Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen

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Quellenkennung: b766f1ce-71f9-4fae-91af-62cafe98ca38. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 602 Ausfertigungsdatum 05.11.2009 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkennen, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. In begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung sowie einer Erkrankung, die wertungsmäßig diesen beiden Arten von Erkrankungen vergleichbar ist, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder ohne Erfolg angewandt wurde und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Zum 31. Dezember 2024 berichten die Landesbeihilfestellen dem für Finanzen zuständigen Ministerium über Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3. (5) Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, sind die Aufwendungen für die Heilbehandlung bis zu 20 Euro täglich beihilfefähig. Entsprechendes gilt für Heilbehandlungen, mit denen zugleich berufsbildende oder allgemeinbildende Zwecke verfolgt werden. (6) Bei Behandlungen in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Menschen mit Behinderung dient, sind auch notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 6 Euro, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt bis zu 10 Euro täglich beihilfefähig, es sei denn, dass § 5f Absatz 2 anzuwenden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Schwere bestehen. (2) Die Beihilfestelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege und dem Pflegegrad Stellung nimmt. Bei Versicherten in der Pflegeversicherung sind deren Feststellungen zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Befristungen nach § 33 Absatz 1 Sätze 4 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrages auf einen höheren Pflegegrad gezahlt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit richten sich nach den §§ 5a bis 5g. Bemisst sich die maßgebliche Leistung der Pflegeversicherung dabei nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die dort genannten Beträge entsprechend. (4) Die Beihilfestelle beteiligt sich an den Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, entsprechenden Rahmenvereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH beigetreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Häusliche Pflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 5a zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Absatz 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2025.  Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 222 Absatz 1 geändert, Absatz 4 zuletzt geändert sowie Absatz 8 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) erbracht wird und die Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder 5a beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Entstehen aufgrund eines höheren Pflegebedarfs von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 höhere Aufwendungen, sind diese monatlich zusätzlich bei Pflegegrad 4 bis 1 000 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 1 995 Euro (Pflegezuschlag) beihilfefähig. (2) Aufwendungen für Leistungen 1. zur Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder 2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags sind entsprechend der §§ 45, 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. (3) Anstelle der Beihilfe für häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 ist ein Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, sofern die Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Neben dem Pflegegeld ist aus Fürsorgegründen bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 ein Pflegezuschlag von 150 Euro und bei Pflegegrad 5 von 240 Euro monatlich beihilfefähig. (4) Besteht der Anspruch auf Pflegegeld und Pflegezuschlag nach Absatz 3 nicht für einen vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld und der Pflegezuschlag um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Pflegegeld in Höhe der Hälfte des vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pflegegeldes ist während einer Verhinderungspflege nach Absatz 8 und während einer Kurzzeitpflege nach § 5b Absatz 3 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zusätzlich beihilfefähig. Der Anspruch auf Pflegegeld gilt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist, bei einer stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden Dauer pro Tag, für die ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 fort; Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung. (5) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch ein Anspruch auf Leistungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 bis 3c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft nach Absatz 1 Satz 2, und erbringt die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, ist daneben ein anteiliges Pflegegeld nach Absatz 3 Satz 1 beihilfefähig. Das Pflegegeld ist um den Prozentsatz zu mindern, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gezahlt wird. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. Dem Aufteilungsmaßstab der Pflegeversicherung ist zu folgen. (7) Pflegebedürftige Personen, die Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht. (8) Ist eine Pflegeperson nach Absatz 3 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend den §§ 39 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Anstelle der Antragsfrist des § 39 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 13 Absatz 3. (9) Aufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen Person sind auch in den Fällen nach § 42b Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Umfang und Höhe gilt § 42b Absatz 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungsmitteilung der Pflegeversicherung ist für die Beihilfestelle bindend und zunächst abzuwarten. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2014 S. 890 § 5 b neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Veröffentlichung GV. NRW. 2016 S. 1196 §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 222 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. (1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn 1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder 2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach § 5a Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 6 beihilfefähig. § 5a Absatz 3 Satz 2 gilt nicht. (3) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch die teilstationäre Pflege nach Absatz 1 nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend den §§ 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5c Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 b neu gefasst und § 5 c eingefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; § 5 c geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; §§ 5d, § 5e und § 5f zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; §§ 5a zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024; §§ 5 und 5g zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. (1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig 1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Beihilfestelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die 1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Höhe des Bemessungssatzes der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5d Vollstationäre Pflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 c wird § 5 d (neu) und geändert, § 5 d wird § 5 e und neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; § 5 e geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; §§ 5d, § 5e und § 5f zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; §§ 5a zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024; §§ 5 und 5g zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Einrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Falles nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind 1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Beihilfe gezahlt wird. (2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (ohne Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) einschließlich der Investitionskosten (§82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) werden als Beihilfe gezahlt, soweit sie folgende Eigenanteile übersteigen 1. bei Beihilfeberechtigten mit a) einem Angehörigen 30 Prozent, b) mehreren Angehörigen 25 Prozent des um 600 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 450 Euro – verminderten Einkommens oder 2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 50 Prozent des um 400 Euro verminderten Einkommens. Einkommen sind die monatlichen (Brutto-)Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gezahlt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. (3) Bei einer Pflege in einer Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, sind höchstens die vergleichbaren Kosten einer Einrichtung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehen, sind zusätzlich beihilfefähig. (5) Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn 1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder 2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. (6) Die beihilfefähigen Aufwendungen einer vollstationären Pflege im Rahmen einer außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch richten sich nach § 4 Absatz 1 Nummer 5a. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5e Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 c wird § 5 d (neu) und geändert, § 5 d wird § 5 e und neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; § 5 e geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; §§ 5d, § 5e und § 5f zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; §§ 5a zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024; §§ 5 und 5g zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Aufwendungen für 1. Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach § 40 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 3. digitale Pflegeanwendungen nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in der Höhe beihilfefähig, die die Pflegeversicherung anerkannt hat. Die Mitteilung der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person ist für die Beihilfestelle bindend und zunächst abzuwarten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5f Ambulant betreute Wohngruppen, gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung und Einrichtungen der Behindertenhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; §§ 5d, § 5e und § 5f zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; §§ 5a zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024; §§ 5 und 5g zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 222 § 5f ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. (1) Entstehen Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 in ambulant betreuten Wohngruppen, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 45f Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45g des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 5a Absatz 3 Satz 2 gilt nicht. (2) Entstehen Aufwendungen für Leistungen zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wird eine Beihilfe entsprechend § 45h Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind weitere Aufwendungen beihilfefähig für 1. pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 entsprechend § 45h Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie 2. pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 entsprechend § 45h Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. In Fällen des Satzes 2 gelten § 5 Absatz 4 und § 5a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 5a Absatz 3 Satz 2 nicht gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5g Aufwendungen der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 bis 5 e ersetzt durch §§ 5 bis 5g durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; §§ 5d, § 5e und § 5f zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; § 5a zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024; §§ 5 und 5g zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 222 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. (1) Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für 1. Pflegeberatung nach § 5 Absatz 4 und Beratung im eigenen Haushalt nach § 5a Absatz 5, 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 5f Absatz 1, ohne dass Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 und 6 entstanden sein müssen, 3. Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen inklusive ergänzende Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 5e, 4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeinrichtungen nach §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.