschnitt 3 Investitionskostenförderung und Modellvorhaben § 11 Grundsätze der Förderung 1Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnittes gefördert. 2Die Grundsätze gemäß § 1 Absatz 1 sowie der Krankenhausplan gemäß § 5 sind zu beachten. 3Die Krankenhäuser sollen in struktureller, funktioneller, bautechnischer, digitaler und hygienischer Hinsicht modernen Anforderungen entsprechen. 4Die Fördermittel sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses betriebswirtschaftlich notwendigen Investitionskosten decken, wobei die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung der Folgekosten zu fördern sind. § 12 Beteiligung an der Aufbringung der Mittel Die Landkreise und Kreisfreien Städte können an den Kosten der Krankenhausfinanzierung, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes jährlich aufzubringen sind, mit einer Krankenhausumlage beteiligt werden, die nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben ist. § 13 Investitionsprogramm (1) 1Das zuständige Staatsministerium stellt ein Investitionsprogramm auf. 2Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und den voraussichtlichen Gesamtbetrag der jeweiligen Förderung aus. (2) 1Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2Das zuständige Staatsministerium kann fachliche Schwerpunkte bei der Aufstellung des Investitionsprogramms setzen. 3Außerdem können Investitionen vom Stand der Digitalisierung des Krankenhauses abhängig gemacht werden. 4Das Krankenhaus hat dem zuständigen Staatsministerium auf dessen Verlangen die strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln. (3) Das Investitionsprogramm wird auf der Internetseite des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht. § 14 Einzelförderung (1) Auf Antrag des Krankenhausträgers fördert das zuständige Staatsministerium Investitionskosten für 1. die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern und 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. (2) Der Krankenhausträger hat eine Zielplanung zu erstellen, die dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen ist. (3) 1Eine Bewilligung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, das Vorhaben in das Investitionsprogramm aufgenommen wurde und vorbehaltlich des Satzes 2 im Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Das zuständige Staatsministerium kann einem vorzeitigen Beginn des Vorhabens zustimmen. (4) 1Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan entstandenen Investitionskosten sowie die Kosten für eigenes Personal für Investitionen nach Absatz 1. 2Werden bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel anteilig zu berücksichtigen. (5) Der Förderbetrag wird vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 nach den angefallenen förderfähigen Investitionskosten bemessen, die vor der Bewilligung vorläufig festgesetzt worden sind. (6) 1Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Förderung als Festbetragsförderung bewilligt werden. 2Diese soll aufgrund pauschaler Kostenwerte ermittelt werden. 3Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seiner Jahrespauschale nach § 15 zuzuführen. (7) 1Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Förderung als Höchstbetragsförderung bewilligt werden. 2Diese wird auf der Grundlage der förderungsfähigen Investitionskosten ermittelt. 3Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Höchstbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen. (8) Zusätzliche Fördermittel können nur bewilligt werden, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer nachträglichen Änderung der Rechtslage für den Krankenhausträger unabweisbar sind. § 15 Pauschale Förderung (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag Fördermittel als jährliche Pauschalbeträge (Jahrespauschale) für 1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren sowie 2. bauliche Maßnahmen mit Kosten bis zu einem Betrag von 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer. (2) 1Der Krankenhausträger hat die Jahrespauschale unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewirtschaften. 2Die Jahrespauschale kann bis zur Höhe des vierfachen Jahresbetrages angespart werden. 3Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit diese angesparten Fördermittel nicht nachweisbar für in den nächsten zwei Jahren absehbare Investitionen erforderlich sind. 4Der vierfache Jahresbetrag ist die Summe der Jahrespauschalen der letzten vier Jahre.1 (3) 1Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. 2Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, als hätte er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem im Absatz 1 genannten Zweck zugeführt. (4) Das zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung 1. die Berechnung der Jahrespauschale einschließlich der Bezugsgrößen für die Berechnung der Jahrespauschale, insbesondere die Anzahl der Krankenhausbetten, die Versorgungsstufe, Fachrichtungen, Fallzahlen oder Investitionsbewertungsrelationen, 2. die Höhe eines Zuschlags zur Jahrespauschale für vorgehaltene oder für tatsächlich belegte Ausbildungskapazitäten an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 3. das Nähere zum Verfahren, insbesondere zur Antragsstellung, zur Auszahlung und zum Verwendungsnachweis. (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 können 1. weitere Zuschläge zur Jahrespauschale, insbesondere für infrastrukturelle und technische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit und des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Krankenhäuser, Kooperationen mit anderen Krankenhäusern, Angebote der ärztlichen, psychotherapeutischen und vergleichbare akademische Berufe betreffenden Weiterbildung sowie für Qualitätsförderungssysteme, 2. Zweckbindungen für die Zuschläge nach Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie 3. ein von Absatz 1 Nummer 2 abweichender Betrag geregelt werden.2 (6) 1Das für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehende Gesamtvolumen beträgt je Haushaltsjahr mindestens 2 000 Euro für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene Bett. 2Dieser Betrag kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anhand der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst werden, frühestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (7) 1Das zuständige Staatsministerium kann Teilbeträge des für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens als Gesamtbeträge für bestimmte Zuschläge vorsehen. 2Es veröffentlicht diese Gesamtbeträge im Sächsischen Amtsblatt. (8) Erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 auf der Grundlage einer anderen Planungssystematik, kann das zuständige Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 anstelle der Anzahl der Krankenhausbetten andere Bezugsgrößen regeln sowie den Betrag und dessen Bezugsgröße nach Absatz 6 Satz 1 neu regeln. § 16 Förderung der Nutzung von Anlagegütern (1) 1Das zuständige Staatsministerium bewilligt anstelle der Förderung nach § 14 auf Antrag Fördermittel für die Kosten der Nutzung von Anlagegütern, wenn es der Nutzungsvereinbarung vor deren Abschluss zugestimmt hat. 2Nachträglich darf es einer Nutzungsvereinbarung nur zustimmen, wenn sonst für den Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstehen würde. (2) Die Jahrespauschale nach § 15 kann auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern verwendet werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entspricht. § 17 Ausgleich für Eigenkapital (1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte Anlagegüter vorhanden, deren durchschnittliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, bewilligt das zuständige Staatsministerium auf Antrag des Krankenhausträgers bei einem Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel als Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung. (2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Buchwerte bei Beginn der Förderung und die darauf beruhenden Abschreibungen zugrunde zu legen. (3) 1Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvestition gefördert worden ist und der Restnutzungswert dieser Ersatzinvestition bei der Feststellung des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht. 2Für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert worden ist, ist der Nutzungswert aller mit der Jahrespauschale beschafften Anlagegüter maßgebend. (4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und festgesetzt werden. § 18 Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben (1) 1Scheidet ein Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, weil es für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist, bewilligt das zuständige Staatsministerium auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder im Fall der Schließung des Krankenhausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden. 2Fördermittel können insbesondere bewilligt werden für 1. Investitionen zur Umstellung auf andere Aufgaben, insbesondere auf solche der Gesundheitsversorgung und der Pflege, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden, 2. angemessene Aufwendungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen, 3. unvermeidbare Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebes beruhen, oder 4. unvermeidbare Kosten der Abwicklung von Verträgen. (2) 1Das zuständige Staatsministerium kann die Fördermittel in Abhängigkeit von der Anzahl der reduzierten Planbetten pauschalieren. 