Bremen

Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 4. November 2015 vom 22. Juni 2018 (Neufassung)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.11.2015 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1272, 1298; 2016, S. 964 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 4. November 2015 vom 22. Juni 2018 (Neufassung) (Brem.ABl. 2015, S. 1272, 1298; 2016, S. 964), zuletzt geändert durch Ordnung vom 26. April 2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3)"

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prachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden. (10) In der Form von gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalten können für den Fachzuschnitt von 60 CP auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte in Teilabschnitten anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben. (11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im Studienfach Frankoromanistik/Französisch sind: - Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten. - Portfolio, bestehend aus einer Sammlung unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden. - Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen, der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten für schriftliche Tests und 30 Minuten für mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen richtet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4 dieser Ordnung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine Beibehaltung der Reihenfolge der Module gemäß der Studienverlaufspläne in den Anlagen 2a und 2b dringend empfohlen § 6 Modul Bachelorarbeit (1) In dem Fachzuschnitt im Umfang von 30 CP kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden. (2) In dem Fachzuschnitt im Umfang von 60 CP kann mit Zustimmung der Prüferinnen oder Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen. (3) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität sind beide Teile des Moduls obligatorisch. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen; zuständig ist im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet; die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit. § 7 Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese fachspezifischen Regelungen treten nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität im Studienfach Frankoromanistik/Französisch aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ aufgenommen haben und in den Wahlpflichtmodulen des 5. Semesters das Prüfungsverfahren eröffnet oder diese Module absolviert haben sowie Studierende, die im Modul Bachelorarbeit das Prüfungsverfahren eröffnet oder absolviert haben, beenden ihr Studium nach den fachspezifischen Regelungen für das Fach Frankoromanistik/Französisch vom 28. September 2015. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium aufgenommen haben und für die Absatz 2 nicht gilt, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung mit den geänderten fachspezifischen Regelungen. Erbrachte Leistungen werden anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Anlage 2a Anlage 2a: Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 30 CP (Koop - OL) Der Studienverlaufsplan stellt eine dringende Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 3. Jahr 6. Sem.   3 CP 5. Sem.   B3.1b Aufbaumodul Sprachpraxis b (3 CP/P/MP) 2. Jahr 4. Sem. FD 1 Basismodul Fachdidaktik: Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts (6 CP/P/KP) B3.1a Aufbaumodul Sprachpraxis a (6 CP/P/KP) 12 CP 3. Sem. Möglichkeit zum studienrelevanten Auslandsaufenthalt (fakultativ, empfohlen) 1. Jahr 2. Sem. A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b (3 CP/P/KP) A4 Basismodul Sprachpraxis (9 CP/P/MP) 15 CP 1. Sem. A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (3 CP/P/KP) Sem. = Semester, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul; MP = Modulprüfung; KP = Kombinationsprüfung Anlage 2b Anlage 2b: Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 60 CP (Koop - OL) 3. Jahr 6. Sem. Ggf.: D1-Pf Modul Bachelorarbeit (15 CP/WP/TP)** Ggf 15 CP 5. Sem. oder oder oder C1a Profilmodul Linguistik a: Linguistische Aspekte des Französischen C1b Profilmodul Linguistik b: Frankophonie - sprachliche Dimensionen C2.1a Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: Literatur, Kultur, Medien und Theorien C2.1b Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft b: Frankophonie - Literarische und kulturelle Dimensionen (6 CP/WP/KP) B3.1b Aufbaumodul Sprachpraxis b (3 CP/P/MP) 9 CP 2. Jahr 4. Sem. B1.1 Aufbaumodul Linguistik: Kontrastive Linguistik - Französisch-Deutsch (6 CP/WP/KP) oder B1.3 Aufbaumodul Linguistik: Variation und Wandel des Französischen (6 CP/WP/KP) B2a Aufbaumodul Literaturwissenschaft a: Textanalyse (3 CP/P/KP) und B2b* Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) (3 CP/P/MP*) FD 1 Basismodul Fachdidaktik: Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts (6 CP/P/KP) B3.1a Aufbaumodul Sprachpraxis a (6 CP/P/KP) 24 CP 3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt*** 1. Jahr 2. Sem. A1 Basismodul Linguistik (6 CP/P/2 TP: A1a, A1b, je 3 CP) A2 Basismodul Literaturwissenschaft (6 CP/P/2 TP: A2a, A2b, je 3 CP) A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b (3 CP/P/KP) A4 Basismodul Sprachpraxis (9 CP/P/MP) 27 CP 1. Sem. A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (3 CP/P/KP)   Sem. = Semester, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul; MP = Modulprüfung; TP = Teilprüfung; KP = Kombinationsprüfung. Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen ** Abweichend zu den Studierenden des Bachelor mit Lehramtsoption an der Universität Bremen sind für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität beide Teile des Moduls obligatorisch. *** Obligatorisch für Studierende mit Heimatuniversität Bremen; für Studierende mit Heimatuniversität Oldenburg gilt § 1 Abs. 4 Satz 2 der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg: „Ist im Master of Education Gymnasium das Oldenburger Fach ebenfalls eine fremdsprachige Philologie, so ist nur in einem der beiden Fächer ein Auslandsaufenthalt nachzuweisen.“ Anlage 3 Anlage 3 Fachspezifische Regelungen für das Fach Hispanistik/Spanisch im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 28. September 2015 § 1 Studienumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben. (3) Das Fach Hispanistik/Spanisch wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Hispanistik/Spanisch kann je nach Studienziel entsprechend den Vorgaben der Heimatuniversität Oldenburg im Umfang von 30 CP oder 60 CP studiert werden. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen. - Das Zweitfach Hispanistik/Spanisch umfasst im Fachzuschnitt von 30 CP Module im Pflichtbereich (P). - Das Zweitfach Hispanistik/Spanisch umfasst im Fachzuschnitt von 60 CP Module im Pflichtbereich (P) und im Wahlpflichtbereich (WP). (2) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (4) Module sowie Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder spanischer Sprache durchgeführt. (5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. (7a) Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem spanischsprachigen Land ist für einen Fachzuschnitt von 30 CP nicht obligatorisch, wird aber empfohlen. (7b) Der Fachzuschnitt von 60 CP beinhaltet ein mindestens dreimonatiges obligatorisches Auslandsstudium in einem spanischsprachigen Land. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium der Hispanistik/Spanisch anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können. (8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen. (9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens drei Monaten kann im Programm C oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden. (10) In der Form der gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalte in Teilabschnitten können für das Programm C auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben. (11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im Studienfach Hispanistik/Spanisch sind: a) Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten. b) Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden. c) Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90-minütige schriftliche Tests und 30-minütige mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) richtet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4 dieser Ordnung. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es sind in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module vorhanden. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird die Beibehaltung der Reihenfolge der Module gemäß der Studienverlaufspläne in den Anlagen 3a und 3b dringend empfohlen. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Fachzuschnitt von 30 CP kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden. (2) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Fachzuschnitt von 60 CP kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen. (3) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität sind beide Teile obligatorisch. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen; zuständig ist im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit. § 7 Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese fachspezifischen Regelungen treten nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität im Studienfach Hispanistik/Spanisch aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität im Studienfach Hispanistik/Spanisch vor dem Wintersemester 2015/16 und nach der Prüfungsordnung vom 20. September 2011 im Programm A bzw. Programm C aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende fachspezifische Regelung wechseln. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlage 3a Anlage 3a: Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 30 CP (Koop - OL) Der Studienverlaufsplan stellt eine dringende Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 3. Jahr 6. Sem.   6 CP 5. Sem.   B3.1-OL Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 6 CP, KP)**   2. Jahr 4. Sem. FD 1 Basismodul Fachdidaktik Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts (P, 6 CP, KP)   6 CP 3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt (fakultativ, empfohlen)   1. Jahr 2. Sem. A1 Basismodul Linguistik (WP, 6 CP, 2 TP, A 1a, A1b mit jeweils 3 CP) oder A2 Basismodul Literaturwissenschaft (WP, 6 CP, 2 TP A2a, A2b mit jeweils 3 CP)   A4 Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 2 TP, A4a mit 5 CP, A4b mit 4 CP) 18 CP 1. Sem. A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, KP)   P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul, MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; KP = Kombinationsprüfung. **: Das Modul B3.1-OL Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden. Anlage 3b Anlage 3b: Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 60 CP (Koop - OL) 3. Jahr 6. Sem. ggfs. Modul Bachelorarbeit*** D-Pf Linguistik (Thesis 12 CP, 1 PL, Begleitseminar 3 CP, 1 SL) (ggfs. 15 CP) 5. Sem. C1a Profilmodul Linguistik a oder C1b Profilmodul Linguistik b oder C2a Profilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart oder C2b Profilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film (WP, jeweils 6 CP, KP) 6 CP 2. Jahr 4. Sem. B1a Aufbaumodul Linguistik I: Kontrastive Linguistik Spanisch-Deutsch (P, 3 CP, KP) und B1b* Aufbaumodul Linguistik II (Selbststudieneinheit) (P, 3 CP, MP) B2a Aufbaumodul Literaturwissenschaft a: Textanalyse (P, 3 CP, KP) und B2.1b* Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) (P, 3 CP, MP*) FD 1 Basismodul Fachdidaktik: Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts (P, 6 CP, KP) B3.1 Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 9 CP, KP)** 27 CP 3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt****   1. Jahr 2. Sem. A1 Basismodul Linguistik (P, 6 CP, 2 TP A 1a, A1b mit jeweils 3 CP) A2 Basismodul Literaturwissenschaft (P, 6 CP, 2 TP; A2a, A2b mit jeweils 3 CP) A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b (P, 3 CP, KP) A4 Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 2 TP; A4a mit 5 CP, A4b mit 4 CP) 27 CP 1. Sem. A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, KP) P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; KP = Kombinationsprüfung. *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen **: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden. *** Abweichend zu den Studierenden des Bachelor mit Lehramtsoption an der Universität Bremen sind für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität beide Teile des Moduls obligatorisch. **** Obligatorisch für Studierende mit Heimatuniversität Bremen; für Studierende mit Heimatuniversität Oldenburg gilt § 1 Absatz 4 Satz 2 der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg: „Ist im Master of Education Gymnasium das Oldenburger Fach ebenfalls eine fremdsprachige Philologie, so ist nur in einem der beiden Fächer ein Auslandsaufenthalt nachzuweisen.“ Anlage 4 Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Ant

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.