Sachsen

SächsKHG

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Quellenkennung: 19826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 752 Fsn-Nr.: 252-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG) Vom 15. Dezember 2022 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsätze § 2 Anwendungsbereich § 3 Zusammenarbeit Abschnitt 2 Krankenhausplanung § 4 Aufgabe der Krankenhausplanung § 5 Krankenhausplan § 6 Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und Fachkrankenhäuser § 7 Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss § 8 Regionalkonferenzen § 9 Aufnahme in den Krankenhausplan § 10 Sicherung der Krankenhausplanung Abschnitt 3 Investitionskostenförderung und Modellvorhaben § 11 Grundsätze der Förderung § 12 Beteiligung an der Aufbringung der Mittel § 13 Investitionsprogramm § 14 Einzelförderung § 15 Pauschale Förderung § 16 Förderung der Nutzung von Anlagegütern § 17 Ausgleich für Eigenkapital § 18 Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben § 19 Pflichten der Krankenhausträger, Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen § 20 Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln § 21 Verwendungsnachweisprüfung § 22 Modellvorhaben Abschnitt 4 Innere Organisation und besondere Pflichten der Krankenhäuser § 23 Innere Organisation § 24 Arzneimittelkommission § 25 Patientinnen und Patienten im Krankenhaus § 26 Sozialdienst § 27 Dienst- und Aufnahmebereitschaft, Alarm- und Einsatzpläne § 28 Datenschutz § 29 Datenschutz bei Forschungsvorhaben § 30 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 5 Krankenhausaufsicht, Zuständigkeiten und Kosten § 31 Krankenhausaufsicht § 32 Zuständigkeiten § 33 Kosten Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 34 Evaluation § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsätze (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. im Freistaat Sachsen soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern gewährleistet und dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beigetragen werden, 2. die Patientenversorgung soll unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Morbidität und der demografischen Entwicklung durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst gleichmäßig über das Gebiet des Freistaates Sachsen verteilter einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt und patientenzentriert organisiert werden, 3. die Vielfalt der Krankenhausträger im Freistaat Sachsen. (2) 1Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. 2Findet sich kein anderer geeigneter Träger, sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte verpflichtet, bedarfsgerechte Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben oder weiterzuentwickeln. § 2 Anwendungsbereich (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz für alle Krankenhäuser im Freistaat Sachsen, die förderfähig sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Abschnittes 3 und des § 23 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen. 2Die Vorschriften des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt. (3) § 23 Absatz 2 gilt nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. (4) Die Abschnitte 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von § 15 Absatz 1 und 4 bis 7 sowie der §§ 17 und 18 für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend. § 3 Zusammenarbeit (1) Die Krankenhäuser, die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung, der öffentliche Gesundheitsdienst, die sonstigen Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens, der Rettungsdienst, die Integrierten Regionalleitstellen sowie die Krankenkassen und anderen Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung sollen zusammenwirken. (2) 1Die Leistungserbringer und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung sind zur Zusammenarbeit mit dem Ziel einer patientenzentrierten und patientenfreundlichen sowie qualitativ hochwertigen Versorgung verpflichtet. 2Sie sollen sicherstellen, dass Schnittstellen- und Kommunikationshemmnisse durch die Nutzung digitaler Lösungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, vermieden und abgebaut werden. (3) 1Die Krankenhäuser sind ihrem Versorgungsauftrag entsprechend zur Zusammenarbeit untereinander und mit anderen in Absatz 1 genannten Personen und Institutionen verpflichtet. 2Über die Zusammenarbeit sind schriftliche Vereinbarungen zu schließen. 3Die Zusammenarbeit soll der Steigerung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dienen und sich insbesondere erstrecken auf 1. die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten, 2. die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, 3. die Verteilung der aufzunehmenden Patientinnen und Patienten, 4. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, 5. die Mitwirkung bei der Schwangerenbetreuung, 6. die Aufnahme- und Dienstbereitschaft sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis nach § 11 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, 7. die Mitwirkung an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, 8. Rationalisierungsmaßnahmen, 9. die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte, 10. die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen, 11. die Aus-, Fort- und Weiterbildung in ärztlichen, psychotherapeutischen und vergleichbaren akademischen Berufen sowie Gesundheitsfachberufen, 12. die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhausapotheken, 13. die vorübergehende personelle Unterstützung eines Krankenhauses insbesondere unter Nutzung telemedizinischer oder ähnlicher durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützter Netzwerkstrukturen. (4) 1Wenn eine besondere Gefährdungslage für die gesundheitliche Versorgung auftritt, kann das zuständige Staatsministerium anordnen, dass ein oder mehrere Krankenhäuser zeitlich befristet bestimmte koordinierende Aufgaben zur Bewältigung der besonderen Gefährdungslage erfüllen und andere Krankenhäuser mit ihnen zusammenzuarbeiten haben. 2Eine solche Gefährdungslage liegt insbesondere vor im Fall 1. einer epidemischen Lage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. von kurzfristig erforderlichen Evakuierungen von Krankenhäusern oder 3. einer aus sonstigen Gründen weit über das übliche Maß hinausgehenden Anzahl stationär zu versorgender Patientinnen und Patienten in mindestens einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt. (5) Die Universitätsklinika nehmen im Rahmen ihres Versorgungsauftrages und über die Absätze 1 bis 3 hinausgehend sowie unbeschadet der Aufgaben anderer Leistungserbringer folgende vernetzende und konzeptionelle Aufgaben im und für das Gesundheitssystem (System- und Zukunftsaufgaben) wahr: 1. Beiträge zur Qualitätssicherung der Versorgung durch die Entwicklung und Modifizierung klinischer Leitlinien, 2. Beiträge zur Vernetzung von Versorgung und versorgungsrelevanter Forschung, 3. Beiträge zur Entwicklung und Erprobung innovativer Behandlungsverfahren, medizinischer Technologien und Versorgungsformen durch klinische Forschung und Versorgungsforschung gemeinsam mit den Medizinischen Fakultäten und 4. die konzeptionelle Unterstützung des zuständigen Staatsministeriums sowie des Krankenhausplanungsausschusses zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Abschnitt 2 Krankenhausplanung § 4 Aufgabe der Krankenhausplanung 1Das zuständige Staatsministerium stellt einen Krankenhausplan für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. 2Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplanes sind, ergänzt werden. § 5 Krankenhausplan (1) Der Krankenhausplan weist aus: 1. den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach a) Krankenhausstandort, b) Krankenhausträger, c) Gesamtbettenzahl, d) Fachrichtungen und e) den folgenden drei Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser aa) Krankenhäuser der Regelversorgung mit und ohne Zusatz Gesundheitszentrum, bb) Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, cc) Krankenhäuser der Maximalversorgung oder als Fachkrankenhaus, 2. die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 3. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Krankenhausplan kann 1. Bettenzahlen je Fachrichtung ausweisen, 2. einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche innerhalb von Fachrichtungen vom Versorgungsauftrag ausnehmen, soweit es aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig ist, 3. die vorgehaltenen und tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätten enthalten, 4. abweichend von Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 1 anstelle einer auf Bettenzahlen und Fachrichtungen ausgerichteten Systematik auf der Grundlage einer anderen Planungssystematik, zum Beispiel auf Basis von Leistungen und Leistungsbereichen, aufgestellt und fortgeschrieben werden. (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes sind 1. die Grundsätze des § 1 Absatz 1, 2. die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie regionale Versorgungsbelange, 3. bei Universitätsklinika und akademischen Lehrkrankenhäusern die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen. (4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes können 1. die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise Bestandteil des Krankenhausplanes werden; § 6 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet keine Anwendung, 2. weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Versorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden, 3. die Ergebnisse der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung berücksichtigt werden, wobei die Krankenhausträger diese Ergebnisse dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen haben, 4. Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen berücksichtigt werden. (5) 1Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes haben Krankenhäuser Vorrang, die eine ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sowie eine interdisziplinäre Behandlung sicherstellen und mindestens die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin abdecken. 