2Das zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale, die Staffelung der Höhe nach der Anzahl der reduzierten Planbetten und eine Pauschale je reduziertem Planbett bei vollständiger Schließung eines Krankenhauses regeln. § 19 Pflichten der Krankenhausträger, Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen (1) Der Förderantrag kann zurückgewiesen werden, wenn der Krankenhausträger nicht die zur Beurteilung seines Förderantrags notwendigen Angaben macht oder hinreichende Nachweise nicht erbringt. (2) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese erforderlich sind zur Sicherung 1. einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel, 2. der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplanes oder 3. eines zukünftigen Rückforderungsanspruches durch Leistung einer Sicherheit, in der Regel durch Bestellung eines Grundpfandrechts. § 20 Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln (1) Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden sowie die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Bewilligungsbescheide sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan oder seinen Versorgungsauftrag ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn 1. das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheidet oder 2. der Krankenhausträger eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses wechselt und a) die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen, b) der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt, c) der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Staatsministerium in sämtliche bisherigen Bewilligungsbescheide und die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen vollumfänglich eintritt, d) sichergestellt ist, dass die bestehenden Sicherungsrechte für mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz bestehen bleiben oder dass der neue Krankenhausträger vor Wirksamwerden des Trägerwechsels Sicherheit leistet, soweit nicht bereits geeignete Sicherheiten bestehen. (3) 1Soweit im Falle des Absatzes 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend dem Wert nach der abgelaufenen durchschnittlichen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus die Erfüllung seiner Aufgaben nach Gewährung der Fördermittel aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund unmöglich wird. (4) Werden nach § 14 Absatz 1 geförderte Krankenhäuser aufgrund einer Umstrukturierung des Krankenhauses ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Bewilligungsbescheide abgesehen werden, wenn 1. seit dem Ende des Bewilligungszeitraums für die Förderung in der Regel ein Zeitraum von fünfzehn Jahren abgelaufen ist, 2. der Umwidmung krankenhausplanerische Belange nicht entgegenstehen und 3. der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils, der durch das zuständige Staatsministerium bestimmt wird, an den Freistaat Sachsen erstattet; werden mit der teilweisen Umstrukturierung die Grundsätze nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1 umgesetzt, darf der Krankenhausträger die Hälfte dieser Entgelte gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ansparen und verwenden. (5) Das zuständige Staatsministerium kann Erstattungsforderungen mit Fördermitteln verrechnen, die aufgrund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes bewilligt worden sind. § 21 Verwendungsnachweisprüfung (1) 1Der Krankenhausträger hat dem zuständigen Staatsministerium die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen unmittelbar nach Abschluss des geförderten Vorhabens oder nach im Bewilligungsbescheid festgelegten Teilabschnitten nachzuweisen. 2Das zuständige Staatsministerium prüft die Verwendungsnachweise. 3Für die Überprüfung gilt § 31 Absatz 3 einschließlich der Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) entsprechend. (2) Für die Fördermittel nach § 15 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Behörde jährlich zu erbringen ist. (3) Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Krankenhausträgern die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel vor Ort zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. § 22 Modellvorhaben 1Das zuständige Staatsministerium kann Modellvorhaben fördern. 2Modellvorhaben sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen. 3Die Modellvorhaben sollen den Grundsätzen im Sinne des § 1 Absatz 1 und der Zusammenarbeit gemäß § 3 dienen sowie wissenschaftlich begleitet werden. 4Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Abschnitt 4 Innere Organisation und besondere Pflichten der Krankenhäuser § 23 Innere Organisation (1) Jedes Krankenhaus ist in stationäre, teilstationäre, ambulante und technische Bereiche nach Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu gliedern. (2) 1In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses zuständig ist. 2Der Betriebsleitung sollen entsprechend der Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich angehören. § 24 Arzneimittelkommission (1) 1Jedes Krankenhaus hat eine Arzneimittelkommission zu bilden. 