Bremen

Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 4. November 2015 vom 22. Juni 2018 (Neufassung)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.11.2015 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1272, 1298; 2016, S. 964 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 4. November 2015 vom 22. Juni 2018 (Neufassung) (Brem.ABl. 2015, S. 1272, 1298; 2016, S. 964), zuletzt geändert durch Ordnung vom 26. April 2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.11.2015 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1272, 1298; 2016, S. 964 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 4. November 2015 vom 22. Juni 2018 (Neufassung) (Brem.ABl. 2015, S. 1272, 1298; 2016, S. 964), zuletzt geändert durch Ordnung vom 26. April 2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3)" juris-Abkürzung: KoopGeouaBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 04.11.2015 Gültig ab: 01.10.2015 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2015, 1272, 1298; 2016, 964 Gliederungs-Nr: - Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Vom 4. November 2015 Vom 22. Juni 2018 (Neufassung) Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100)3) Fußnoten 3) [Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100) gilt: „(1) Diese Änderungen zur „Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ treten nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität aufgenommen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Ordnung. Der Antrag muss bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsamt gestellt werden. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“] § 1 Übergreifende Vorgaben für alle fachspezifischen Regelungen: Grundlagen der Kooperation, Vorgaben aus den Prüfungsordnungen der Heimatuniversität und Zeugniserstellung (1) Die nachfolgenden fachspezifischen Regelungen gelten für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität, die im Rahmen eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs in ihrem Zweitfach an der Universität Bremen immatrikuliert sind. Grundlage dieses Kooperationsstudiums ist der Kooperationsvertrag zwischen der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 2. März 2006, insbesondere Abschnitt 5.3.2. (2) Die nachfolgenden fachspezifischen Regelungen gelten zusammen mit: a) der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung, b) der „Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ in der jeweils geltenden Fassung, und zwar ausschließlich in den folgenden Teilen: i. § 1 Studienziele, § 2 Zweck der Prüfungen, § 3 Hochschulgrad, § 4 Dauer und Umfang des Studiums, Teilzeitstudium (Absatz 1 und 2), § 5 Gliederung des Studiums und § 24 Gesamtergebnis. ii. Wird das Modul Bachelorarbeit im Bremer Kooperationsfach belegt, so gelten Regelungen der oben genannten Prüfungsordnung für die Zulassung zur Bachelorarbeit, zum Modul Bachelorarbeit sowie zur Wiederholung der Bachelorarbeit. iii. Anlagen 3 bis einschließlich 3e zum Professionalisierungsbereich inklusive der Regelungen zu den Praxismodulen in der jeweils geltenden Fassung. c) dem „Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010“ in der jeweils geltenden Fassung ohne den Abschnitt I sowie ohne sämtliche darauf folgende Regelungen in den Abschnitten II - V, welche nicht die Modulebene betreffen. (3) Studierende in den Fächern Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch mit dem Studienziel Master of Education Gymnasium müssen gemäß Anlage 4 der Nds. MasterVO-Lehr spätestens bis zur Anmeldung der Masterarbeit Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachweisen. Daher wird dringend empfohlen, sich bereits während des Bachelorstudiums um den Nachweis der von der Nds. MasterVO-Lehr vorgeschriebenen zusätzlichen Sprachkenntnisse zu bemühen. Der Nachweis kann z.B. durch das Abiturzeugnis erfolgen. (4) Studierende mit dem Studienziel Master of Education Gymnasium oder Master of Education Wirtschaftspädagogik, die die Fächer Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch studieren, müssen bis zur Anmeldung der Masterarbeit einen studienrelevanten Aufenthalt im Ausland nachweisen. Ist im Master of Education Gymnasium das Oldenburger Fach ebenfalls eine fremdsprachige Philologie, so ist nur in einem der beiden Fächer ein Auslandsaufenthalt nachzuweisen. Für das Oldenburger Fach ist zu beachten, dass der studienrelevante Auslandsaufenthalt kein Bestandteil der Regelstudienzeit ist. Näheres ist den Regelungen der jeweiligen Fächer zu entnehmen. (5) Die bestandenen Modulprüfungen werden vom Prüfungsamt an der Universität Bremen bescheinigt. Das Zeugnis und die Urkunde stellt die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg aus. § 2 Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung inklusive der nachfolgenden fachspezifischen Regelungen tritt mit Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Anlagen   Anlage 1: Fachspezifische Regelungen Geographie Anlage 1a: Studienverlaufsplan Geographie - 30 CP Anlage 1b: Studienverlaufsplan Geographie - 60 CP Anlage 1c: Module der Wahlpflichtbereiche Humangeographie und Physische Geographie Anlage 2: Fachspezifische Regelungen Frankoromanistik/Französisch Anlage 2a: Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 30 CP Anlage 2b: Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 60 CP Anlage 3: Fachspezifische Regelungen Hispanistik/Spanisch Anlage 3a: Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 30 CP Anlage 3b: Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 60 CP Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 1 Anlage 1: Fachspezifische Regelungen für das Fach Geographie im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg, beschlossen im Fachbereich 8 (Sozialwissenschaften) am 7. Juni 2017 (Neufassung) § 1 Studienumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern. (2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben. (3) Das Fach Geographie wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudienganges als Studienfach an der Universität Bremen studiert. Das Fach Geographie kann je nach Studienziel entsprechend den Vorgaben der Heimatuniversität Oldenburg im Umfang von 30 CP oder 60 CP studiert werden. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium ist in Module gegliedert. a) Das Zweitfach Geographie vermittelt im Fachzuschnitt von 30 CP im Pflichtbereich (P) fachliche Grundlagen. b) Das Zweitfach Geographie vermittelt im Fachzuschnitt von 60 CP fachliche Grundlagen im Pflichtbereich (P) im Umfang von 42 CP und im Wahlpflichtbereich (WP) im Umfang von 18 CP. In den Wahlpflichtbereichen Humangeographie und Physische Geographie (WP-H und WP-P) muss je ein Modul absolviert werden. (2) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (3) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt. (5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt: - Kolloquium - Geländepraktikum. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Abschlussübung: Die Studierenden bearbeiten in der Abschlussübung eine konkrete geographische Fragestellung und stellen das Ergebnis in kartographischer Form dar. Abgabeumfang: eine thematische Karte, eine maximal dreiseitige schriftliche Ausarbeitung zur Durchführung der Analyse oder Ergebnisdarstellung, alle erstellten Arbeitsdateien in digitaler Form. Bearbeitungszeitraum: maximal sechs Wochen. - Exkursionsprotokoll: Ein Exkursionsprotokoll gibt Inhalt und Verlauf einer Exkursion unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur wieder. Der Umfang orientiert sich nach Vorgabe der Exkursionsleiterin/des Exkursionsleiters an der Dauer der Exkursion und der Anzahl der am Protokoll Beteiligten. - Laborbericht: Ein Laborbericht gibt die Inhalte wieder, die während einer selbstständigen, praktischen Tätigkeit im Labor vermittelt und bei der Durchführung von Messungen selbst erarbeitet wurden. Hierzu gehören z.B. der theoretische Hintergrund, die Beschreibung des Messaufbaus, der Ablauf der Messungen, die Messergebnisse und deren Darstellung, die Prozessierung, Auswertung, Interpretation und Diskussion der Ergebnisse sowie die Berücksichtigung der relevanten Fachliteratur. Der Umfang beträgt in der Regel 5 - 7 Seiten pro Person. Er kann vom Praktikumsleiter abhängig von der Anzahl der angewandten Messmethoden und der am Laborbericht beteiligten Personen angepasst werden. - Übungsaufgaben: Semesterbegleitend werden bis zu 8 Aufgabenzettel mit Übungsaufgaben gestellt, die schriftlich zu bearbeiten sind. Die Übungsaufgaben werden in der Regel 3 Wochen nach Ende der Vorlesungszeit gesammelt abgegeben. Der Umfang der gesammelten Antworten zu den Übungsaufgaben beträgt 15 - 20 Seiten. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO der Universität Bremen in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt die Anlage 4. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium) (1) In dem in § 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Curriculum im Umfang von 30 CP für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden. (2) In dem in § 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Curriculum im Umfang von 60 CP für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen oder Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Prüfungsamt der Universität Oldenburg zu stellen. (3) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP inklusive eines Kolloquiums gemäß den Vorgaben des AT BPO der Universität Bremen und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität sind beide Teile des Moduls obligatorisch. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag vom zuständigen Prüfungsausschuss und bei Vorliegen gewichtiger Gründe um maximal vier Wochen verlängert werden; zuständig ist im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches. Der Umfang der Bachelorarbeit soll 40 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. (5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden. In diesem Fall legt der Prüfungsausschuss den Umfang entsprechend fest. (6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. (7) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, wird an die betreffende Kandidatin bzw. den betreffenden Kandidaten auf Antrag einmalig ein neues Thema vergeben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen. (8) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet, die mit 15 CP gewichtet wird. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein. Das Begleitseminar wird unbenotet abgeschlossen. (9) Die Fachnote Geographie wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module mit Ausnahme des Moduls Bachelorarbeit gebildet, sofern diese nicht aus der Gesamtnote herausgenommen werden. § 7 Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese fachspezifischen Regelungen treten nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Kooperationsstudium im Studienfach Geographie mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen. (2) Die Anlage 1 „Fachspezifische Regelungen für das Fach Geographie im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg“ vom 28. September 2015 zur „Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ vom 4. November 2015, berichtigt am 24. Oktober 2016, tritt am 1. Oktober 2019 außer Kraft. Studierende, die vor dem Wintersemester 2017/18 ihr Kooperationsstudium im Studienfach Geographie mit Heimatuniversität Oldenburg gemäß der Anlage 1 der Prüfungsordnung vom 4. November 2015 aufgenommen und nicht bis zum 1. Oktober 2019 beendet haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung mit neu gefasster Anlage 1. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlage 1a Anlage 1a: Studienverlaufsplan Geographie - 30 CP (Koop - OL) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 3. Jahr 6. Sem. GEO-FD1 Grundlagen der Geographiedidaktik 6 CP/P/KP 6   5. Sem.     2. Jahr 4. Sem. GEO-G4a Proseminar Geographie 6 CP/P/KP GEO-G3 Physische Geographie 6 CP/P/MP 12   3. Sem.     1. Jahr 2. Sem. GEO-G2 Humangeographie 6 CP/P/MP     1. Sem. GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 CP/P/TP   12 CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, KP = Kombinationsprüfung, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung Ergänzende Angaben zur Anlage 1a für Module mit Teilprüfung K.- Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 TP Klausur System Erde, 3 CP PL: 1     Klausur Gesellschaft und Raum, 3 CP PL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet) Anlage 1b Anlage 1b: Studienverlaufsplan Geographie - 60 CP (Koop - OL) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 3. Jahr 6. Sem. Ggf. Modul Bachelorarbeit inkl. Kolloquium (GEO-BA Bachelorarbeit, 12 CP und GEO-BA Seminar, 3 CP)** Ggf. 15 CP 5. Sem. Wahlpflichtmodul 9 CP/WP/MP o. KP (siehe Anlage 1c)   9 2. Jahr 4. Sem. GeO-S Statistik 3 CP/P/MP GEO-FD1 Grundlagen der Geographiedidaktik 6 CP/P/KP GEO-GT Geländetage 3 CP/P/KP* 27 3. Sem. GEO-MT Kartographie und GIS 6 CP/P/KP Wahlpflichtmodul 9 CP/WP/MP o. KP (siehe Anlage 1c) 1. Jahr 2. Sem. GEO-G2 Humangeographie 6 CP/P/MP GEO-G3 Physische Geographie 6 CP/P/MP GEO-G4a Proseminar Geographie 6 CP/P/KP 24 1. Sem. GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 CP/P/TP   CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, KP = Kombinationsprüfung, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung; Ergänzende Angaben zur Anlage 1b für Module mit Teilprüfung K.- Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 TP Klausur System Erde, 3 CP PL: 1     Klausur Gesellschaft und Raum, 3 CP PL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet) Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen. ** Abweichend zu den Studierenden des Bachelor mit Lehramtsoption an der Universität Bremen sind für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität beide Teile des Moduls obligatorisch. Anlage 1c Anlage 1c: Module der Wahlpflichtbereiche Humangeographie und Physische Geographie (Koop - OL) Tabelle 1: Wahlpflichtbereich H: Humangeographie K.- Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei Teilprüfung PL/SL (Anzahl) GEO- Regionale Wirtschaftspolitik 9 KP   PL: 2 WH1         SL: 1 GEO- Sustainability Studies 9 KP   PL: 2 WH2         SL: 1 GEO- Stadtgeographie und 9 KP   PL: 1 WH3 Stadtentwicklung       SL: 3 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet) Tabelle 2: Wahlpflichtbereich P: Physische Geographie K.- Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei Teilprüfung PL/SL (Anzahl) GEO- WP1 Paläoklimatologie 9 KP   PL: 2 SL: 1 GEO- WP2 Klima- und Biogeographie 9 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet) Anlage 2 Anlage 2: Fachspezifische Regelungen für das Fach Frankoromanistik/ Französisch im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 5. Juni 2018 (Neufassung) 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben. (3) Das Fach Frankoromanistik/Französisch wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Frankoromanistik/Französisch kann je nach Studienziel entsprechend den Vorgaben der Heimatuniversität Oldenburg im Umfang von 30 CP oder 60 CP studiert werden. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen. - Das Zweitfach Frankoromanistik/Französisch vermittelt im Fachzuschnitt von 30 CP im Pflichtbereich (P) fachliche Grundlagen. - Das Zweitfach Frankoromanistik/Französisch vermittelt im Fachzuschnitt von 60 CP im Pflicht- und Wahlpflichtbereich (P) fachliche Grundlagen. (2) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (4) Module und Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder französischer Sprache durchgeführt. Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. (5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. (7) Zu einem Auslandsaufenthalt oder einem Auslandsstudium gilt: a) Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem französischsprachigen Land ist für den Fachzuschnitt von 30 CP nicht obligatorisch, wird aber empfohlen. b) Der Fachzuschnitt von 60 CP beinhaltet ein mindestens dreimonatiges obligatorisches Auslandsstudium in einem französischsprachigen Land. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium der Frankoromanistik anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können. (8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens dreimonatigess Praktikum in einem französischsprachigen Land erfolgen. (9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens drei Monaten kann im Fachzuschnitt von 60 CP oder beim Studium zweier fremds

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.