2Fachkrankenhäuser sollen nur in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn sie bedarfsgerecht sind und glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistung die Versorgung der Bevölkerung verbessern. (6) 1Im Rahmen der Aufstellung des Krankenhausplanes wird über die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden. 2Bei der Entscheidung über die Zulassung sind Schwerpunkte für die Übertragung von Organen zu bilden, um eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten sowie die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. (7) Das zuständige Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Planungssystematik nach Absatz 2 Nummer 4, insbesondere die Kapazitäten definierenden Parameter und die darüber hinaus nachrichtlich auszuweisenden Parameter, sowie Übergangsregelungen aufgrund des Wechsels der Planungssystematik. (8) 1Der Krankenhausplan wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. 2Daneben kann er auf der Internetseite des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht werden. § 6 Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und Fachkrankenhäuser (1) 1Krankenhäuser der Regelversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa müssen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen. 2Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie daneben insbesondere die Fachrichtungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologie vorhalten. 3Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum nach Satz 1 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist und das Krankenhaus mindestens eine weitere Fachrichtung nach Satz 2 vorhält. (2) 1In Ausnahmefällen können Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan ausgewiesen werden. 2Dabei handelt es sich um Krankenhäuser der Regelversorgung, die nur noch entweder die Fachrichtung Chirurgie oder die Fachrichtung Innere Medizin oder beide Fachrichtungen in eingeschränktem Umfang umfassen. 3Sie können bei nicht anderweitig gedecktem Bedarf Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 vorhalten. (3) 1Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. 2Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin und Urologie. 3Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum nach Satz 2 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist. 4Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie auch weitere Fachrichtungen vorhalten, insbesondere Dermatologie, Neurochirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. (4) 1Krankenhäuser der Maximalversorgung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. 2Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten. (5) 1Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. 2Im Übrigen weist das zuständige Staatsministerium die Versorgungstufen nach pflichtgemäßem Ermessen zu. 3Dabei sind die zugewiesenen und wahrgenommenen Versorgungsaufgaben, die Belange der Raumordnung und Landesplanung sowie die Erreichbarkeit von Leistungsangeboten der Schwerpunkt- und Maximalversorgung zu berücksichtigen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung einander ergänzender Krankenhäuser anzustreben. (6) Fachkrankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e sind Krankenhäuser, in denen überwiegend einer bestimmten Fachrichtung zugehörige Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden. (7) Das zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen des Ausweises mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach Absatz 2 regeln. § 7 Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss (1) Unter dem Vorsitz des zuständigen Staatsministeriums wird ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet, dem als unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes angehören: 1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern, bei deren Benennung die Trägervielfalt beachtet werden soll, 2. die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen mit insgesamt vier Vertreterinnen oder Vertretern, 3. der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, 4. der Sächsische Landkreistag mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, 5. der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, 6. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter und 7. die Sächsische Landesärztekammer mit einer Vertreterin oder einem Vertreter. (2) 1Neben den unmittelbar Beteiligten können die für das Innere, für Finanzen, für Wissenschaft, für Kultus sowie für Regionalentwicklung zuständigen Staatsministerien mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter beratend teilnehmen. 2Darüber hinaus kann das nach diesem Gesetz zuständige Staatsministerium zu den Sitzungen weitere Institutionen beratend hinzuziehen. (3) 1Die Geschäfte des Krankenhausplanungsausschusses führt das zuständige Staatsministerium. 