2Mitglieder der Arzneimittelkommission sind 1. eine Krankenhausapothekerin, ein Krankenhausapotheker oder die Leiterin oder der Leiter der krankenhausversorgenden Apotheke und 2. eine Ärztin, ein Arzt oder die leitende Pflegekraft jeder Fachrichtung des Krankenhauses. 3Die Leitung der Arzneimittelkommission obliegt 1. der Krankenhausapothekerin, dem Krankenhausapotheker, 2. der Leiterin, dem Leiter der krankenhausversorgenden Apotheke oder 3. einer Ärztin oder einem Arzt des Krankenhauses mit besonderer Erfahrung in Arzneimittelfragen. (2) 1Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die Aufgabe, eine evidenzbasierte Arzneimitteltherapie unter pharmakoökonomischen Gesichtspunkten sicherzustellen und weiterzuentwickeln. 2Dies beinhaltet unter anderem 1. die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus notwendigen Arzneimittel aufgeführt sind, nach medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen Aspekten, wobei auch Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie der Antibiotikaverbrauchs- und Antibiotikaresistenzkontrolle zu berücksichtigen und Therapieempfehlungen der Fachgesellschaften an die Gegebenheiten des jeweiligen Krankenhauses anzupassen sind, 2. die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte und des pflegerischen Personals in Fragen der Arzneimittelversorgung, Arzneimitteltherapie, Arzneimitteltherapiesicherheit, Antibiotikaverbrauchs- und Antibiotikaresistenzkontrolle sowie die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelbeschaffung, 3. die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen, sowie die Information der Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses und der Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe hierüber. (3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Ärztinnen und Ärzten des Krankenhauses bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen. (4) 1Die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses informieren die Arzneimittelkommission über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind. 2Sie unterrichten die Arzneimittelkommission sowie die Krankenhausapotheke oder die krankenhausversorgende Apotheke vor der Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln. (5) 1Sind mehrere wirkstoffidentische Präparate auf dem Markt, entscheidet in Fällen von Liefer- oder Versorgungsengpässen die Krankenhausapotheke oder die krankenhausversorgende Apotheke nach qualitativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die Auswahl der zu verwendenden Arzneimittel. 2Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Arzneimittelkommission aus den Fachrichtungen des Krankenhauses zu treffen, in denen das Arzneimittel verwendet wird. (6) 1Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden. 2In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils eine Person jeder Fachrichtung der beteiligten Krankenhäuser ausreicht. § 25 Patientinnen und Patienten im Krankenhaus (1) 1Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine patientenzentrierte, diskriminierungsfreie und barrierefreie Behandlung. 2Jedes Krankenhaus soll eine würdevolle Begleitung im Sterben sowie das Abschiednehmen von Verstorbenen ermöglichen. (2) 1Die Betriebsabläufe jedes Krankenhauses sollen patientenfreundlich gestaltet werden, insbesondere ist den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung zu tragen. 2Die Belange der Angehörigen von Patientinnen und Patienten sind bei der Gestaltung der Betriebsabläufe mit zu berücksichtigen. 3Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf diese durchzuführen. (3) 1Für alle Patientinnen und Patienten sind von jedem Krankenhaus Besuchszeiten festzulegen, die insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zwischen deren Schutz sowie deren Teilhabe- und Freiheitsrechten stehen. 2Für Besuche darf kein Entgelt verlangt werden. (4) 1Jedes Krankenhaus hat bei Kindern und Jugendlichen den größtmöglichen Kontakt mit den Sorge- und Umgangsberechtigten zu gewähren. 2Es soll die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden. (5) 1Jedes Krankenhaus hat jeweils eine Stelle vorzuhalten für die Entgegennahme und Bearbeitung von 1. Beschwerden der Patientinnen und Patienten sowie 2. Anzeigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu etwaigen Mängeln in der Patientenversorgung. 2Auf die Stellen ist auf der Internetseite des jeweiligen Krankenhauses und in anderer geeigneter Weise hinzuweisen. 3Die Stelle ist jeweils der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 4Die Beschwerden und Anzeigen müssen auch anonym möglich sein. (6) Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sind das Recht auf Teilnahme am Gottesdienst sowie das Recht auf religiöse und nicht religiöse Seelsorge im Krankenhaus zu gewährleisten. (7) Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3 bis 5 Absatz 1 des Sächsi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.