2Der Krankenhausplanungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er kann Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder auch Beteiligte nach Absatz 2 sein können. (4) 1Bei der Krankenhausplanung nach § 4, der Aufstellung des Investitionsprogramms nach § 13 und der Förderung von Modellvorhaben nach § 22 ist der Krankenhausplanungsausschuss zu beteiligen. 2Dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. § 8 Regionalkonferenzen (1) 1Zur Unterstützung der Krankenhausplanung können Regionalkonferenzen zu konkreten planerischen Schwerpunkten gebildet werden. 2Eine Regionalkonferenz erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt. (2) 1Den Regionalkonferenzen gehören als Mitglieder an: 1. die jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind, 2. die Träger der Krankenhäuser in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt, 3. die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen, der Verband der Ersatzkassen in Sachsen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie 4. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. 2Die in Satz 1 genannten Institutionen haben gemeinsam das Initiativrecht zur Bildung einer Regionalkonferenz im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium. 3Dieses kann Empfehlungen zur Bildung einer Regionalkonferenz aussprechen. (3) Die Mitglieder können gemeinsam weitere Personen und Institutionen beteiligen, insbesondere: 1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände, 2. die Sächsische Landesärztekammer, 3. angrenzende Landkreise und Kreisfreie Städte, 4. Träger von Krankenhäusern in angrenzenden Landkreisen und Kreisfreien Städten und das Krankenhaus der Maximalversorgung in der Region, 5. das zuständige Staatsministerium und 6. weitere regionale Vertreterinnen oder Vertreter des Sozial- und Gesundheitswesens oder des Rettungsdienstes. (4) 1Den Vorsitz und die Geschäfte der Regionalkonferenz führt ein Mitglied im Sinne von Absatz 2 Satz 1. 2Die Regionalkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) 1Die Regionalkonferenz entwickelt auf Empfehlung des Krankenhausplanungsausschusses regionale Entwicklungsstrategien in Bezug auf konkrete planerische Schwerpunkte und legt sie dem zuständigen Staatsministerium vor. 2Darüber hinaus kann sie diesem Vorschläge für die Krankenhausplanung im betreffenden Gebiet insbesondere im Vorfeld der Aufstellung oder Fortschreibung des Krankenhausplanes unterbreiten. (6) Die Entwicklungsstrategien und Vorschläge der Regionalkonferenz nach Absatz 5 sind für das zuständige Staatsministerium und den gemäß § 7 zu beteiligenden Krankenhausplanungsausschuss nicht bindend. § 9 Aufnahme in den Krankenhausplan (1) 1Das zuständige Staatsministerium stellt gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid fest, ob und mit welchen Einzelfestlegungen im Sinne des § 5 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 6 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. 2Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes geboten ist. 3Für Krankenhäuser, die zum Teil oder ganz aus dem Krankenhausplan ausscheiden, kann im Feststellungsbescheid ein Zeitpunkt dafür festgelegt werden. (2) 1Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht kein Anspruch. 2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet das zuständige Staatsministerium unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zusammenarbeit nach § 3, der krankenhausinternen interdisziplinären Zusammenarbeit, der personellen Ausstattung, des Fachgebietsspektrums, der Aus- und Weiterbildungsangebote, der Erfüllung der Pflichten nach § 10 Absatz 1 sowie der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Grundsätzen nach § 1 Absatz 1 und den Zielen der Krankenhausplanung des Freistaates Sachsen am besten gerecht wird. 3Die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. (3) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht vorgelegen haben. (4) 1Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen oder das Krankenhaus entgegen § 10 Absatz 1 von den Feststellungen nach Absatz 1 abweicht. 2Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden. (5) Der Träger des betroffenen Krankenhauses ist vor der Aufnahme sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Aufnahme schriftlich anzuhören. (6) Rechtsbehelfe Dritter gegen den Feststellungsbescheid im Sinne des Absatzes 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 10 Sicherung der Krankenhausplanung (1) 1Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes anzuzeigen. 2Das zuständige Staatsministerium beteiligt den Krankenhausplanungsausschuss und stellt gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige fest, ob die Maßnahme krankenhausplanerisch bedenklich ist. 3Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur dann umgesetzt werden, wen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.